Druckschrift 
1 (1821)
Entstehung
Seite
81
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wordene, Apollosaal) ist sehr entlegen, doch hardie Polizei schon dafür gesorgt, daß die FiacreS nm ei-nen festgesetzten'Preis hin- und zurückfabren müssen, sodaß man die Parthic mit fünf Gulden machen kann.Ein Reisender aus Berlin erzählte, daß er dort, bei Ge-legenheit des große» HofballS, aus dem Mittelpunkt derStadt zehn Thalcr zablen mußte." So weit daöMorgcnblart. Ob das, was der Reisende dort erzählt,wahr? oder unwahr? kann hier ziemlich gleichgültigsep», da Jeder, der einigermaßen Erfahrung besitzt,weiß, bis zu welchem Grade von Unverschämtheit diePrellerei gewisser Menschcnklaffen steigt, sobald die Po-lizei ihr keine Schranken setzt. Grade das ist die unmit-telbare und nothwcndigc Folge der Aufhebung der Taren,und der gesetzlichen Begründung der Gewerbefreiheit, daßjene für die Moralität der Gewcrbtreibendcn und für denrechtlichen Mann so empörenden einzelnen Uebervorthei-lungen, Einzelprellereien und Betrügereien ohne Wider-stand überhand nehmen, und nicht einmal gesetzlich be-straft werden können. Die Wiener Polizei mag daher sounrecht nicht haben, wenn sie bei ihren alten Grundsätzenbeharrt. Solche Prellereien sind im Grunde Räubereien, de-nen in vielen Fallen ein wahrer, wenn auch nur mittelbarauögcübter Zwang zum Grunde liegt, wo der Eine die ihmdurch die Umstände und das Bedürfniß des Andern verlie-hene Gewalt benutzt, um diesen unter einer rechtlichen Formseines Geldes zu berauben. Der Polizei gebührt eS daherschon an sich, solche Prellereien, zu verhüten, und wir sehengar nicht ein, aus welchem Grunde man ihr das Recht neh/men will, denjenigen, der ein bürgerliches Gewerbe treibt,zu verpflichten, sich solcher Prellereien zu enthalten und seinGewerbe nach bestimmten, durch dessen Verhaltniß zurbürgerlichen Gesellschaft angegebenen, Grundsätzen zu be-treiben. Wer eine bestimmte Sphäre in der bürgerli-chen Gesellschaft ausfüllcn will, und das ist cs, wasein bürgerliches Gewerbe bezeichnet, kann ein

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