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4 (1891)
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genötigt werden. Religiöse Entwickelung und Bildung ist auf-strebende Thätigkeit; aller Zwang verdrießt, schwächt und lähmt.

12) Nicht von allen Schülern darf die Aufnahme einer-gleich großen Menge religiösen Stoffes gefordert werden; wahr-hafte religiöse Bildung ist individueller Natur.

13) Religiöser Stoff in prosaischer Form darf nicht aus-wendig gelernt werden; zulässig ist nur das Erlernen von Stückenin poetischer Form (deren Rhythmus und Reim das Behaltenerleichtert) und ausnahmsweise von einzelnen klassischen, normalenStellen (Sprüchen u. dgl.). Das Auswendiglernen derbiblischen Geschichten" ist daher nicht zu dulden.

14) Soll das Auswendiglernen den kindlichen Geist nichtbelästigen und schwächen, sondern ihn nähren und stärken,

a) so darf es nur in solcher Ausdehnung geschehen, daß über-schüssige, freie Kraft übrig bleibt (das Gegenteil wäreschon schädliche Überbürdung);

>.,) es darf nur geschehen mit freudiger Heiterkeit der Seele,mit Lust; folglich

o) nur an Stoffen, welche die Fassungskraft (die Auffassungmit Verstand, Gemüt rc.) nicht übersteigen, und folglich

ck) darf der dem Gedächtnis zu überliefernde Stoff nie alsBallast wirken.

(Ballast für den Geist ist nicht nur jedes Übermaß vonStoff, sondern auch jeder die Fassungskraft des indivi-duellen Geistes überragende Stoff. Der Geistesballastwirkt ans den Geist, wie das Übermaß materiellenStoffes ans den Magen wie hier die leibliche, ver-schwindet dort die geistige Verdauungskraft.)

15) Die Nichtbeachtung oder Geringachtung der eben aus-gestellten^ Grundsätze erzeugt folgende traurige, den Zweck derreligiösen Bildung vernichtende Wirkungen:

a) Schwächung (Lähmung) der geistigen Kraft;

b) Überdruß und Abneigung;

a) mechanisches Auswendiglernen nach dein Wortschall;

ck) Lippen- und Plapperwerk in dein nur zu bekannten, unaus-stehlichen, sinn- und verstandlosen Kirchen- und Schulton