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Sachsen
TAA) Linie Saalfeld. DerStifter dieser Linie,JohannErnst, der siebente Sohn Ernst desFrom-men, bekam außer seinem 1680 erhaltenen AntheilSaalseld, Gräfenthal, Propstzelle, Lehesten, 1682die Stadt Pösneck, 1710 ; von Römhild, nach Ab-zng dessen, was Gotha u. Hildburghausen empfing.Ihm folgte 1729 sein ältester Sohn, ChristianErnst, welcher mit seinem Bruder Franz Josiasdie Regierung gemeinschaftlich führte. Erst 1735wurde der 1699 begonnene koburgische Erbfolgestreitentschieden, u. der Herzog erhielt zu Saalseld nochdas Fürstenthnm Koburg n. verlegte seine Residenzdahin, weshalb die Linie seitdem den Namen Koburg-Saalfeld führte, s. oben S. 564.
Die 3 nach dem Anssterben der Gothaischen Linie1825 u. dem Theilnugsvertrage von 1826 gebilde-ten, sämmtlich aus der von Ernst dem Frommen ge-stifteten Gothaischen Linie stammenden u. gegenwär-tig noch blühenden Linien sind nach der Reihe desAlters ihrer Stifter Meiningen, Altenbnrg u. Ko-burg-Gotha.
a) Znchscn-Mciningen-Hildburghausen-Saalfetd.Die Stammlinie Meiningen erhielt in dem Gothai-schen Theilungsvertrag 1826 namentlich Hildburg-hausen u. Saalfeld (s. oben S. 565); Herzog warseit 1803 Bernhard. Durch die neuen Territorial-erwerbungen sah er sich genöthigt, unter Mithilfedes Staatsraths Hell, des kurhcss. Ministerialrathsv. Kraft u.desOberappellationsgerichtsrathsSchmidin Jena, eine vollständig neue Organisation vorzu-nehmen. 1828 und 1829 wurden unter Trennungder Justiz von der Verwaltung die betreffenden Be-hörden neu gestaltet und 23. Aug. 1829 das neueGrundgesetz für sämmlliche Landcstheile, unter stän-discher Mitwirkung zu Stande gekommen, procla-mirt. Indessen gefiel dasselbe dem Lande nicht, undnachdem schon auf dem ersten Landtage 1829 dieRe-giernng heftigen Widerspruch gefunden, mußte sieden zweiten Landtag 1832 auflösen. Indessen war1831 LieCentralisirung des ganzenStaatsrechnungs-wesens, ein vollständig neues Struergesetz erlassen,die freien Gerichtstage erweitert u. Friedcnsgerichteeingcführt worden. Mit I.Jan. 1834 trat Meinin-gen dem Allgemeinen Deutschen Zollverein u. 1838dem Süddeutschen Mllnzvereine bei. Der dritteLandtag 1835 endigte friedlicher. 1841 erschien dasRecrntirnngsgesetz und eine Landgemeindeordnung.1844 nahm der Herzog im Verein mit den anderenHerzögen von S. das Prädicat Hoheit an, was nachmehrmonatlichen Verhandlungen von sämmtlichengrößeren Staaten anerkannt wurde. Der Hauptge-genstand derStändeverhandlungen im 1.1844 wardie Berathung u. Annahme eines nach dem Musterdes königl. sächs. ausgearbeiteten Strafgesetzbuches;außerdem wurden erledigt Gesetze über Eidesleist-ung derJuden, überAnswauderung u. das Militär-strasgesetzbuch. Auf dem Landtage 1845 kam dieDomänenfrage zur Verhandlung, eine Vereinbar-ung aber wurde erst 1846 erzielt: der Herzog solltedieDomänen in seine unmittelbare Verwaltung neh-men, dagegen aber die Durchschnittssnmme der bis-herigen Ertragstheile als eine feste Rente an die Lan-deskasse zahlen, die Kammerforsten erhalten u. dar-aus dem Holzbedars der Unterthanen nach einembilligen Maße genügen und die bisher zu Landes-zwecken abgetretenen Domänengebäude bei der Lan-
(Gcsch.).
