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günstigung ihrer Freunde, vielleicht gar zu einer Erwcrbs-guellc für sich selber benutzen werden? Jsi es nicht mehrals wahrscheinlich, daß auf die Weise überall nur dieSöhne und Verwandte der Meister werden ausgenommen.Fremde aber unter dem Vorwände zurückgcwiescn werden,das Erwerbe sey schon hinreichend besetzt? Es gehört inder That nicht viel praktische Kcnutniß der Administra-zion dazu, um zu wissen -wie äußerst gefährlich cs seyden Unterbehdrden einen weiten Spielraum cinzuraumen,-- worin sic nach Gutdünken sich bewegen können, und wiedie vortrefflichsten Grundsätze auf dem langen Wege biszur Ausführung verunstaltet werden und oft die schänd-lichsten Mißbräuche herbciführen. Vorschläge jener Artrühren daher meistens von Männern her, die den Staatmehr aus Büchern als aus der Erfahrung kennen.
Und wie ließe sich dann auch am Ende eine so großeund verwickelte Maschine für einen so kleinen Zweck wohlrechtfertigen? Eine Holländische Sägemühlc um — Zahn-stocher zu schneiden! Kann die Regierung cs hindern, daßvon den Tausende» von Seeleuten, die von Memel bis zumDars die Ostseeküstc bewohnen, die Hälfte außer Vrodkomme, wenn ungünstige Konjunkturen die Schifffahrthemmen? kann sic cs hindern, daß im Schlesischen Ge-birge io,ooo von Webern ohne Nahrung umhcrirrcn, so-bald der Westindische Sklave aufhört, sich in unsre Lein-wand zu hüllen? Und man will sic in ein unübersehbaresund doch fruchtloses administratives Detail verwickeln, da-mit ja nicht hier oder dort ein Schneider seine Kundschaftverliere oder ein Schuster verarme *)! Es giebt eine Gränze,
") Gegenbemerkung des Herausgebers.
Wie hier der Hr. Vers, die Ansichten der Gegner der Gewerbesreihcitund der Derthcidiger der Zünfte mißverstanden habe; dies weiter aus-kinauderzusetzen, würde »ns zu weit führen. Nnr felgende Bemer-kung wollen wir uns hierüber erlauben.
In alle» Staaten, die die Geschichte kennt, ist die natürliche Frei-heit der Gewerbe von jeher mehr oder weniger »nd «ach mehr oderweniger bestimmten Grundsähcn beschrankt gewesen, nie aber und nir-gends ist die Bestimmung eines solchen durch die administrative Con-rroUe zu bestimmenden und zu behauptenden gewerblichen Normalvcr-halcnisses, wie hier der Hr. Vers, ««nimmt, Jemanden in den Sinngekommen, noch weniger irgendwo aukgefükirt worden. Insbesondrehaben gewerbliche Korporazivncn, Zünfte und Innungen fast in allenStaaten Jahrhunderte, ja Jahrtausende hindurch'bestanden, ohue daßman irgendwo für iwtlng befunden hätte» eine statistische Berechnung