Der Geist d. Verfassung. Das Bündnis m. Oesterreich. 173
ordnetenhause zu bringen, halte ich für verfassungswidrig,weil es dem Geiste der Verfassung widerspricht. Esführt zu dem Einkammersystem, welches prinzipiell einOberhaus verlangt, dessen Nichtübereinstimmung mitdem Unterhause nicht gedacht werden kann. Es unter-gräbt vollständig das Institut eines Herrenhauses, einerersten Kammer, eines Oberhauses, wie man es nennenmag, welches gerade der Träger einer Politik sein soll,die nicht den Tagesmeinungen mit Leichtigkeit folgt,sondern den Regulator und Ballast im Landtagsschiffabgibt.
Dasselbe Experiment, welches ein Ministerium machenkönnte, um ein widersprechendes Herrenhaus durch Er-nennung von Mitgliedern in Uebereinstimmung mit einemliberalen Abgeordnetenhause zu setzen, dasselbe Experi-ment müßte demnächst wiederum von einem konservativenMinisterium, einem konservativen Abgeordnetenhause zu-liebe, gemacht werden, — und die Möglichkeit ist dochnicht ausgeschlossen, daß wir einmal ein konservativesAbgeordnetenhaus haben können, — und wenn wir danneine liberale Majorität in dem Herrenhause hätten, somüßte man dasselbe wieder im entgegengesetzten Sinnevervollständigen, wodurch die Zahl der Mitglieder baldeine übermäßige werden und das Herrenhaus nur einSchatten des Abgeordnetenhauses sein würde, was demGeiste der Verfassung widerspricht. Die Verfassung weist— ich wiederhole es — auf den Weg des Kompromissesin solchem Zwiespalt mit Notwendigkeit hin. DieserWeg wurde verlassen durch den Beschluß, welchen dasandre Haus im Jahre 1862 am 22. September faßte,ein Beschluß, dessen Ausführung schlechthin unmöglichwar. (Es muß heißen: 23. September 1862, an wel-