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3 (1886) Die Begründung des Norddeutschen Bundes : 1866 - 1867
Entstehung
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Die Kompetenzen n. d. Zusammensetzung d. Vnndesrats. k89

den, wenn nicht direkt, doch jedenfalls durch ihre Unter-gebenen, wie ich das gestern schon angedeutet, durchhöhere Beamte ihres Ressorts, im Buudesrate vertretensein und würden auf die Formulierung des preußischenVotums durch diese ihre Organe ihren Einfluß übenkönnen. Nun könnte ich mir als auswärtiger Ministernicht gefallen lassen, daß nun diese mit dem Bundes-kanzler zusammensitzeudeu Vertreter der übrigen Ressort-chess oder — auf diesen Unterschied kommt es mir nichtan — außerhalb des Bundesrats sich befindenden Ver-treter der Nessortchefs, auch mit dein Rechte einer ver-antivortlichen Kontrasignatur ausgestattet würdenund dem Bundeskanzler sagen könnten: diesem Votumstimmen wir nicht bei, denn es ist mit unsrer persön-lichen Verantwortlichkeit nicht verträglich. Die Aus-tragung des Streites über solche Frage muß innerhalbdes preußischen Ministeriums, wie es jetzt da ist, undmuß außerhalb der Enceinte des Bundesrats stattfinden.Daß daraus folge, daß in Preußen oder in jedem andernBundesstaate die gesetzliche Gültigkeit der Bundesgesetzenoch einer besonderen Zustimmung bedürfe, das kann ichnicht zugeben, sie würden nach der Art, wie sie in demBundesrate zustandekommen, getragen sein von der Ver-antwortung, die das preußische Ministerium dem preußi-schen Lande gegenüber hat, denn es ist wie gesagt un-denkbar, daß das Verhalten des Bundeskanzlers dauerndund in wichtigen Fragen des Einverständnisses des preußi-schen Ministeriums entbehren könnte. Dies wäre nurdenkbar in dem Falle, daß Preußen in der Minoritätgeblieben wäre, daß Preußen, in dieser Minorität desBundesrats sich befindend, auch vor dein Reichstage seineAnsicht verteidigt hätte, und auch im Reichstage in der