Druckschrift 
1 (1885) Der Abgeordnete von Bismarck-Schönhausen : 1847 - 1852
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

28 Der Abg. v. Bismarck-Schönhausen 18471882.

Städte des Staates wähl angesehen ist, hält so fest anden alten Satzungen, daß er es nicht wagte, am Sab-bat etwas zu trage», nicht einmal ein Schnupftuch inder Tasche. Dieser Mangel war für ihn mit Unannehm-lichkeiten verknüpft, gegen die er in den rabbinischenBüchern folgenden Ausweg fand. Ich erzähle, wie esmir ein Jude selbst mitgeteilt hat. Es soll erlaubt sein,etwas zu tragen am Sabbat an einem Orte, der demTräger persönlich gehört. Ferner stellt eine andre rab-binische Lehre, wie ich gehört habe, den Grundsatz auf,daß ein Beamter des Königs denselben so weit vertrete,daß Veräußerungen von königlichem Eigentum, welcheein solcher Beamter vornimmt, Gültigkeit haben. Dergedachte Gelehrte ließ sich also einen Unterbeamten derPolizei kommen, kaufte von diesem für einen Thalerim Scheinkauf die Wohuuug des Beamten mit allenUmgebungen derselben, auf welche sich das Dispositions-recht des Beamten etwa erstrecken könne, also die ganzeStadt des Königs, und seitdem trägt er sein Schnupf-tuch mit gutem Gewissen in der Tasche. Wenn nundieses am grünen Holze geschieht, von einem ausgezeich-neten Gelehrten, von einem verständigen, in der Weltlebenden Manne, so frage ich, was haben wir von dergroßen Masse, der polnischen Juden gar nicht zu ge-denken, in dieser Beziehung zu erwarten? Ich fürmeine Person werde mein Votum gegen den uns vor-liegenden Gesetzentwurf geben, weil ich von der Korpo-rierung von Leuten, die keine Korporation bilden wollen,keinen Vorteil erwarten kann, weil eine Korporation,wenn die ganze Korporierung von den Beteiligten mitVorurteil und Abneigung ausgenommen wird, ein tot-geborenes Kind bleibt. Ich für meine Person würde