Druckschrift 
1 (1821)
Entstehung
Seite
229
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so folgerechter Verbindung mit Mehrern ihrer wesentlich-sten Einrichtungen, daß sie nicht mehr davon getrenntwerden kann. Seitdem sich die Schranken der adlichenuud bäuerlichen Korporazionen dem Bürgerstande geöff-net haben, und dieser sowohl zum Besitz des Grundeigcn-thumcs jeder Art als auch zu allen Ehrenstetten im Civilund Militair zugelassen wird, seitdem erfordert die Rc-ciprozilat, daß jenen Standen auch wiederum der Zutrittzu allen bürgerlichen Gewerben frei stehe, ohne daß dasZunftvcrband sie daran hindere. Seitdem jeder Jünglingdrei seiner besten Jahre der Militair-Pflicht widmenmuß, kann ihm nicht mehr zngemuthct werden, außer-dem noch zur Erlernung eines Broterwerbs eine überflüs-sige Lehr - und Gesellen-Zeit zu verschwenden; denn zuso mannigfachen Ansprüchen ist die Jugend zu kurz.Seitdem der Verbrauch fremder Fabrikate ohne Unterschiederlaubt worden und keinem Ausländer mehr verboten ist,für den diesseitigen Bedarf zu arbeiten, würde es wohldie höchste Inkonsequenz scyn, cs einem unzünftigen In-länder untersagen zu wollen. Von diesen verschiedenenEinrichtungen lobt jeder diejenigen die ihm zum Vorthcilegereichen, und tadelt was ihm Nachthcil bringen kann,ohne zu bedenken daß das Eine und das Andere aus dernämlichen Quelle fließt, und Alles ein zusammenhängen-des System bildet, dessen Theile mit dem Ganzen stehenoder fallen müssen. Daß der Adel seine Vorrechte verlo-ren hat, bchagt dem Bürgersmannr ganz wohl; selberaber seine Zunftvorrcchte aufgeben zu müssen findet erhart. Der Kaufmann segnet die Regierung, daß esihm erlaubt ist mit fremden Zeugen zu handeln; aber erverwünscht die Gewerbcfrciheit die cs seinem Nachbar ge-stattet, ohne die Gilde-Rechte gewonnen zu haben, mitihm in Konkurrenz zu treten. So einseitig und vonSelbstsucht cingcgcbcn sind die meisten Urtheile des gro-ßen Haufens, und so wenig verdienen sie jn der Regelberücksichtigt zu werden *).

*) Gegenbem. d. Herausg.

Die gewerblichen Schranken, welche die «blichen, bürgerlichen undbäuerlichen Korporazionen von einander scheiden, sind diejenigen, dieüberhaupt den Unterschied der Stände wesentlich begründen, unddurch die diese allein die Fälligkeit erhalten eine eigcnthnmlichc Stel-lung im Staate zu behaupten, mit andern Worten cigenllichoStände zu senn, Unter alle» ist daher das der schwerste die Ge-