206 Der konstituierende Reichstag. 1867.
sprechen könne, daß diese Freiheit darin bestehe, alles zuthun, was andern nicht schadet. Diese Restriktionlegt selbst ein so weit gehendes Aktenstück auf, wie jenes.Die Gesetzgebungen andrer Staaten, auch die der aller-sreiesten, schützen wenigstens die Privatehre. Ich berufemich darüber z. B. aus die amerikanische, deren Bestim-mungen ich mir habe ausziehen lassen aus Kant. Oom-Entariao on ^msrioan larv, Vol. I., paZ. 244:
„Obgleich ein Mitglied des Kongresses außerhalbdes Kongresses nicht verantwortlich ist für Worte,welche er in demselben gesprochen, auch wenn die-selben beleidigend für Individuen sind, so kann erdoch, wenn er seine Rede veröffentlichen läßt, wegenLibells bestraft werden acüion (in einer Zivilklageaus Schadenersatz) und inäiotmsnt, d. h. kriminell.So ist es in England Rechtens und so ist es gerecht."
Aus England selbst wird Ihnen ein sehr bekannterFall in Erinnerung sein, nämlich der Fall Ltooicckalowider Uansarcl, wo die Veröffentlichung nicht einer Rede,sondern eines „parliamontarp papor" oder raport —es sind dies technische Ausdrücke für amtliche Aktenstücke,die auf Befehl des Parlaments gedruckt werden, —etwas Beleidigendes für einen Gefängniswärter enthielt,welcher darüber klagbar wurde. Die englischen Gerichtewaren darüber ganz zweifellos, daß sie den Druckerwegen Beleidigung zu verurteilen hätten, und thatenes. Das Parlament griff ein wegen Privilegienbruchsund bedrohte die Ausführung dieses gerichtlichen Urteilsmit parlamentarischen Strafen. Aber das Parlamenthat auch bei diesen Gelegenheiten, wo es in den Rechts-gang eingriff, niemals die Ansicht ausgesprochen, Reden.und Motivierungen einzelner Abgeordneten irgendwie