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1 (1818) Geschichte des Catasters
Entstehung
Seite
107
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Die Geometer der zweiten Classe.

Die Geometer der ersten Classe können sichLandmesser zugcsellen, die ihnen bei der Aufnahmeder Karten helfen und für deren Arbeiten sie ver-antwortlich bleiben.

Diese Feldmesser oder Geometer der zweitenClasse müssen eine Genehmigung vom InMnieur-veiiliosteul- haben, und der Contract oder Lehrbrief,welchen sie mit dem Geometer der ersten Classe ha-ben, muß von ihm genehmigt sepii. Der Inge-nieur hebt eine Abschrift desselben auf, um ihn,wenn der Fall vorkommt, dem Stcuerdirector oderdem Generalinfpcctor zu zeigen.

Bei Streitigkeiten giebt er sein Gutachten anden Stcuerdirector, und auf den Bericht von diesementscheidet der Präfect.

Die Geometer der ersten Classe werden ausdenjenigen Geometern der zweiten Classe gewählt,welche sich durch gute Aufführung auszcichncn.

Keine Messung — weder im Ganzen noch imEinzelnen kann gemacht werden, als bloß durch dieGeometer der ersten Classe und durch die der zwei-ten , die sie sich zugefcllt.,