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2 (1821) Urkunden
Entstehung
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?!nes andern unterthänigst versichert zu halten) wider obgebafftenHaupt- oder Osclsrslioo»-Vocet», >,nd darin stick. Xkk. ». angczogcnevon vorigen Graffcn und Hertzogen zu Gülich und Berg erlangt, undsothane so wolil von jetzt regierenden Nom. Kayserl. Majestät selbst,als der» Hochlöblichen Vorfahren am Reich, Röm. Kapscrn und Köni-gen glorwürdigsten Andenckens, ohne einige Einrednng, Neuerung undLxronlioii, conlirinirtc krivilogir. Frevheiten, Briefs, Siegel, Rechten,Herkommen und guten Gewohnheiten, so viel Wir deren !m Besitzhaben nnd sepnd, handle» und Uns dagegen beschweren, und derenthalbauf Unser oder von Uns hierzu lssoci-litcr Deputaten, auf allgemeinenLand» und Oopmaiion!-Tagen, beschehenes unterthänigstes Vorbringennnd Anlangcn, entweder nicht gleich oder längst inner den neebstendrey Monakbcn nicht remestiirct würde, solle Uns, und Unseren Nach-kommen, nach Außweisung der Reichssatzungen» der ordentliche WegRechtens offen bleibe», nnd demselben Hochstgedacht Ihrer Durch!, deroErben, Nachkommen, und jedermänniglichnnverhiudern einzugeheu, frcyund bevor stchev.

Und gleich wie diese Union, Vereinigung und Zusammensetzungrintzig und allein zu vfftgedachter Lsolxivlruiig der nach Inhalt mehr,besagter Haupt-und Oscl-lranoo» - U-oel,, erlangt und bestättigter?rivil«Aie», Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommenund guten Gewohnheiten angesehen ist, und in keine» andern Verstandgezogen werden solle. Also bezeugen und erklären Wir UnS auch hie-mit für Uns, und Unsere nachkommendc Landstände, daß Wir hierunterkeine gefährliche Händel, Sachen, weniger einige Eonlpirsiion oder Lo»-jur-lion (dafür uns auch GOtt behüten wolle) wider ihrer Hochsürst-Üche Durchl- dero Erben und Nachkommen vornehmen sondern bc» den-selben, als cs getreuen gehorsamen Landständen und Untcrthancn ge-bühret, unseren geleisteten Erbhuldigungs-Pflichten gemäß, vest stehenund halten sollen und wollen-

Alle diese obgesetzte I'uncr-a geloben nnd versprechen Wir vor Uns,und Unsere -Nachkommen, stäth, vest und unverbrüchlich zu halten, undharwidek nichts wissentlich heim» oder öffentlich zuthun, oder handle»zu lassen, ohne Arglist und Gefährde. Dessen zu wahrer Urkund habenWir Räthe, Ritterschafft und Städte,' bevder obgcdachtcr Hertzvgthum-hen Gülich und Berg, dieses mit eigenen Händen unterschrieben, undmit Unseren Pittschafften geferligct; So geschehen ic.

Und Uns darauf ermclte Landstäude Unterthänigst gebetten, daßWir als der Lands-Fürst vor inlerirtc Union und Vereinigung, zudesto stäth und vester Haltung zu »pprobircu, z» coulirmirc» ,,nd zubestättigen gnädigst geruhen wolteu, daß Wir demnach zu mehrerer Be-^euguuß Unserer sondcrbahrer Land-Fürstlicher Gnad, damit Wir ge-dachter'. Unseren Landständen zugethan seyn, solcher ihrer unterthänigster^itt gnädigst statt gegeben, und darauf obeinverleibte Dr-ion und Der-