Druckschrift 
1 (1821)
Entstehung
Seite
206
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angereicht, den der Vf. in Sicherung des Nahrungsstan-des und Vervollkomnrung der Gewerke selbst gesetzthat. Systematisch ist der Vortrag indessen keineswegsgeordnet und ein minderer Grad von Lebhaftigkeit würdeden Vf. von einigen Ucbertreibungcn und Einseitigkeitenzurückgehalten haben. Wohl unterscheidet der Vf. imStaate die natürliche Freiheit und die organische; (S.zz)aber grade hierbei hatte er langer verweilen sollen. Dennallerdings muß im Staate, wenn er durch und durchvon organischem Leben durchdrungen seyn soll, die natür-liche Freiheit überall in derjenigen bestimmten Form sichoffenbaren, welche bewirkt, daß das Ganze aus lauterGliedern besteht, die durch ihre Thatigkeit für das Gan-ze, von diesem Kraft und Leben zurück empfangen. DerPrivatvortheil kann niemals die Grundlage irgend einerMarimc in der Staatsverwaltung werden. Er machtsich von selbst geltend, ohne daß er ermuntert zu werdenbrauchte. Der Staat ist zwar verpflichtet, einem Jedenzu gestatten, nach Gefallen seinen eignen Vortheil zu be-fördern; aber immer unter der Einschränkung, daß sol-ches nicht mit dem Streben und dem Interesse der Ge-sammtheit in Kollision gerathe. Da das Ganze aus derTotalität der Vortheile aller Einzelnen besteht; so darfder Staat nicht gestatten, daß irgend ein Einzelner nachetwas strebe, dessen nachthcilige Folgen für andere über-wiegend sind. Dies ist die allgemeine Regel für allebürgerliche Freiheit uud eben dadurch unterscheidet sie sichvon der Willkür. Denn die letztere kennt kein Gesetz;die ersten' kann nicht ohne Gesetz bestehen. Es giebtüberall keine Freiheit ohne Gesetze durch welche sie vonder Willkür ausgeschieden wird. Die Verwechselung die-ser beiden ganz verschiedenen Begriffe hat, so wie in allenpraktischen Wissenschaften, so auch in der Staatswirth-schaft, die größten Verirrungen angerichtet. Sie ist dieMutter der unbeschrankten Gewcrbefreihcit, die eigentlichGcwerbcwillkür heißen sollte, und wenn sie so hieße, so-gleich nach ihrem wahren Werthc erkannt werden würde.Keine Freiheit kann von, Egoismus auögehcn; da aber dieGewcrbefreihcit lediglich auf die Voraussetzung gegründetist, daß jeder seinen Vortheil am bestem zu suchen und zufinden wisse, so liegt cs am Tage, daß sie keine Freiheitseyn könne, sondern nur deren Namen sich angemaßt habe.Wahre Freiheit kann im Staate nur vorhanden seyn, und