desverwaltnng ferner belassen. Im Laufe des Iah.res wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit aufgeho-ben und ein besonderes Gesetz über Aufhebung desLehnrechtes erlassen. 1848 fiel auch Meiningen derallgemeinen Bewegung anheim, doch begnügten sichdie meisten Ortschaften mitPetitionen, welche nebenden allgemeinen deutschen Wünschen auch ein frei-sinniges Wahlgesetz, Umgestaltung des Unterrichts-wcseus, Verminderung der Salzpreise, Zurückgabeder Domänen unter gewissen Bedingungen rc. be-antragten. Diese Forderungen wurden auch fast allevom Herzog genehmigt. Namhafte Unruhen kamennur in Salzungen vor u. 6. Oct. zu Hildburghausen,so daß die Regierung bayer. Truppen herbeirief zurHerstellung der Ordnung. Ende Nov. wurde dasLand auf Verfügung der Centralgewalt durch Neichs-truppen besetzt. Inzwischen war 8. Sept. das frühereMinisterium abgetreten u. von Speßhardt trat andie Spitze des neuen Ministeriums. Am 16. Sept.erschien ein Gesetz über die neue Organisation deroberen Verwaltungsbehörden. Die alten Landstäudewurden nach Verabschiedung eines Wahlgesetzes 18.Jan. 1849 aufgelöst, worauf der uengewählte, über-wiegend demokratische Landtag auf 11. Febr. einbe-rufen wurde, nur eine Verfassung zu berathen. I»der Domänenfrage vereinbarte man sich nach langenDebatten dahin, daß das fürstliche Hausgut, mitAusnahme der Schlösser, einiger Waldungen u. Gü-ter, Staatseigenthum werden, der Herzog aus derStaatskasse jährlich 165,000Gulden u. der Erbprinzbei seiner Verheirathung außerdem 25,000 Guldenbeziehen solle. Die Ausgabe von Papiergeld imWerthe von 400,000 Gulden machte sich auch inMeiningen erforderlich. In der Deutschen Frageging Meiningen mit den thüringischen Fürsten zu-sammen, ebenso in der Thüringischen Frage (s. S.-Weimar). Während der Landtag zu der National-versammlung hielt und sich sür Durchführung derReichsverfassung aussprach, trat der Herzog 26.Juli dem Berliner Bünduiß bei u. löste den Land-tag 11. Aug. auf. Im I. 1850 beschäftigte sich derLandtag vorzugsweise mitBerathung dernenenJn-stizgesetze. Der Vorsitz im Ministerium war ansv. Wechmar übergegangen u. Anfang 1852 wurdeder vormalige Departementschef von Harbou ansHolstein zuni Minister ver Justiz u. des Cultus be-rufen. Die wichtigste Landtagsverhaudlnng i»! I.1853 betraf die Vorlage der Regierung wegen Be-seitigung des Wahlgesetzes von 1848 u. der Neacti-virung der früheren Wahlordnung von 1829, undder Landtag erklärte sich für dieselbe mit besondererBerücksichtigung der großen Grundbesitzer und »ntCensus u. Trennung der Vertretung der Städte u.Dörfer. Die Kosten für die neue Gcrichtsorganisa-tion konnten ohne neue Lasten gedeckt werden. Fürden Bau der Werrabahn vcrwilligte der Landtageinen Credit von 1,075,000 Gulden. Indessen hatteder Erbprinz die Anerkennung des Gesetzes über Do-mänen und Civilliste, welche bereits zweimal vomLandtage beantragt worden war, versagen zu müssenerklärt, doch wurde die Angelegenheit auf dem Land-tage 1854 entschieden u. die noch jetzt über das Do-manial-, Schatnll- und Allodialvermögen geltendenBestimmungen vereinbart. Außerdem beschloß derLandtag noch die Ausgabe der seither noch reservir-tcn mciningischen Kassenanweisungen im Werthe