Das Wahlgesetz für den Norddeutschen Bund. 37
Befugnis irgend einem Mitglieds bestritten, über dieErfolge, welche die Regierung erreicht hat, zu sprechen.Ich habe nur gesagt, ich würde, wenn ich die Erreichungder Erfolge der Regierung durch jedes Mittel, durch dieVersagung jeder Unterstützung erschwert hätte, dannwürde ich nicht den Mut haben, der Regierung zu sageil:Du hast nicht genug erreicht! (Bravo!)
Das Amendement des Grafen Bethusy wurde abgelehnt, Z 1in der Fassung der Kommissionsvorschläge angenommen. Als H 18lag folgendes Amendement des Abg. Schulze vor: „Die Mit-glieder des Reichstages erhalten Entschädigung für ihre Reisekostenund Diäten aus der Staatskasse. Die Höhe derselben bestimmtdie Staatsregierung. Ein Verzicht hierauf ist unzulässig." Nach-dem der Abg. Graf Schwerin sich dahin ausgesprochen hatte,daß es zweckmäßig sein würde, so wichtige Prinzipienfragen, wiediejenige über die Diäten der künftigen Reichstagsabgeordneten, andieser Stelle nicht zu erörtern, äußerte sich der Ministerpräsident:
Ich kann mich ganz kurz nur auf' das bezieheil,was der Herr Graf Schwerin soeben über die Fragegesagt hat. Die König!. Regierung hat sich jeder Aeuße-rung über den Artikel 17 in Bezug auf die Redefreiheit(„Kein Mitglied des Reichstages darf wegen seiner Ab-stimmungen oder Reden außerhalb der Versammlungzur Verantwortung gezogen werden") enthalten, obschonsie sich auch da sagen mußte, daß dieser Artikel eigentlichnicht iil das Wahlgesetz, sondern in die Verfassung, resp.in die Geschäftsordnung des deutschen Parlaments ge-hörte. Durch ihr Schweigen hat sie die moralische Ver-pflichtung wenigstens übernommen, bei den Beratungeilmit den Bundesregierungen für diesen Artikel einzutreten,und hofft es zu können, ohne daß das Werk daranscheitert. Es ist fraglich, ob sie dies in Bezug auf denArtikel l8 mit derselben Sicherheit können würde. DieEntscheidung der Frage gehört meines Erachtens mehr