611
Laüsches Gesetz
theil, ging nach Schluß derselben, wo er durch seinevstcntirteRussenfreuudlichkeit die Türken schwer ver-letzt hatte, Jannarl877 nachAthen, dann nach Lon-don zurück, betheiligtc sich im März 1877 an derAbfassung des Londoner Protocolls und fungirt seit1878 an Lord Derbys Stelle als Staatssekretär desAuswärtigen Amtes, welchen Posten er mit einergegen den Vertrag von San Stefano gerichtetenNote antrat. Als der europäische Congreß in Berlineinberufen wurde, nahm S. an demselben als zwei-:cr Bevollmächtigter Großbritanniens theil n. erhieltbei seiner Rückkehr von der Königin den Hosenband-orden u. von der City Londons das Ehrenbürgerrecht.LordS.hatsowol bei der deutsch-dänischen Frage, wiewährend des deutsch-französischen Krieges sich aufSeiten derGegner Deutschlands gestellt u. im Ober-hanse seine desfallige Gesinnungen bekundet. Bartling.
Salisches Gesetz (I-sx Kaiioa), Las alte Volks-recht derSalischcn Franken, welches in verschiedenenRedaktionen in Lateinischer Sprache, indessen unter-mischt mit einzelnen altdeutschen, von den späterenAbschreibern aber verunstalteten Wörtern (derMal-bergischen Glosse), erhalten ist. Der älteste Theil desGesetzes scheint nach mehrerenPrologen ».Epilogenüber die Entstehung desselben, noch in heidnischerZeit ohne Einfluß des Königthums durch Vermittel-ung der Volksvorsteher ausgezeichnet worden zu sein,was etwa ans die Mitte des 5. Jahrh. hinweist. Erwird in den Handschriften alsi?aotu8 8alioae, Trao-tatus IsZs Lallen, I>. Kaiioa bezeichnet n. umfaßtin dieser Gestalt 65 Titel. Als Heimath des Gesetzesläßt sich nach einer Andeutung im 47. Titel die Ge-gend zwischen der Leye u. Sambre bezeichnen. DerInhalt der Satzungen stellt sich zum Theil als alt-fränkisches Gewohnheitsrecht dar; zu einem großenTheil besteht derselbe aber auch in willkürlichen Fest-setzungen, wie in sehr genauen Bestimmungen überBußen, Wergeld n. dgl. Dieser ursprüngliche Textwurde im 6. Jahrh. durch mehrfache Zusätze erwei-tert u. zum Theil abgeändert, wobei schon der Ein-fluß des Christenthums u. die Zeichen einer mehrvorgeschrittenen Cultur sichtbar sind. Eine weitereRcdaction, welche vielleicht unter Pipin entstand,führt Len Text in99 Titeln, znm Theil auch mit an-derer Anordnung auf. Noch später entstand der inden meisten (etwa 60) Handschriften und Ausgabenenthaltene Text mit 70 Titeln, welcher, in besseremLatein, unter Weglassung aller Malbergischen Glos-sen, theils auf dem erweiterten Text in 65, theilsauf dem in 99 Titeln beruht u. in mehreren Haud-schrijten wieder in 3 oder 4 Bücher getheilt ist. Erführt in denHandschrifteu nicht mehr den Titel kao-tus, sondern O. Kaiioa, Inder io^is Kaiioas u. wirdin den Ausgaben als Ö. 8o.Ii.oa siuoruiata 8. rskor-mnts. bezeichnet. Diese neueste Redaktion des Ge-setzes hat man Karl dem Gr. zugeschrieben u. in dasJahr 768 gesetzt; allein mag er auch die Reinigung, des Textes veranlaßt haben, gesetzgeberisch ist Labeinicht verfahren, da weder Zusätze noch sonst wesent-liche Veränderungen zu bemerken sind. Neben demursprünglichen Gesetz finden sich noch verschiedeneAnhänge, welche meist aus Gesetzen späterer fränki-scherKönige, insbesondere von ChilLebert I. u. Chlo-tar I., einem Capitnlare Karls d. Gr. vom Jahr803 n. von Ludwig dem Frommen vom Jahr 819bestehen. Über die Malbergischen Glossen, so
— SallanchcZ.
