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2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
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einignng alles ihres Inhalt, gnädigst approbier, ratikiciret und conklr-inirt haben; spprobircu, rarisicircn und conUrrnircn auch dieselbe füru,!s, Unsere Erben und Nachkommen, Hertzogen zu Gülich und Berg,blemir und Kraffc dieses, also und dergestalt, daß mehrgedachtc Verei-niaung in allen ihren ?uncr«a und Oausulcn, vest und unverbrüchlichgehalten werde», und sie unsere Landstände sich derselben rnbig undvon iriänniglich unvcrhindert bedienen, bebrauchen und genießen sollenund mögen, Urkund Unser Hand-Unterschrifft, und aufgedrucktcn Fürst-liche» Jnsiegels; So geschehen re.

^,1 -er. 9 . Nachdeme auch, wie Unseren Gülick- und BeraischenLandständen, von Ritterschaft und Städten, in dem Haupt-Ibec-s» »rr.y. vorhin lomonlreirl worden, das Inlirumsnrum ?ac>, klar ausweiset,welcher gestalt allein Churfürsten und Ständen des Reichs, unter sichund mit auswendigen bosllsra zu machen erlaubt, als hat es auch fürsich selbsten den Verstand, daß ein solches zu thun Uns ebenmäßig be-vorstebet; und sollen sie unsere Landstände in die (Zuaeltiooern an,nickt cinmischen oder eintringen. Wir wollen Uns hingegen besagtemllllirume^ri I'sci-, und allen ergangenen und noch ergehenden allge-meinen Reichssatzungcn gemäß verhalten, und sothane I'oell-r» nichtanderst, als zu Unserer Landen und Unterthanen 6 ool>rv-uinii undSicherheit, vorderst aber einem Römischen Aapser so wohl als demHeiligen Römischen Reich, und dessen Rubstand, wie nicht weniger demEyd, damit ein jeder dem Kavser und Reich verbunden ist, ohne Nach-thcil und Abbruch machen und schließen.

Was aber das (bna-rum, so Wir von unfern gehorsambsten Land-ständen begehren lassen werden betrifft, wie selbiges so wohl, als wegenR.sp»r»liou und Unterhaltung unserer Vcstnngen, und Verpflegung derdazu bedürfftiger Ouarollvnen aufs gcnauist, zulänglichst und dem Vat-terland zum erschwinglichsten, benzubringen, wollen Wir unseren ge-treuen lieben und gehorsamen Gülich- und Belgischen Landständen vonRätben, Ritterschafft und Städten, auf offenen von Uns, dem Lands-Fürsten ausgeschriebenen Landtägen, proponirc», und ihre unterthänigstcgetreue Vorschläg darüber vernehmen, auch wegen Beyschaffung selbigererforderlicher Mittelen etwas nützliches und beständiges verabschciden,nicht weniger über die bcdürfftige tzu-nr» einen förmlichen und nütz-lichen Fuß, nach welchem alles »-I llelrliiLlos ulst, richten und unver-änderlich vollzogen werden solle, verfassen, und vor, jedoch annahenderGefahr halber, unverzüglicher ^lljuülrung gedachten Fusses mit einigerAnwerbung oder Eollecrarions-nicht gefahren: Noch ein höheresru,i>. als zn denen, mach solchem auf obermelte reguillra machendembcdürfftigen Ausgaben vorher» per majora erklecklich und erträglich ein-gewilligct worden, ausschreiben lassen; Dabey Wir nochmahleu wicdcr-hohlen, daß unsers Hertzogthumbs Gülich Unterthanen zu Kspararioaunserer Vestung Düsseldvrff, und hingegen unsere Unterthanen unserS