nicht walten und keine in sich geregelte Ordnung die Frei-heit erzeugen. Nur Vereinigung, nur aufopfernder Ge-meinsinn gebiert Freiheit; wo aber der Einzelne selbstischgetrennt dem Einzelnen gegenübcrsteht, da tritt auch derselbstisch-aufgelösten Masse die selbstische Gewalt gegen-über, um selbe in dem Kampfe der Selbstsucht mit derSelbstsucht sich zur unbedingten Knechtschaft zu unter-werfen.
Für die Gesetzgebung der Gewerbe kann nur derStandpunkt der Gesetzgebung, — der Standpunkt desStaats, des Ganzen, dem alles Einzelne untergeord-net, — der einig gültige scyn. Von diesem ausgehend,können wir mit Fug von unfern Gegnern verlangen, sichauf ilm uns gegenüberzustellen. Nur von hieraus kanndas System der Gewerbefreiheit in seiner ganzen Inkon-sequenz in seinem unbedingten Widerspruch mit den Grund-lage» jedes im Reiche der Möglichkeit befindlichen oderzu denkenden Staats, beleuchtet werden. Nur Inkonse-quenz in der Anwendung, nur Vermengung abstrakterStaatsbegriffe mit den durch die cigcnthümlichc Naturdes Lebens gegebenen Elementen des Staats konnten hier-über tauschen. Ein System der Gewcrbcfrciheit ist einStaatssystcm, gebaut auf die Voraussetzung eines all-gemeinen, den menschlichen Einzelwesen anklcbcndenMenschenrechts (Or-ores eks /Vrom^re), dessen einigeTendenz seyn kann, den menschlichen Einzelwesen die-ses, ihnen durch den historischen Bildungsgang der Staa-ten und durch die Bildung einer bürgerlichen Ordnunggenommene allgemeine Menschenrecht, wenigstens inder gewerblichen Sphäre des Lebens, wiederzugcbcn, dasheißt, die gesellschaftliche Ordnung aufzulösen und einenNaturzustand wiederherzusiellen. Denn nur dadurch hatsich der Staat als Staat, als politisches Individuum be-gründet, nur dadurch in sich eine bürgerliche Ordnunggehildet, daß er gerade in der gewerblichen