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IV.
Gegenbemerkungenvorstehende m Aufsatz.(S. Nro. iz. S. Zv2 —z.)
An Hrn. Hartmann vom Rhein.
Ihrer im vorhergehenden Aufsatz ausgesprochenen An-sicht über die vorschwcbcndc Frage kann ich nicht heitre-ren. Es ist offenbar der Wille der Gesetzgebung, die Grund-sätze der Gewcrbfreihcit in keiner Hinsicht aus den Verkehrmit Arzneien auszudchucn, wie schon der Umstand be-weist, daß die Zahl der Apotheken an jedem Orte bestimmt,und diese einer scharfen Kontrolle von Seiten der Staats-gewalt unterworfen sind. Diese Kontrolle würde aber kci-ncSwcges hinreichcn, um, wie in der in Nro. 4. S. 76ungezogenen Verfügung der ArnSbcrger Regierung sehr gutgezeigt wird, das Publikum gegen einen höchst gefährli-chen Betrug und gegen den Verkauf schlechter Waarc zusichern, wofern nicht das Interesse der Apotheker selbstsicher gestellt würde, und in dieser Hinsicht hat daher dieGesetzgebung bestimmte Grundsätze für den Verkehr in denApotheken fcstgestcllt, die für alle verbindlich, —
Die Analogie der übrigen Mcdizinalpcrsonen kannhiebei gar nicht entscheiden, da bei ihnen ganz andere Ver-hältnisse obwalten. Der Arzt z. B. hat kein Interesse,dem schlechter zahlenden Patienten ein schlechtes Rezept zuverschreiben; der Apotheker aber hat ein wesentliches In-teresse durch Lieferung bctrüglichcr Waarc gegen scheinbargeringere Preise, die Zahl seiner Kunden zu vermehren.
Daß aber die vorhin ausgesprochene Ansicht des Ge-setzes diejenige sey, die die Gesetzgebung wirklich geleitet,zeigt am besten die Art, wie die Arzneitarc, „mit ge-nauer Erwägung der Auslagen des Apothe-kers, der bisherigen Preise und des, dem Apo-theker zu gewahrenden Vort Heils," — entwor-fen ist. Offenbar wollte der Gesetzgeber nicht ein Maxi-