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1 (1890)
Entstehung
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sicht kann man dm Staatsrechtslehrern zugebe», daß die Sicherungdes Rechtsznstandes in allen Staaten als die Basis desselben an-gesehen werden müsse. Daß aber eine Staatsgesellschaft außerder Rechtsidee keine andern Zwecke verfolge, weder zn Anfang,noch auch im Fortgange der Entwickelung, solches müssen wirunbedingt in Abrede stellen. Nielmehr betrachten wir die Staats-gesellschaft als einen Verein, der alle Interessen desselben, wieslesich auf der Bahn der Kultur entwickeln mögen, zn vertretenhat. Auf einer unteren Stufe der Kultur begnügt man sich mitder Erreichung eines naheliegenden Zieles; hat man dieses er-reicht, so steckt man die Grenzen weiter. Da nun die Staats-gesellschaft aus Individuen besteht und die Gesellschaft um derErreichung der Zwecke aller geschlossen ist, so erreicht die Staats-gesellschaft in dem Grade ihre Zwecke, als sie das Wohl allerEinzelnen und dadurch des Ganzen möglichst vielseitig befördert.In je lebendigerer Wechselwirkung die einzelnen Glieder desStaates stehen, je vielseitiger die Teilnahme aller einzelnen andem Wohl der übrigen sich zeigt, je mehr alle die Wohlfahrt allersich zum Ziele setzen: desto vollkommener ist der Zustand desStaatsvereines. Je weniger dagegen die einzelnen Staatsbürgeran dem Bestehen und der Wohlfahrt des Ganzen teilnehmen,je mehr der einzelne ausschließlich nur für sich sorgt und seineAufgabe gelöst zu haben glaubt, wenn er die Rechte anderernicht positiv kränkt und seine Abgaben bezahlt, je weniger Zu-sammenhang und Wechselwirkung unter den Bürgern des Staatesbesteht: desto schlechter steht es mit dem Zustande der einzelnenund folglich des Ganzen. Von einer Staatsgesellschaft, die nureinigermaßen die Anforderungen einer Zeit, welche sich zu einigerHöhe der gesellschaftlichen Kultur erhoben hat, befriedigen null,verlangen wir daher, nicht etwa bloß, daß sie die Rechte jedeseinzelnen schätze, sondern daß sie positiv und direkt allen recht-lichen, sittlichen und die freie Entwickelung des Menschen för-dernden Wünschen Vorschub leiste, die beschränkte und schwacheKraft des einzelnen durch Teilnahme, Rat und Thal erhöhe undbelebe, und, soweit es angeht, die Angelegenheiten des einzelnen,inwiefern derselbe es nur wünschen kann, zum Strebcpunkt derGenossen- und Gemeinschaft erhebe. Das Leben im Staate soll