Druckschrift 
1 (1821)
Entstehung
Seite
67
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So viel über den allgemeinen historischen Stand-punkt: um von diese!» ans de» Gegenstand unserer Fehdeselbst zurüekznkomme» , so scheint e6 mir, als wenn alleIhre Einwürfe gegen die Rechtmässigkeit, Möglichkeitund Zweckmässigkeit der Taren selbst aus jener negativenAnsiebt des Staats, die wir vorhin als dieRabenmutterder europäischen Polizei bezeichneten und welche unterden, Begriff Staat bloß die Staatsgewalt befaßt, her-vorgegamzen sehen, und daß denselben eine irrige An-sicht der Taren und der Art, wie sie entstanden und ent-worfen wurden, zum Grunde liege. Von Ihrer Wahr-heitsliebe bin ich daher überzeugt, daß Sir selbstIhre Einwürfe zurücknehmcn werden, sobald Sie denStaat als einen umfassenden Organismus ansehen, inwelchen! alle.Wcchselverhalinisse des Lebens und alle In-teressen seiner Glieder durch alle Stufen seinerBil-V u n g hind u rch (und also insbesondere auch in den einzel-nen Gemeinden und deren Verfassung) rcprasentirt werden.

Die Taren können fast ohne Ausnahme ihrer Naturnach blos örtlich seyn und sie gehören mithin in derRegel nicht vor daS Forum der allgemeinenStaatsgescßge-bung , sondern vor daS der Autonomie einzelner Gemeinden.Die Festsetzung der örtlichen Taren kann daher überall nurdas Attribut der einzelnen, insbesondere städtischen Ge-meinden seyN, und wenn Sic bei diesen eine repräsenta-tive Gcmeindevcrfassung voranSsctzen, so kann hierin we-der etwas schwieriges noch etwas Unrechtes liegen. Ineiner, repräsentativen Gcmeindeverfaffung sollen ja alleInteressen und Wechselverhaltnisse der verschiedenen Klas-sen Gcmcindcbürgcr eben so,, wie die des Ganzen , repra-senkirt werden, und Bestimmungen , die darüber erfolgen,können um so weniger Anstand finden, als sie mit Be-willigung und Zuziehung der dabei interessirten Theileabgeschlossen werden: Festsetzung einer Tarc wäre mithinein Handel, zwischen Verkäufern und ihren Repräsentan-ten durch deü Gnneindeworstanch abgeschlossen. DaS war

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