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3 (1891)
Entstehung
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XI.

Wer den Thäligkeitstrieö.

Kein Lebenstrieb ist im Menschen so mit seiner Natur ver-wachsen, keiner beginnt früher und endigt später, d. h. ist mitihm geboren und hört erst mit den: letzten Atemzuge auf, istalso der Lebens trieb selbst, als der Trieb nach Thätigkeit,nach freier Thätigkeit, nach freier Bewegung. Gestattetman dem Menschen die Äußerung desselben, so fühlt er sich freiund damit glücklich; hemmt man sie, so fühlt er sich gefesselt,wenigstens beengt und damit unglücklich. Wer das nicht weiß denn das Bedürfnis nach freier Thätigkeit kann durch fesselndeGewohnheit verloren gehen kann es von Kindern lernen.Wie strahlt ihr Gesicht, wenn ihnen angekündigt wird, daß sieder gebundenen Thätigkeit entbunden werden! Frohlockend ziehensie aus der Schule und rufen jauchzend in die Luft:wirhaben frei".

Trotzdem muß es eine Schranke der freien Thätigkeitgeben. Diese wird durch die Pflicht bestimmt, keinen andernMenschen in seiner freien Thätigkeit zu hemmen. Der Grund-satz:gleiches Recht Aller" diktiert diese Pflicht und begrenztsie selbst, d. h. es darf in dieser Beziehung nur das als Pflichtvorgeschrieben werden, ;was als Pflicht eines jeden gegen jeden,der mit mir in demselben Verbände lebt, angesehen wird. DiesenVerband bildet das Staatslebeu, und in ihm hat die Gemein-schaft festzustellen, was als die gemeinschaftliche Grenze der freien

Diesterweg, Ausgew. Schriften. 2. Aufl. III. 9