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Schenkgcrcchtigkcit — Schenkung.
Sä'mmtliche Gedichte, ebd. 1837, 5. A. von A. vonHagen, mit einem Lebensabriß und Erläuterungen,Stuttg. 1878. Schroot.
Schcnksicrechtigkeit (Krngrecht), dieBefngniß,in einem Locale Wein, Branntwein u. Bier zu ver-kaufen u. Gäste darauf zu setzen. In den Städtenbildete die S. gewöhnlich einen Theil der sog. Bür-gerlichen Nahrung, war aber dann auch zuweilennoch besonderen Beschränkungen unterworfen. I»der neueren Zeit, insbesondere nach den Gesetzen,welche dem Princip der Gewerbefreiheil huldigen,erscheint die S. meist als eine Concession, die nurder einzelnen Person ertheilt wird u. entweder jedenAugenblick, od. doch dann zurückgenommen werdenkann, wenn dieselbe mißbraucht worden ist.
Schenk-Lcngsfeld , Flecken im Kreise Hcrsfelddes preuß. Regbez. Kassel, an der Solz; Amtsge.richt, Sandsteinbrüche, Mahl-, Öl-, Walk- u. Holz-schneidcmühlen; 1875: 1165 Ew. Ans dem nahenLandecker Berge die ausgedehnte Burgruine Landeck.
Schenkung (Donatio), ein Rechtsgeschäft, (wo-durch der Eine (Schenker) ans seinem VermögenEtwas an den Anderen (den Beschenkten) absichtlichsolchergestalt überträgt od. ein ihm znstehendcs Rechtzu dessen Vorthcil anfgibt, daß dieser Nichts dagegenleistet, sondern einen reinen Zugang zu seinem Ver-mögen, der Schenker also einen reinen Abgangdaraus hat. Die S. kann in der Form einer Eigen-thnmsübertragung oder Bestellung eines dinglichenRcchtesrc. Vorkommen, wie in der Begründung einerForderung gegen den Schenker (S-sversprechen),ohne daß dadurch ihr Begriff und Wesen verändertwürde. Sie bezieht sich ans keine einzelne Klasse vonRechten ausschließlich, sic kann vielmehr der Grundfür Veränderungen in allen Arten von Vermögens-rechten sein. Die S. geschieht unter Lebenden(D. Inder vivos), wen» sie mit der Absicht erfolgt,Laß sie sofort oder Loch unabhängig von dem Todedes Schenkers in Kraft trete; als S. ans den To-dessall (D. mortis causa), wenn ihre Perfectionvon dem Tode des Schenkers abhängig gemacht wird.Im Allgemeinen erscheint die S. als ein gewöhn-licher Vertrag, auf welchen au sich nur die allgemei-nen Nechtsgrnndsätze anzuwenden wären, allein un-ter Umständen ist eine S. so beschaffen, daß sie fürdas allgemeine Wohl als bedenklich erachtet werdenkann u. deßhalb auch in der That von verschiedenenGesetzgebungen aus verschiedenen Gesichtspunkten be-sonderen Beschränkungen unterworfen worden ist n.noch unterworfen wird. Das Römische Recht warim Allgemeinen den Liberalitäten überhaupt u. derS. insbesondere nicht günstig n. statnirte, und zwarschon inden ältestenZeiten, gewisse — weitgehende —Beschränkungen. Man fürchtete nämlich, daß S-euaus irgend welchen vorübergehenden Motiven u. inleichtsinniger Weise, aus Eitelkeit, aus momentanerGesühlsüberwallnng od. dgl. zum bleibenden Nach-theile des Bürgers od. seiner Familie gemacht wer-den könnten. Vor allem setzte daher Rom schon 204v. Chr. (Dex 6ineia) ein gewisses nicht zu über-schreitendes Maß fest, über welches hinaus alleS-enverboten wurden, u. schrieb znrGiltigkeit der übrigenS en eine bestimmte Form (Llaueipatio u. Iraäi-tio) vor, so daß nicht einmal die Spitulationsformgenügte. Im Unterlassungsfälle durste die S. zujeder Zeit widerrufen werden. Später wurden diese
