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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Sachsen (Gcsch.).

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Die zwischen der sächsischen u. preußischen Regierung s Friedrich der Mittlere die Regierung, welcher auf

schwebende Streitfrage über das Recht zum Ankäufeder Berlin-Dresdener Eisenbahn fand ihre Erledig-ung durch Schiedsspruch des Lübecker Appellations-gerichts zu Gunsten Preußens. Nachdem sich bereitsin der voransgegangenen Legislaturperiode in derliberalen Partei eine immer tiefer werdende Kluftzwischen Nationalliberalen und Fortschritt gebildet,ergaben die Ergänznugswahlen zur Zweiten Kam-mer Septbr. 1877 einen Gewinn der conservativenPartei und einen Sitz sür die Socialdemokratie(Liebknecht). Der 26. Octbr. eröffncte Landtag be-schäftigte sich in erster Reihe mit dem Budget, be-willigte die Ausgaben für dis Gesandtschaften inBerlin, Wien n. München, brachte bei der Berätst-nng des Jnstizetats die Frage vom Strafvollzug(BerllcksichtignngderGefangenen nach ihrem Staude),wobei sich der Minister auf die wirklich humaneHandhabung des Gefäugnißwesens in S. berufenkonnte, lenkte beim Cultusetat die Aufmerksamkeitder Regierung auf die gegenseitige Stellung der Gym-nasien u. Realgymnasien, u. ersuchte die Regierung,dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf über diezur Regelung durch Gesetz geeigneten Verhältnisseder Universität Leipzig vorzulegen, wobei der Mi-nister v. Gerber als den geeignetsten Zustand: Au-tonomie der Hochschule unter staatlicher Hoheit be-zeichnete. Sodann kam der Gesetzentwurf, betr. dasVerfahren in Verwaltungsstrafsachen zur Verhand-lung, während der Gesetzentwurf über LaS Gerichts-versassungsgesetz zuriickgewiesen wurde (1. Februar1878), da er weder der Gesetzgebung einen Authcil anderEinrichtnngdcrGesetzeznweist, noch dicUnabhän-gigkeit des Richterstandes garantire. Die Budgetbe-rathnng derFinauzperiode 1878/79, 29. Mai in derZweiten Kammer geschlossen, wies leider in denHauptposten ein Sinken der Erträgnisse nach, wiees seit dem Bestehen der Verfassung im Staatshaus-halt nur selten eingetreten ist. Noch sei des Gesetz-entwurfes, die Entscheidung von Competenzstreitig-keiten zwischen Justiz- und Verwaltungsbehördenbetr., des Gesetzentwurfes über die directen Steuern,sowie der Uebereinknnft der Regierung mit dem HanseSchönburg betr., die Ueberlassung der Gerichtsbar-keit in der Neceßherrschast Schönburg an den Staatals zu erledigen gedacht. Endlich ermächtigten beideKammern 23. Juli die Regierung zum Ankäufe ver-schiedener Privat-Eisenbahnen durch den Staat, sowie zur Herstellung verschiedener neuer Eisenbahn-linien, worauf der Landtag 24. Juli geschlossenwurde. Mit diesem Kammerbeschluß ist im Königr.S. dieConsolidirung des Staatseisenbahnnetzcs demAbschlüsse nahe gebracht.

L) Ernestiuische od. Herzogliche Linie seitder Wittrnbergischen Capitulation. In derWittenberger Capitulation 19. Mai 1547 hatte derKurfürst Johann Friedrich I. der Großmü-thige die Kurlands an die Albertiuische Linie ab-treten müssen u. blieben seinen Söhnen nur die Äm-ter, Städte u. Schlösser Gerstungen, Eisenach, Wart-burg, Kreuzburg, Tenueberg, Waltershausen, Leuch-tenberg, Roda, Orlamünde, Gotha, Jena, Kapellen-dors, bkvßla, Weimar, Wachsenburg, Doruburg,«amburg, Buttstädt, Arnshaugk, Weioa u. Ziegen-Eck. Bis zu seiner Rückkehr aus der kaiserlichenGefangenschaft führte sein ältester Sohn Johann

