42 Bis zum konstituierenden Reichstage 1866—1867.
Neichswahlgesetze soll gewählt werden," sondern: „aufGrund des Neichsmahlgesetzes soll gewählt werden."Ich gebe zu, daß auch hier noch die Auslegung nachzwei Seiten hin berechtigt sein würde. Für die laxerespricht indessen die Thatsache, daß das Neichswahlgesetziu seiner ganz ursprünglichen Form auf die jetzigenpolitischen Verhältnisse auch von uns nicht für anwend-bar von Hause aus gehalten worden ist. Wir habeneinige Aenderungen darin gemacht, aber welches auchdie ursprüngliche Berechtigung der Königlichen Staats-regierung hat sein mögen, ein strengeres Festhalten audem Neichswahlgesetz von ihren Bundesgenossen zu for-dern, so ist diese doch bei der jetzigen Lage der Dingeeine andre geworden, da Prenßen selbst auf den Antragdieses Hauses noch wesentliche Veränderungen, außerdenen, die die Regierung notwendig hatte machen müssen,angenommen hat. Ich erinnere Sie, meine Herren, daßich vor diesen Aenderungen gewarnt habe bei den Ver-handlungen am 12. September. Ich erlaubte mir da-mals zu sagen:
„Diese Verpflichtung, welche die Regierungen über-nommen haben, wird in demselben Maße anfechtbar,in welchem wir uns von dem ursprünglichen Textedes Neichswahlgesetzes von 1849 entfernen. DieNegierung hat deshalb bei dieser Vorlage sich sogenau, als es ihr die veränderten Verhältnisse zuerlauben schienen, an dieses Reichswahlgesetz ange-schlossen;"
und dann au einer andern Stelle:
„Es sind mir bereits von einigen dieser Negie-rungen amtliche Zuschriften zugegangen, in denen siedie Befürchtung aussprechen, daß Aenderungen, welche