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2 (1885) Der Ministerpräsident v. Bismarck-Schönhausen : 1862 - 1866
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258 Vis zum Kriege mit Oesterreich. 1868—1866.

der Abgeordneten als ein Gericht vierter Instanz ein-setzen und wir hätten zwar keine Kabinetts-, aber docheine Kammerjustiz. (Unruhe.)

Wenn Ihr Antrag eine rechtliche Begründung hätte,so wären die Mitglieder beider Häuser des Landtagesim Besitz eines Vorrechts vor ihren Mitbürgern, wie esdie junkerhafteste Phantasie eines anmaßenden Patriziersin keinem zivilisierten Lande jemals sich hat träumenlassen. (Widerspruch und Unruhe.)

Es müßte dann der Art. 2 der Verfassung einfachlauten:

„Alle Preußen sind vor dem Gerichte gleich, dochhaben Mitglieder beider Häuser des Landtages dasRecht, ihre Mitbürger zu beleidigen und zu ver-leumden, auch diejenigen Verbrechen zu begehen, diemit Worten begangen werden können, ohne daß siedafür anders, als in: Wege der Kammerdisziplin zurVerantwortung gezogen werden können." (Unruhe.)

Im Wege der Disziplin wird die roheste Belei-digung, hier öffentlich ausgesprochen, höchstens für einenunparlamentarischen Ausdruck erklärt. (Unruhe.)

Vergleichen Sie damit die Strafen, die auf ähn-liche Roheiten, öffentlich begangen, das Strafgesetzbuchsetzt, und Sie werden das Mißverhältnis finden, in demsich Ihre Mitbürger Ihnen gegenüber befinden. Ichhabe vergeblich in allen Gesetzgebungen nach einer Ana-logie einer solchen Bestimmung gesucht, wie Sie sie hierpraktisch in Anspruch nehmen — in den deutschen Ver-fassungen jedenfalls — ich habe sie nicht schöpfen können.Mir ist nur eine eingefallen, die Sie hoffentlich nichtwerden anziehen wollen, die preußische Gesindeordnung,