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Der Militcirkonflikt 1862—1863.
Die Königl. Regierung bejaht die erste der beidenin der Interpellation gestellten Fragen.
Die Königlich dänische Regierung hatte bisher dievon ihr 1851 und 1852 gegebenen Versicherungenunerfüllt gelassen; durch den Erlaß vom 30. Märzaber hat sie denselben direkt zuwidergehandelt und sichin wesentlichen Punkten ausdrücklich von ihnen los-gesagt. Was infolge dieser Veränderung der Sach-lage zu thun sei, darüber wird die Königl. Regierungihre Entschließungen in Gemeinschaft mit ihren deut-schen Bundesgenossen fassen, bei welchen sie sicher ist,der vollsten Bereitwilligkeit zu gemeinsamer Wahrungder Rechte Deutschlands zu begegnen.
Inzwischen haben Preußen und Oesterreich in derThatsache, daß der Deutsche Bund durch sie in denVerhandlungen, aus welchen die Verabredungen von1852 hervorgingen, vertreten wurde, den Anlaß ge-sunden, sich über dasjenige zu verständigen, was ihnenbis zur Beschlußnahme des Bundes zu thun obliege.
Sie sind dabei von dem Grundsätze ausgegangen,daß die Wahrung deutschen Rechtes in Holstein-Lauenbnrg und in Betreff Schleswigs eine natio-nale Ehrenpflicht bilde, zu deren Erfüllung der Bundin seiner Gesamtheit berechtigt und berufen sei, unddaß es sich empfehle, diese Solidarität Deutschlandsin allen Stadien der Verhandlung zum Ausdruck zubringen. Dies schließt indessen nicht aus, daß Preußenund Oesterreich aus dem Verhältnisse ihrer Vertretungin den Jahren 1851 bis 1852 den Beruf herleiten,für die Rechte des Bundes, ohne den Beschlüssen des-selben vorzugreifen, in Kopenhagen ihre vorläufige Ver-wahrung gegen das Verfahren Dänemarks einzulegen.