194 Bis zum Kriege mit Oesterreich. 1865—1866.
Wäre. Es wird dadurch dem Gesandten eine Anstands-ausgabe auferlegt, die er für sich allein vielleicht nichtmachen würde; jeder aber scheut die Kritik eines fremden,nicht zu seiner Familie gehörigen Auges in seinem Haus-halte, und es wird in dem gesandtschaftlichen Haushalteein täglicher Luxus veranlaßt, wie er durch den Zweckeigentlich nicht bedingt ist. Das Zusammenwohnen desGesandten und der gesandtschaftlichen Beamten hat seinGutes; aber im allgemeinen ist es noch wichtiger, daßder Gesandte die Subalternbeamten immer in seinemBereich habe, so daß sie in einer Viertelstunde oder wenigerbei ihm sein können, als daß der Legationssekretär beidem Gesandten wohnt. Das Arrangement, daß beide,der Gesandte und der Legationssekretär, sich gemeinschaft-lich eine Wohnung mieten, ist da, wo es die geschäftlicheKonvenienz fordert, in keiner Weise ausgeschlossen.
Mein Hauptmotiv, diesen seit lange bestehendenMißbrauch anzufechten, ist, daß derselbe eben eine Quellevon Mißhelligkeiten ist, noch mehr aber, daß er den Ge-sandten Ausgaben auserlegt, die zur Erfüllung des Be-dürfnisses, den Legationssekretär zu ernähren, nicht not-wendig erforderlich sind. Der Legationssekretär ernährtsich selbst mit viel weniger Kosten, als er dem Gesandtenverursacht, wie es überhaupt eiue Erfahrungssache ist,daß man in einem fremden Haushalte, in dem man sichals Gast aufhält, mehr Kosten verursacht, als der eigneUnterhalt sonst erfordert haben würde, daß man nir-gends teurer lebt als im eignen Hause, daß man imWirtshause wohlfeiler lebt, als wenn man eine eigneWirtschaft hat. (Zustimmung von verschiedenen Seiten).
Die Kommission konnte sich, wie der Berichterstatter Abg. Aß-mann ausführte, von der dargelegten Jnkonvenienz in ihrem vollen