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1 (1821)
Entstehung
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Bei Kontraventionen gegen dieselbe tritt die im Me-dizinal-Edikt ri. tl. Berlin den 27. Sept. 172z festgesetzteStrafe ein."

Es ist einleuchtend, daß, nach dieser Stelle, ausdem Medizinal-Edikte nur die Quantität der Straf-festsetzung entlehnt worden, nicht auch ihre Qualität,nicht also den dort angegebenen Begriff der Kontraven-tion, welcher den Verkauf unter der Tarc unter sichbegriff.

Haben wir hierin Recht, und folgt aus der Naturaller polizeilichen Taren, daß durch sie nur ein Maxi-mum des Preises bestimmt werden solle, und daß alsonur eine lleberschrcitung derselben, über dieses Marimumhinaus, den Begriff einer Kontravention statuire *) ; soist auch unwidcrsprechlich, daß jenes Ministcrial-Rcscriptdie Verordnung der hochlöblichen Regierung zu Arnsbergnicht morivirc.

Eben so wenig kann ferner, wie wir oben gesehen,das Medizinal-Edikt die Basis dieser Verordnung scyn.Denn selbst, wenn man genöthigt, jenem H. z. S. 27.des Medizinal-Edicts noch fortwährend gesetzliche Kraftbeizulegen, so würde nicht der Verkauf der Medicamcntcunter der Tare überhaupt, sondern nur der zu den Re-zepten vcrordnctcn Arzneimittel verpönt, der Verkauf ausder Hand auch unter der Tarc, dagegen überall frcigc-gcbcn scyn.

Es wird daher erlaubt scyn, an die Zweckmäßigkeitder allegirtcn Verordnung der hochlöbl. Regierung zu Arns-berg zu zweifeln, und soll aus unfern guten Gründen aufErfordern kein Gchcimniß gemacht werden.

Hart mann vom Rhein.

*) Vergl. Bcrg's Handbuch des deutschen Polizei - Rechts. Tb. r. Z44.Th. r. yl. und Krug's Abriß der Staatsbkonemie :c. L. 79,