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1 (1821)
Entstehung
Seite
71
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orie gegen welche die Polemik uns beiläufig zu ferneliegt, uin bei ibr länger zu verweilen keincswcges.Es beruht vielmehr durchgehendS auf einer faktischen Fort-dauer des ZunftvcrbandcS, der überall Maaßrcgcln zur Be-schränkung der Konkurrenz geboren. Diese Maassregelnaber sind, welche die gehässigen Polizei tarennothwendig gemacht, gewiß eine Harte, aber, wiesic der gelehrte Hüllmann *) treffend bezeichnet, ei»Sch wer dt, das ein anderes in der Scheidehalt. Die gesetzliche Aufhebung der Zünfte konnte diesePolizeitarcn nicht entbehrlich machen, denn der Theorieder natürlichen Freiheit aller Gewerbe genügt überall nichtdie gesetzliche Auflösung des AunftvcrbanbeS, sondern nurdie faktische. Man kann also gegen diese Theorie auch nichtmit Beispielen argumcntiren, die auf einem Zustande be-ruhen, dessen Nichtdaseyn die Theorie eben vorauSsctzt.Denn jeder Streit gegen eine Theorie wird vollkommensinnlos, wenn man ihre Postulatc nicht nachhält.

Ob die Verfassung und Verwaltung eines Staates ihrdiese Postulatc gewahren, ist der Theorie an und für sichvöllig gleichgültig und hat mit ihrem Wesen überall nichtszu schaffen. Will man sie aber einmal in's Leben führen,so kann sie nur Segen und Gedeihen bringen, von da an,wo ihre Voraussetzungen zutrcffen.

Hartmann vom Rheine.

XV.

Gegenbemerkungen des Herausgebers zu vorstehen-dem Aufsatze.

Wir verbinden unsere Bitte mit der des Verfassers,versichern aber zugleich, daß wir für die Authentizität der

-) Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland. III. i;i.