gegen das Publikum, als einer Gcsammthcit, nur deneinzelnen Gliedern desselben sich gegenüber sehend, ohneirgend eine Verbindung mit diesen, als die das Strebennach wechselseitigen Gewinn zwischen Käufer und Verkäu-fer augenblicklich knüpft, müßte er suchen, die Gunstdes Augenblicks zu benutzen und von jedem Einzelnen soviel zu gewinnen, als ihm die Umstande erlauben. Wokein Recht ist, ist auch keine Verpflichtung?Wechselseitiges Recht und wechselseitige Ver-pflichtung, das ist der Grund, auf dem sichdas ganze bürgerliche Leben bauet, auf dem alleWechselverhaltnissc des Staats beruhen; das ist das Band,was den Bürger mit dem Bürger und den Thron mitdem Volke verbindet.
Wenn man aber dem Gewerbtreibenden die Rechte,die aus der Natur seines Gewerbes und aus seiner bür-gerlichen Stellung hervorgehen, nimmt, mit welchemRecht könnte man ihn denn irgend einer besonder« Vcrrpflichtung, oder gar einer bcsondern Polizei und Staatö-kontrolle unterwerfen *)?!
») Mit welchem Rechte wollte man z. B. von dem Apotheker verlangen,so viele Zeit und Muhe auf sein Studium zu verwenden, so viele kost-bare Apparate, so viele tbeuern, nur für seltne Fälle aufbcwahrtcn,Arzneien vorrätlng zu haben, so viele Sorgfalt und Vorsicht bei Be-reitung der Arzneien auzuwcnden, u. s. v. a., wenn man ilnn fürso viele, eben so kostbare als mülisame Verpflichtungen nicht ange-messene Rechte bewilligen könnte? — Eben so wenig könnte man ihnhindern, den Augenblick der Noth deS Kranken zu benutzen, um seinePreise bis ins ungeheure zu erhöhen. Wo der Gewerbtreibcnde nur«nmittclbar aus den Erwerb angewiesen, kann auch nur Rücksicht ausriesen, auf den reinen Gewinn ihn leiten und den Gang seines Ge-schäfts bestimmen: cs ist demnach eine offenbare Inkonsequenz, wennman glaubt, ihn noch besondern Verpflichtungen und einer Polizei-aufsicht unterwerfen zu können. Nur aus der Sicherung besondererbürgerlichen Recht- und einer bestimmten Stellung in der bürgerlichenGesellschaft kann eine solche Verpflichtung hcrvorgehen. Sobald mandas System der Gewcrbcfrcihcit als Grundlage der gewerbliche» Gesetzge-bung anerkannt hat, sobald müssen auch «Ue den gewerblichen Wcchsclver«kehr beschränkenden und regelnden Bestimmungen Wegfällen, und jedes be-stimmende Eiiiwürkcn der Gesetzgebung oder der Staatsgewalt auf jenenVerkehr ist offenbar willkührlich uiid der ersten und nothwendigsteuGrundlage alle-gesetzlichen Handel»-- deS Rechtsprinzips ermangelnd.