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Vorbcstimmungcn bei der Verfertigungder Gemeinde-Cataster.
Alle Ausgaben für, das Cataster bestehen infesten Gehalten, in Tagegeldern und in Bezahlungnach Morgen und Parcellen. — Die Gemeinden,welche gemessen werden sollen, werden ein Zahrvorher ausgewählt und die Kosten der Messungberechnet. Der Minister bestimmt die Summe, diejedes Jahr in jedem Departement aufs Cataster sollverwendet werden, und die Anzahl Gemeinden, diegemessen werden sollen.
Da das Catastcr nach Cantoncn fortschrcitet,so müssen immer lnebeir einander liegende Gemein-den ausgcwählc werden, aber so, daß der folgendeCanton immer in einem anderen Arrondissement ge-nommen wird, und wo möglich da, wo die Nöllenam^ fehlerhaftesten sind.
Sind die Gemeinden ausgewählt, so schlägt derGeneralinspcctor bei seiner jährlichen Rundreise demPräfecten, nachdem er die Meinung des Stcncrdi-rectors und des Ingenieurs über die großen odergeringen Schwierigkeiten, welche die Messung dieserGemeinden darbieten wird, — den Meßlohn vor,der für die Morgen zu bezahlen. Hiernach bestimmt