— 188
ist, so ist es der Staat in: Verhältnisse zu andern Staaten, jedersteht neben, nicht unter dem andern, Selbständigkeit und Unab-hängigkeit gelten auch hier, und jede Staatsgesellschaft hat dasRecht, die Gesellschaftsform, die sie für die geeignete erachtet, freizu bestimmen, von keinem andern Staate darf sie daran gehindertwerden, jeder hat den andern in seiner Selbstbestimmung undUnabhängigkeit zu respektieren.
Das Prinzip der persönlichen Freiheit schließt jede Art derBevorrechtigung, wie in religiöser und bürgerlicher, so in politischerBeziehung aus. Nicht die Geburt oder das Vermögen ist dasmaßgebende Moment, sondern die Persönlichkeit, die angeborenemenschliche Persönlichkeit und ihre zu freier Thätigkeit berechtigte,mit jeder andern Persönlichkeit ans gleicher Linie stehende Würde.
Die persönliche oder individuelle Freiheit geht über alles,regelt alles, bestimmt alles. Durch nichts darf sie verletzt, ein-geschränkt, geschmälert, beeinträchtigt werden. Oder, wo es ge-schieht, wo das gesellschaftliche Individuum auf dieses oderjenes Recht, was es auf einer wüsten Insel ansüben könnte,verzichtet, geschieht es zum Vorteile aller, in Gleichberechtigungmit allen.
In der persönlichen Freiheit besitzt der Mensch sich selbst, erkann frei über sich und über das, was ihm gehört, verfügen.In nationaler Beziehung überwiegt daher das Prinzip der Frei-heit das Prinzip der Einheit. Erst kommt jenes, dann diesesan die Reihe. Müßte entweder auf die persönliche Freiheit zuGunstei: der nationalen Einheit, oder auf die nationale Einheitzun: Vorteile der individuellen Freiheit verzichtet werden, so bliebekeine Wahl: die nationale Einheit müßte geopfert werden; diepersönliche Freiheit bezeichnet das Wesen des Menschen, die freieSelbstbestimmung erhebt ihn über die Tiere, die durch Natur-notwendigkeit bestimmt werden, auf sie darf daher unter keinenUmständen verzichtet werden. Die individuelle Freiheit istNummer eius, die nationale Einheit erst das zweite; sie ist einMittel zum Schutze jener, die Selbstzweck ist.