256 Bis zum Kriege mit Oesterreich. 1863—1866.
die gesetzliche Existenz des Uebelstandes bezweifelt undder Regierung anheimgegeben, die Frage, ob die Ge-richte die Verfassung so auslegen, daß volle Straflosig-keit besteht für Injurien und Verbrechen, welche durchdas Wort auf der Tribüne begangen werden können,genauer und sicherer als bisher zu ergründen.
Die König!. Regierung ist bereit, diesen Weg zubetreten; sollte sich dabei Herausstellen, daß dennoch, nachden Erkenntnissen Königlicher Gerichte, das angedeutetepviviloZiniv «äiosnm bestehe, so wird die Regierungbestrebt sein, dem auf gesetzmäßigem Wege entgegenzu-treten, seine Abschaffung anzubahnen, und hofft sie als-dann bei diesen Bemühungen auf die Unterstützung diesesHauses. (Bravo!)
Im Abgsordnetsnhause stellte der Abg. Frhr. v. Hoverbeckden Antrag, zu erklären, daß der oben mitgeteilte Obertribunals-beschluß den Artikel 84 der Verfassung verletze, wonach die Mit-glieder der Kammern für ihre Abstimmungen und ausgesprochenenMeinungen nur innerhalb der Kammer zur Rechenschaft gezogenwerden können. In der 8. Sitzung des Abgeordnetenhauses am10. Februar 1866 nahm Graf Bismarck das Wort zu dem Anträge:
Meine Herren! Ich bin leider durch anderweite Ge'-schäfte verhindert, der heutigen Sitzung ebenso beizu-wohnen, wie der gestrigen, und ich ergreife deshalb schonin diesem Augenblick das Wort, um einige Bemerkungenüber die Stellung der Regierung im allgemeinen zudieser Frage, abgesehen von dem juristischen Teile der-selben, zu machen. Ich fühle mich um so mehr dazuverpflichtet, als wiederholt Bezug genommen worden istauf die Aeußerungen, die ich im vorigen Jahre an irgendeinem Tage des Juni im Herrenhause gethan habe(Vgl. oben!), und auf welche man diese ganze Frageals auf einen Ausgangspunkt zurückgeführt hat.