Beschränkungen zwar aufgehoben, an ihre Stelletrat aber seit Constantin der durch mehrere kaiserlicheConstitutionen eingeführteGrnndsatz, daßS-en übereine gewisse Summe (200 Loiiäi) an Werth gericht-lich zu Protokoll erklärt werden mußten. KaiserJustinian bestätigte diesen Grundsatz sür alle S-enüber 300, später nur für dis über 500 Loiiäi (nachGemeinem Recht — Ducaten zu 2§ Thaler preuß.).Diese Beschränkungen sind auch den neueren Gesetz-gebungen nicht fremd geblieben. So fordert zurKlag-barkeit des S-svertrags das Preußische Allg. Land-recht gerichtliche, das österreichische Gesetzbuch schrift-liche» der Ooäs Napoleon notarielle Form; Sachsenunterscheidet nach dem Betrage u. fordert gerichtlicheForm für S-n über 1000 Thaler. Vor Allem wur-den auch die S-n des ganzen Vermögen?,gleichviel ob unter Lebenden od. auf denTodesfall insAuge gefaßt u. trafen bes. die neueren Gesetzgebungenverschiedene einschränkende Bestimmungen. So sinddarunter nach Gemeinem Recht immer von selbstschon auch die Schulden einbegriffen. Ebenso nachPreußischem Recht. In Sachsen sind solche S-svcr-träge, selbst wenn sie nur auf einen ideellen Theildes ganzen Vermögens gerichtet sind, nichtig. InOesterreich darf vom künftigen Vermögen nur dieHälfte verschenkt werden. Der neuen Gesetzgebunggehören die Beschränkung der S-en an die Kirch e,Klöster n. überhauptdie sogen, manns mortua (todteHand) an. Das eheliche Vcrhältuiß war nachRöm. Recht ein Ungiltigkeitsgruud für gegenseitigeS-en des einen od. anderen Gatten. Heut zu Tageist diese Beschränkung weggefallen. Nach Römischemu. ebenso nach Gemeinem Recht genießt der Schenkerdas bsnsücinni coinpsbsntias (s. u. Dsneücinm,S. 169). Eine Eigenthümlichkcit der S-en beruhtnoch darin, daß dieselben, auch wenn sie an sich giltigsind, ans gewissen Gründen einseitig vom Schenkerwiderrufen werden können. Diese Gründe bestandennach Römischem Recht in dem Schenker zugefügtcnschweren Injurien oder Mißhandlungen, ihm ver-ursachtem bedeutendemVermögensverlust,ihm zugc-zogener Lebensgefahr u. Nichtersllllung des bei derL>. Versprochenen (D. snb moäo), u. endlich wegennachgeborener Kinder. Auf u. gegen die Erben gehtdies Recht des Widerrufes nur bedingungsweise über.Dagegen haben die Erben des Schenkers alsdannnoch eine Klage auf Rückzahlung des Geschenkten,wenn ihnen das Recht des Pflichttheils zur Seitesteht n. die S. sich als eine solche hcransstellt, welchedas Vermögen des Schenkers über den Betrag desPflichttheils herab mindert (D. inoklieiosa); ebenso dieGläubiger eines Schenkers, die sogen, ^.ctio Dan-liana, wenn die S. zum Nachtheile der Gläubigervorgenommcn wurde, so daß dieselben durch denCon-curs ihre Befriedigung nicht erlangt haben. Einesogen, remuneratorische uI., welche dem Be-schenkten gereicht wird, ist entweder gar keine S.,wenn die Gabe rein als Belohnung erscheint, undunterliegt dann natürlich auch nicht den mit den S-enverbundenen Beschränkungen; oder sie erscheint alsS. u. ist dann ganz nach denselben Grundsätzen zubetrachten, wie eine gewöhnliche S. In den neuerenGesetzgebungen wird der Grund des Widerrufs, wel-chen das Römische Recht in jenen einzelnen vielfachbestrittenen Fällen specialisirt hatte, allgemein be-handelt. So wird im Preußischen Landrecht ganz