genannt, weil ihrem Vorkommen in den Handschrif-ten stets die Bezeichnung Malb. oder Mall, voran-gesetzt ist, besteht ein Streit, ob man dieselben alsdeutsche oder als keltische Wörter anzuschcu habe,welche letztere Ansicht bes. von Leo (Die MalbergischeGlosse, ein Rest altkeltischer Sprache u. Rechtsauf-fassung, Halle 1842,45) ausgestellt worden ist; dochhat I. Grimm den Beweis geliefert, daß diese Wör-ter der Deutschen Sprache angehören, wie denn auchdie sie vornämlich enthaltenden Handschristen nachDeutschland Hinweise» (vgl. Grimm, Geschichte derDeutschenSprache, S.548—64 sü.Ansg.S. 383ff.s;Clement, Die I-, Kairos., u. die Textglossen in der-selben germanisch, nicht keltisch,Maunh. 1813). DieEinschaltung der Glossen erklärt sich wahrscheinlichdadurch, daß sie althergebrachte Schlagwörter ent-halten, mit welchen der Richter, wenn er die Bußenaussprach, die Sache kurz zu bezeichnen gewohntwar. Noch im 9. Jahrh. scheint die O. Kairos., wiedie vielen ans jenerZeit herrührendenHandjchriftenbeweisen, nicht geringe praktische Anwendung gefun-den zu haben. Aus dieser Zeit stammt auch dasBruchstück einer althochdeutschen Übersetzung, welchevon Morre in Trier aufgefnnden wurde (vgl. Pertz,Über einige Handschriften deutscher Rechts- u. Ge-setzbücher, Berl. 1857). Selbst noch aus dem 12.Jahrh. findet sich bei Otto von Freising (IV., 32)ein Zeugniß fortdauernder Anwendung. NeuereAusg. von E. A. Feuerbach, Die Oox Kairos, n. ihreverschiedenenRecensionen, Erlang.1831; Laspeyres,O. Kairos, Halle 1833; I. M. Pardessns, Iwr 8a-irgus,Par. 1843; I.Merkel, I,. Kairos,, Berl. 1850;Hube, Warsch. 1867; Behrend, Berl. 1874. Vgl.noch Wiarda, Geschichte und Auslegung des S-nG-es und der Malbergischen Glossen, Brem. 1808;Waitz, Das alte Recht der Salischeu Franken, Gott.1846; I. Grimm, Os Irrstoria isxxis Kaiioas,Bonn 1848; Holtzmann, Über das Verhältniß derMalbergischeuGlossen znmTexlderO.Kaiioa, 1852;Clement, Forschungen überdasRecht derSal.Fran-ken, herausgeg. vonZöpfl, Berl. 1876. Der Grund-satz des Fränkischen Rechts, das weibliche Geschlechtvon der Erbfolge u. den Stammgütern ganz aus-zuschließen, ist auf das Thronfolgerccht der fränki-schen u. später der französischen Monarchie llberge-gangen; in Deutschland fand dieser Grundsatz nurbedingt Anwendung, in England und Spanien warnach dem angetsächs. u. dem westgoth. Rechte Lurchdie cognatische Succession auch die Thronfolge derFrauen zulässig; in letzterem Lande führte erst Phi-lipp V. 1713 die Thronfolge nach dem SalischeuGesetze ein, doch wurde dieselbe unter dem Einsprücheder verwandten Fürstenhäuser durch Ferdinand VII.29. März 1830 wieder aufgehoben. L-rg-ü *
Salit, Varietät des Augits.
8sl7va (lat.), Speichel.
8alix D., s. u. Weide.
Saljany , Stadt im russ. Gouvernement Baku(Transkaukasien), in der Spitze des Delta des Kur,Centralpnnkt des Fischfangs an der Südwestseite desKaspischen Meeres(Werthetwa 2Mill. Rub. jährl.).
Sallanches, Stadtim Arr.Bonneville, des franz.Dep. Ober-Savoyen im schönen Thale der Arve u.am Fuße des Benet; Uhrmacherschule, Bergbau ansSilbern, kupferhaltizes Zink, Baumwollspinnerei.
! Gerberei, Fabrikation von Pflügen, Ackerbaugerä-
39 *