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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Sachsen

außer Kraft gesetzt wurden u. bis zu definitiver Re-vision der Verfassungsnrkunde u. der Vereinbarungüber ein definitives Wahlgesetz die Bestimmungender Verfassnngsurknnde und des früheren Wahlge-setzes von 1831 wieder in Kraft treten sollten. Dannwurde durch die Stände die Aufhebung der Grund-rechte befürwortet, die Abnrtheilung der durch diePresse od. das mündliche Wort verübten Vergehendurch Geschworene abgeschafft, ein Tnmnltgesetz, einPreßgesetz, Abänderungen des Volksschnlgesctzes, einBerggesetz, Ablösungsgcsetz rc. berathen, das Rechtder Initiative freiwillig anfgegeben u. die verlang-ten Credite u. eine.Anleihe von 15 Mill. bewilligt.Die von der Regierung vorgeschlagene VerfassnngS-revision wurde zurückgewiesen, worauf man mitAufhebung der Grundrechte vorläufig zu der altenVerfassung von 1831 und dem früheren Wahlgesetzznrückkehne. Am 12. April 1851 erfolgte der Schlußdes Landtages. Im November 1850, beim Bruchzwischen Preußen u. Österreich wegen der Knrhessi-schcn Frage, mobilisirte S. seine Armee, um die Be-schlüsse des Bundestages zu unterstützen. Am 5.Mai 1851 erschiene!» Gesetz, welches die Verfassungs-änderungen znr Kräftigung der RegiernngSgewaltzusammenstellte; 12. Mai die Aufhebung der Frank-furter Grundrechte pnblicirt, 11 . Aug. 1851 dieFreien Gemeinden verboten, auch der Dentschkatho-licismus durch die Unterdrückung der kleineren Ge-meinden immer mehr beschränkt, ebenso das Institutder Bürgerwehr u. der Presse. Auf den DresdenerConferenzen (s. Deutschland, Gesch.) hielt S. fest anÖsterreich, u. eine gleiche Haltung bewahrte die Re-gierung auch in den politischen Fragen, namentlichaber in denZollvereinswirren. Die Wahlen für densiebenten Landtag waren conservativ ausgefallen,derselbe, welcher vom 6. Decbr. 1851 bis 24. Mai1852 tagte, votirte ein Gesetz wegen Verwandlungder im Jahre 1848 eingeführten direkten Gemeinde-wahlen in indirekte, bewilligte eine Entschädigungfür den Verlust der Jagdbefugnisse an die Berechtig-ten, wie schon früher die ohne Entschädigung ausge-hobenen ans dem schntzherrlichen Verbände fließen-den Rechte den Rittergutsbesitzern noch nachträglichaus Staatsmitteln entschädigt worden waren, be-riech einen Gesetzentwurf wegen Wiedereinführungdes Conscriptionssystems u. Wiederherstellung derStellvertretung im Heere und bewilligte die Mittelzur Errichtung der Bezirksgerichte. Die UniversitätLeipzig erhielt wieder einen Regiernngsbevolluiäch-tigten u. erfuhr mehrere die akademische Freiheit be-schränkende Bestimmungen, welche aber mit vonFalkenstcins Ernennung zum Cultnsminister 1853wieder erleichtert wurden; die Professoren Momm-sen, Haupt und Jahn wurden, obwol vom Gerichte> sreigesprochen, abgesetzt. Dem erneuerten Zollverein! (s. Deutschland, Gesch.), trat auch S. durch Unter-s Zeichnung des Vertrages vom 4. April wieder bei.An der Vorbereitung der Justizorganisation wurdeeifrig fortgearbeitet. 1854 war es zunächst die aus-- Wattige Politik, die orientalische Frage, welche dieallgemeine Aufmerksamkeit und die Thätigkeit derRegierung vorzugsweise in Anspruch nahm. S. be-iheiligte sich anderBambergcrConferenz, währendder König persönlich eine Verständigung mit denRe-- Mten von Österreich und Preußen in der Zusam-menkunft zu Teschen 8. Juni suchte, die auch so voll-

(Gcsch.).

