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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Sachsen

zwei mit den schwarzburgischen Fürstenthllmerngemeinschaftliche Kreisgerichte in Arnstadt u. Son-dershansen; das AppellationSgericht in Eisenach alsInstanz wider Erkenntnisse ».Verfügungen der Ein-zel- u. Krcisgerichte rc. u. Gerichtshof für die Ge-schworenengerichte, und das mit den übrigen sachs.Herzogthümern, den rcußischen und schwarzburgi-schen Fürstenthümern u. dem Herzogthnme Anhaltgemeinschaftliche Gesammtvberappellationsgericht inJena (vgl. S.-Altenburg, Rechtspflege). Für Sach-sen-Weimar besteht auch das Institut der Friedens-richter. Für die Evangelisch-Lutherische Lau-dcskirche steht dem Cnltusdepartemcnt ein collegialzusammengesetzter Kirchenrath zur Seite, in dessenGeschäftsbereich alle rein kirchlichen und geistlichenFunctionen gehören. Die Aufsicht über das evang.

Schulwesen sllhrendieKircheninspcctionen alsSchnl-inspectionen, unmittelbar unter dem Staatsmini-sterinin. DieBerhältnisse der katholischen Kirchen n.Schulen sind durch Gesetze vom 7. Oct. 1823 n. 6.Mai 1857 geordnet und besteht zur Wahrung derRechte des Staates unmittelbar unter dem Ministe-rium eine Jmmediat-Commission als eigene Ober-behörde; die rein kirchliche Verwaltung der zu einemLanddekanat vereinigten 11 kathol. Pfarreien wirddurch den Bischof ».'das Domcapitel in Fulda aus-geübt. Die rechtlichen Verhältnisse der Juden (in 9zum Landrabbinat vereinigten Gemeinden) wurdenzuerst durch eine Judenordnung vom20.Juni 1823übereinstimmend geordnet; durch Gesetz vom 6. März1850 ist die völlige Gleichstellung der jüd. Staats-bürger mit Len übrigen in allen Beziehungen aus-gesprochen. Finanzen. Voranschlag 1878—80:Einnahmen 6,766,805 N, Ausgaben 6,737,687 LI,so daß sich ein Überschuß von 29,118 LI ergibt. DerStaatsschuld stehen Activa in überwiegenden Wer-then gegenüber. Militär. DasSachsen-Weimar-sche Coiltingent bilden das zur 22. Division desXI. deutschen Armeecorps gehörende 5-ThüringscheInfanterieregiment Nr. 94. Hausorden: derFal-kenordcn (s. d.); Civilverdienstmedaille, Kriegerver-dienstmedaille, Ehrenzeichen für 10- und 20jährigeMilitärdienste, Ehrenzeichen für 1870—71. Wap-pen: das größere ist das sächsische (fünf Balken ingoldenein Felde mit llbergehängtem Rautenkranz),mit den dasselbe umgebenden Wappen von Thürin-gen (rothcr, schreitender Löwe mit goldener Zungeund über ihn laufenden, silbernen Balken in Blau,dazu oben silberne Büfselhörner), Meißen (schwar-zer, schreitender Löwe mit vorgestreckter Zunge inGold, dazu oben ein silberner halber Mann mit ge-streifter Kappe), Henneberg (Henne auf grünem Hü-gel in Gold), Arnshaugk od. Neustadt (rothe Bindeüber silbernes u. goldene Binde über rothes Feld),Blankenhain (schwarzer schreitender Löwe in Silbermit goldenen Querbalken) n. Tantenburg (vier sil-berne schräge Balken in Blau); das kleinere Wap-pen ist das einfache sächsische mit der großherzog-lichen Krone bedeckt. Schroot. (B-rsasjung) Lagai.

