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1 (1821)
Entstehung
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215
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regieren wollen darf. Denn ausgemacht weiß die Gesammt-heit der Verkehrenden die möglichen Vortheile besser imAllgemeinen wahrzunehmcn, als der Staat, wenn gleichim Einzelnen dessen höhere Einsichten weiter zu sehen ver-helfen. Oer Staat muß daher dem Verkehre diu-Hausvolle Freiheit gestatten, bis an die Grenze, wo die Frei-heit aufhört und in Willkür übergeht. Um diese Grenzebesetzt zu halten, dazu eben sollen die Zünfte dienen ; undwenn diese nicht todte Maschinen werden, sondern eignesLeben hewahren sollen, so muß der Staat sie auch in eignerThätigkeit sich selbst regieren lassen. Nur negativ und kon-sultativ darf er sich eine Einwirkung erlauben, damit keineKorporazion ihre «Stellung zum Ganzen aus den Augensetze. Die alte Einrichtung, wornach jede Zunft über ihreAngelegenheiten selbst beschloß, aber unter der Aufsicht ei-nes Abgeordneten der Obrigkeit, der zu rächen und, woer die Beschlüße für rechtswidrig oder der Allgemeinheitschädlich hielt, dieselben zu suspendiren befugt war, isthiernach der Sache durchaus angemessen. In der Ver-sammlung dcö Stadtmagistrats, unter Zusammentretungder Assessoren von allen Zünften, wurde sodann berathcn,waS die städtische Kommünc überhaupt anging. Auch fürdie Prüfung der Meister, bedarf cs keiner andern Einrich,tung, als die von unsere Vorfahren auf uns vererbt ist,nur von schädlichen Auswüchsen gesäubert. Denn sehrwahr ist es, was der Vf. sagt:Die Handwerke werdenpraktisch erlernt; mithin müssen auch die Prüfungen prak-tisch scyn." Es kann keine zweckmäßigere Prüfung erson-nen werden, als angemessene Meisterstücke. Ueberhauptliegt in dem Namen eines Meisters etwas ungemein Ehr-würdiges, und der Staat verliert sehr viel, wenn er diesesnicht in Ehren hält und halten laßt.

III.

Ueber Gewerbefreiheit.

Au« No. 68 . üg. und 70. der Preußischen SraatSjeitun-.

Vorbemerkung des Herausgebers.

Der nachfolgende Aufsatz war in den die Preuß.StaatSjeitung begleitenden, wistenschaftlichen, literarischen,

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