Druckschrift 
3 (1891)
Entstehung
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Thätigkeit aller geachtet werden soll, d. h. das Staatsgesetzbildet die Schranke der freien Thätigkeit für jedes Staatsmitglied.Dieses ist die zum Schutz der Freiheit aller festgestellte Schranke.Keine andere darf es geben. Folglich:

1. Keine Beschränkung der Denk- und Glaube ns-frei heit.

Zwar kann man dem Menschen nicht verbieten oder demVerbot keine Folge geben, daß der Mensch dies oder jenes nichtglaube oder denke, weil es ein innerer, unsichtbarer Prozeß ist;aber man kann den Menschen, besonders den noch unselbständigen,einschüchtern, ihm gegen den freien Denkprozeß Mißtrauen ein-flößen und ihn mit göttlichen Strafen bedrohen. Dieses sindallbekannte, aber Mittel der verderblichsten Art; sie hemmen dieGrundursache aller freien Entwickelung und Thätigkeit.

2. Keine Beschränkung der Sprechfreiheit, werde die-selbe mündlich oder durch die Presse ausgeübt.

Also vollkommene Meinungsäußerung für einen jeden undzwar über alles ohne Ausnahme, versteht sich, daß dadurch keinanderer in seinen Rechten gekränkt wird. Keiner aber hat dasRecht, darüber zu klagen, daß Meinungen geäußert werden, dieden seinigen widersprechen. Die Kritik von allem und jedem(ohne persönliche Beleidigung anderer) muß total frei sein. KeinGlied der Gesellschaft, keine Korporation, ja die gesamte Staats-gesellschaft hat nicht das Recht, irgend eine Beschränkung derfreiesten Äußerung festzustellen. An sie ist die freie Entwickelung,das tiefste Nrrecht des Menschen, gebunden. Ohne die Gestattungdieses Urrechtes giebt es keine Denksreiheit, keine Entwickelnngs-freiheit, folglich keine Freiheit überhaupt.

3. Keine Beschränkung der Willensfreiheit, als diedurch das allgemeine Staatsgesetz, welches die Rechte aller ingleichem Maße schützt, vorgesehene. Was nicht (zum Schutzeder gleichen Rechte aller) verboten ist, ist erlaubt.

Nach diesen Grundsätzen ist daher aufs gewissenhafteste zuvermeiden:

a) jede, die freie Entwickelung der Jugend hemmende Ein-wirkung auf sie;