! ständig erreicht schien, daß die Regierung dem Ssp-; tembervertrage mit den übrigen Coalirten 24. Juli'znstimmte. Später schloß sich die Regierung demösterr. Anträge vom Jan. 1855 auf eine Mobilisir-nng der halben Coutingente gegenüber der prenß.,dieselbe ablehnenden Auffassung an. Am 1. August

1854 verließ König Friedrich August II. seine Resi-denz, um eine seiner üblichen Erhohlnngsreisen nachTirol anzutreten, fand aber dort durch den Umsturzdes Wagens nahe bei Brennbüchl 9. August seinenallgemein im Lande betrauerten Tod.

Des Königs Bruder, Johann, hatte bereits 10.Aug. die Regierung angetreten und durch Urkundevom 11. die Anfrcchtcrhaltnng der Verfassung znge-sichert. Das Ministerium erlitt durch den Thron-wechsel keine Veränderung. Am 10. Oct. trat dernamentlich znr Berathnng der Justizorganisationeneiuberufene außerordentliche Landtag zusammen, n.es wurde das Organisationsgesetz mit der Aufhebungder grnndherrlichen Gerichtsbarkeit u. dem Institutder Friedensrichter angenommen, daneben auch dieStrafproceßordnnng, das Civil- n.dasMilitärstras-gesetzbnch erledigt, Gesetze betreffend die Entschädi-gungen für Eisenbahn- und Telegraphenanlagen,ferner die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fisch-diebstähle vereinbart, der Antrag auf Wiederein-führung der Prügelstrafe wegen Polizeivcrgehen an-genommen, die königlliche Civillistc, unter Erhöh-ung um jährlich 56,111 Thlr., ans 570,000 Thlr.festgestellt. Am 29. December fand der Schluß desaußerordentlichen Landtages statt. Ans dem Ge-biete des kirchlichen und Unterrichtswcsens war dieWiedereinführung der Katechismnscxamina mit derconftrmirten Jugend eingeschärft u. die rationalisti-schen Predigt- und Lehrbücher aus den Kirchen undSchulen verbannt, auch den Lehrern der Besuch derallgemeinen Lehrerversammlnng untersagt worden.Auf dem ordentlichen Landtage vom 5. Jan. bis 7.Ang. 1855 votirten die Kammern neue Bahnkanten,die Verwandlung der Eisenbahuschuld in eine drei-procentige Rente, beantragte die möglichste Abkürz-ung der Sessionen der Kammern u. einigten sich fürdie Berathnng der früher schon gleichfalls von demLandtag beantragten Landtagsordnung zu einem ab-gekürzten Verfahren rc. Bereits früher, 29. Mai

1855 war durch königl. Verordnung der Staatsrathwesentlich verändert, sowol in seiner Zusammensetz-ung als auch durch die Bestimmung, daß demselbenvon nun an Vorlagen nur unmittelbar vom König,statt wie bisher durch das Staatsministerium, zuge-hen sollten. Die Bnndesbestimmungen über Presseund Vercinswesen waren unter dem 28. Febr. aufdem Verordnungswege pnblicirt u. darnach die be-treffenden Landesgesetze in den nicht entsprechendenBedingungen abgeändert worden. Der Nothstandim Lande war in diesem Jahre vorzugsweise drückendn. hatte bei dem Arbeits- und Nahrungsmangel inden Weberdistricten des Erzgebirges bes. imHerbsteeine Schrecken erregende Höhe erreicht, der Hunger-typhus wüthete furchtbar. Der Noch entgegenzutre-ten ging die Negierung auf dem Verordnnngswegevor u. verordnte namentlich, daß die Auszahlungder Arbeitslöhne nur in baarem Gelds geschehen n.Fabrikbesitzer, F-actore rc. keine Conccssion zu einemDorfkram erhalten sollten. Vom l.Oct. 1856 an tratdas Militärstrasgesetz, daS Organisationsgesetz be-