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Ter Militürkonslikt 1862—1863.
für das laufende Jahr abgesetzt werden sollten, nichtbeitreten können. Sie würde sich einer schwerenPflichtverletzung schuldig machen, wenn sie dieauf Grund der früheren Bewilligungen derLandesvertretung ansgeführte Umformungder Heeresverfassung unter Preisgebung derdafür gebrachten beträchtlichen Opfer und mitBeeinträchtigung der Machtstellung Preußensdem Beschlüsse des Hauses gemäß rückgängigmachen wollte.
Nachdem der Gesetzentwurf über den Staatshaus-halts-Etat für das Jahr 1862 in der von dem Abge-orduetenhause beschlossenen Feststellung wegen seiner Un-zulänglichkeit von dem Herrenhause verworfen worden,findet sich die Regierung Sr. Majestät des Königs inder Notwendigkeit, den Staatshaushalt ohne die in derVerfassung vorausgesetzte Unterlage führen zu müssen.Sie ist sich der Verantwortung in vollem Maße bewußt,die für sie aus diesem beklagenswerten Zustande er-wächst; sie ist aber ebenso der Pflichten eingedenk, welcheihr gegen das Land obliegen und findet darin die Er-mächtigung, bis zur gesetzlichen Feststellung des Etatsdie Ausgaben zu bestreiten, welche zur Erhaltung der be-stehenden Staatseinrichtungen und zur Förderung derLandeswohlfahrt notwendig sind, indem sie die Zuversichthegt, daß dieselben seiner Zeit die nachträgliche Genehmi-gung des Landtags erhalten werden.
Die Regierung Sr. Majestät des Königs ist vonder Ueberzeugung durchdrungen, daß eine gedeihliche Ent-wickelung unsrer Verfassungsverhältnisse nur dann er-folgen kann, wenn jede der gesetzgebenden Gewaltenihre Befugnisse mit derjenigen Selbstbeschränkung aus-