Man findet diese Bestimmung auch bei Augustin Th.- i.S. 56. (seiner königl. preuß. Mcdizinalvcrfassung, Pots-dam 1818) abgcdruckt.
Es stand also fest, daß die Preisbestimmung derje-nigen Mcdicamcnte, die auf Rezepten verordnet worden,genau an die Medizinaltarc gebunden, wogegen der Ver-kauf aus der Hand unter der Taxe nach wie vor ein-^ctu» morse kscultans verblieben.
Ob die Praxis diese Unterscheidung nachgehalten: istuns zwar nicht bekannt, aber auch völlig gleichgültig.
„In der Folge aber," sagt Augustin a. a.O., „wurdebei der allmählig zunehmenden Erhöhung der Preise, diesealte, mit dem Medizinal-Edikte publiziere und zuletzt1749 bekannt gemachte Tarc nicht mehr beobachtet, so daßlange Zeit gar keine Tarc für die Apotheker bestand, undman sich mit interimistischen Taren von Jahr zu Jahrbehalf, die zwar den Apothekern zur Achtung von dem O.M. Koll. vorgeschriebe» wurden, jedoch nicht zur Wissen-schaft des Publikums kamen. Dicß veranlaßtc im Jahrr 799 die Bearbeitung einer neuen Taxe durch eine, von demK. O. Med. Departement dazu ernannte Kommission, mitgenauer Erwägung der Auslagen des Apothekers, der bis-herigen Preise und des, dem Apotheker zu bewilligenden,Vorthcils. Sie erschien iZoo mit Vorbehalt der, in denentferntem Provinzen nach der Verschiedenheit der Preiseund des Geldkurses nöthigcn Abänderungen, und es folg-ten ihr jährliche Nachträge der jedesmaligen Prcisvcrän-dcrungcn. Unterm 1. Mai rZoü erschien sie neu rcvidirtmit der Anweisung an die Mcdizinalbchörden und an dasOkleeium kisai, dahin zu sehen, daß den Apothekern inden königl. Landen keine Kontravention dagegen gestattetwerde. Nachdem auch dieser Taxe jährliche Preisvcrän-derungen gefolgt, erschien endlich — die königl. preuß.neue Arzncitarc. Berlin 1815."
Das Ministcrial-Rcscript vom isten Oct. iZrZ, wel-ches die neue Arzncitare publizirtc, enthält die Stelle: