Druckschrift 
4 (1891)
Entstehung
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seien sie bürgerliche, politische oder kirchliche, oder, nach demAnsdruck des Landrechts, schulsozietätische, daß das Unterrichts-gesetz zu den einzelnen Gemeinden, welche Schulen gründen wollen,spreche: Wollt Ihr eine Konfessionsschule, eine ausschließendeKonfessionsschule, Ihr sollt sie haben; wollt Ihr eine Simultan-schule, eine Vereinigung der Kinder verschiedener Konfessionen,aber mit getrenntem Religionsunterricht, Ihr sollt sie haben;wollt Ihr eine konfessionslose Schule wie in diesen Tagender Landtag in Gotha den Antrag gestellt hat, in GottesNamen; warum nicht; wollt Ihr eine, den Verhältnissen desStaates entsprechende paritätische Schule ich würde sie Hu-manitätsschule nennen wohlan, Ihr sollt sie haben!Euer Wille soll entscheiden! Denn, meine Herren, bei der außer-ordentlichen Verschiedenheit der religiösen Ansichten, die sich mitder fortschreitenden Bildung tagtäglich mehren das könnenSie doch nicht hindern die Autorität ist fortwährend imAbnehmen begriffen unter diesen Verhältnissen können SieRuhe und Ordnuug nicht in das Land bringen, wenn Sie nichterklären, daß die einzelnen Väter das Recht haben sollen, überdie religiöse Bildung ihrer Kinder endgültig zu entscheiden.Das verlangt die von der Verfassung garantierte Religions-freiheit.

(Sehr richtig!

Ohne solche Konzessionen wird eine Unzufriedenheit entstehen, vonder man gar kein Ende absehen kann. Also Freiheit der Schulein diesem Sinne, Selbstverwaltung und Selbstregierung. Indieser Tendenz sind mehrere der wichtigsten Resolutionen derUnterrichts-Kommission abgefaßt, ich empfehle sie Ihrer Annahme.

(Bravo! Links!)