Sachsen (Gesch.). I. Sachsen-Wittenberg unterd en Askaniern als Herzöge und Kurfürstenvon S. 1180—1422. Bernhard von Askanieu(Anhalt) erbte von seinem Vater Albrecht dem Bärendie Gegend von Wittenberg u. die Ebene von Lauen-burg u. nahm, nachdem ihm nach der Auflösung desHerzogthums S. 1180 die herzoglichen Rechte über-

(Gesch.).

geben waren, nun auch den Titel als Herzog vonWestfalen und Engern an. Sein Sohn Albrecht I.ist bekannt als Stifter des Herzogihums S.-Lauembürg. Er war Mitglied des Bundes, welchen GrasHeinrich von Schwerin aus den Ständen im Nordenvon Deutschland, die sich nach Heinrich des LöwenSturz mit dessen Beute bereichert hatten, gegen Wal-demar II. von Dänemark gebildet hatte. Durch denSieg der Verbündeten bei Bornhöved Juli 1227welcher die dänische Herrschaft in Norddeutschlandvernichtete, erhielt Albrecht von S. Lanenburg, dasAlbrecht von Orlamünde, der dänische Generalstatt-halter aller Länder diesseit der Eider, abtreten mußte.Nach dem Tode Albrechts I. 1260 bekam dessen äl> >terer Sohn, Johann, die lauenburgischen Lande, den ^einzigen Ueberrest des damaligen S., der jüngere, ^Alb recht II., die wittenbergischen Lande, den nach-mals sogenannte» Kurkreis; den Titel eines Reichs-marschalls führten Beide u. die mit dem Herzogthmn -S. verbundenen lehnsherrlichen Rechte über diesächsischen Grafen wurden von Beiden ansgeübt, da- ^gegen kam dem Herzogthmn S. nicht mehr als Eine-stimme bei der Königswahl zu. Albrecht starb im1279, u. sein unmündiger Sohn Rudolf I. folgt!unter der Vormundschaft seiner Mutter Agnes, Toch. ^ter des Kaisers Rudolf von Habsburg. Unter Ru-dolf brachen Streitigkeiten über die Kur zwischen der >Wittenberger u. Lauenburger Linie aus, welche erst ^ihr Ende fanden durch das Rcichsgruudgesetz derGoldenen Bulle Karls IV. vom Jahre 1356. Diesächsische Kurstimme wurde S.-Wittenbergzuerkannt, u. zugleich die Primogenitur daselbst fest-gesetzt. Zu dieser Entscheidung hatte sicherlich dasMeiste beigetragen, daß der arme Rudolf sich vonPapst Clemens VI. durch das Versprechen von nichtweniger als 100,000 LI hatte gewinnen lassen, mitTrier, Köln u. Böhmen zu Rhense im Juli 1346 a»Stelle des gebannten Ludwig von Bayern, Johannsvon Böhmen Sohn Karl (IV.) , zum Reichsober-Haupt zu wählen. Rudolf war in der ersten Zeitfast der einzige, welcher stets in der Umgebung Karlssich befand, doch blieb trotzdem seine in dieser Zeit ^erfolgte Eventualbelehnung mit Brandenburg, auSdem Karl das Haus Bayern verdrängen wollte, ohneWirkung, da dieser sich nach Günthers von Schwarz-burg Tode 1349 mit Bayern aussöhnte. Im Übri-gen blieb das gute Einvernehmen auch nach Rudolfs!.Tode 1356 zwischen seinem Sohne Rudolf II. n.Karl IV. bestehen, wie verschiedene Erlasse des Kai-sers zeigen, durch welche er einzelne kleinere Herr-chaften dem Kurfürsten zusprach. Dieses Titels be-diente sich Rudolf II. zuerst in einer Urkunde veil1370. Kraft der Goldenen Bulle folgte ihm — alsRudolf keinen Erben hinterließ — in dem Jahresein Bruder Wenzel, der beim Lüneburger Erb-solgekriege mit seinem Neffen Albrecht, dem Sohneeines älteren Bruders, eine Hauptrolle spielte. WWilhelm von Lüneburg ohne männliche Erben starb, zerhielten die Herzöge von S. die wirkliche Belehn- tung mit den lüneburger Landen, konnten sie jedoch jnicht in Besitz nehmen trotz der AchtserklärungKarls IV. gegen Magnus den Jüngeren von Braun- -schweig, dem Wilhelm von Lüneburg als Nachfolger'hatte huldigen lassen. Nach Magnus Tode 1313verglichen sich seine Söhne Friedrich und Bernhard29. Sept. mit den Herzögen zu S. dahin, daß zuerst