seines Vaters Antrieb sich besonders mit der Gründ-ung der Universität Jena für das neue Herzogthumbeschäftigte und in den. Streite wegen des Interimu. der Adiaphora eine feste Stellung gegen die Nach-giebigkeit des neuen Kurfürsten cinnahm. 1552wurde Johann Friedrich der Beständige vom Kaiserfreigelassen, nachdem er durch die Assecurationsacteerklärt hatte, daß er cs bei den Bestimmungen derWittenberger Capitulation lassen u. sich an KurfürstMoritz nicht rächen wolle, u. kehrte Sept. 1552 inseine neue Residenz Weimar zurück. SeinLand wurde1553 durch den Anfall der Besitzungen des HerzogsJohann Ernst von Koburg u. durch den Nanmbur-ger Vertrag mit dem Kurfürsten von S. vom 24.Febr. 1554 mit dem Amte u. her Stadt Altenbnrgnebst Lucka u. Schmölln, den Ämtern Sachsenbnrg,Herbeslebcn mit Ausnahme der Stadt Tenustädt,Eisenberg u. dem Eiulösungsrechte der Aemter Kö-nigsberg und Allstedt vermehrt. Dagegen entsagteJohann Friedrich in demselben Vertrage allen An-sprüchen an die Kur u. st. 3. März 1554 in Weimar.Seine drei Söhne, Johann Friedrich II. oderder Mittlere, Johann Wilhelm u. JohannFriedrich III. od. der Jüngere, denen er durcheinTestameutvon 1553 die Landestheiluug untersagthatte, regierten bis März 1557 gemeinschaftlich,worauf die jüngerendem ältesten die Regierung alleinüberließen. 1554 errichteten die Brüder mit dem Gra-fen von Henneberg einen Erbvertrag, nach welchemihnen gegen Uebernahme einiger hennebergischerSchulden die Erbfolge in der Grafschaft nach demAussterbcn des Mannesstammes zugesichert wurdeu. erließen 1556 eine Landesordnung. Die zu derZeit beginnenden Synergistischen Streitigkeiten (s. n.Synergismus) mit ihren Amtsentsetznugen u. Ver-folgungen bald der einen, bald der anderen Parteiendigten erst mit der Einführung der Coucordien-formel (s. d.). Nachdem 1565 JohannFriedrich III.in Jena gestorben war, errichteten die beiden anderenBrüder, Johann Friedrich II. n. Johann Wilhelm,21. Febr. 1566 einen Vergleich, durch welchen LasLand in zwei gleiche Theile, in den Weimarschen(alle thüringischen Aemter mit Ausnahme von Sach«senbnrg, dazu noch Kambnrg, Kahla, Orlamünde n.Roda) und den Kobnrgschen (mit Eisenberg, Ronne-burg u.Altenburg) getheiltwurde; JohannFriedrichwählte Gotha mit dem Weimarschen Theil, JohannWilhelm Koburg zum Wohnsitz, die Regierung derGebiete sollte alle drei Jahre gewechselt werden.Als aber Johann Friedrich II. sich in die Grunibach,scheu Händel (s. Grunibach) verwickelte, indem er dengeächteteten Wilhelmv. Grunibach aufnahm, ward er12. Dec. 1566 in die Acht erklärt u. nach Uebergabeseines SchlossesGrimmenstem 1567 demKaiscr aus-geliefert, u. von Gesängniß zu Gesäugniß gebracht,beschloß er sein Leben 9. Mai 1595 im Schlosse Steyerim Kerker. Das Schloß Grimmenstem in Gorhawurde geschleift, für die von Knrsachsen als Achtsexe-cution berechnetenKriegskostensdie Ämter Arnshaugk,Weida, Ziegenrück u. Sachsenburg an Knr-S. ver-pfändet (daher Assecnrirte Aemter genannt und, dasie nicht ausgelöst werden konnten, 1660 für immerabgetreten), das übrige Land aber, nach der vor-augegangeneu Disposition des Landtages zu Saat-feld vom 3. Jan. 1567, an Johann Wilhelm über-