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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Sachsen-Weimar-Eiscnach (Gcogr.).

Die Bevölkerungsznnahmc gegen 1871 beträgt nur2« "/»' lieber das Verhältnis; zu den übrigen deut-schen Staaten, s. Artikel Deutschland, S. 280, woauch die geschlechtlichen u. confessionellcn Verhältnissein Proceutsätzcn zu ersehen sind. Das Herzogthnmhat 31 Städte mit zusammen 105,245 Ew., 35,^der ganzen Bevölkerung; 3 darunter haben über10,000 Ew.: die Hauptstadt Weimar 17,522, Eise-nach 16,163 u. Apolda 12,427. Die Oberflächen-bilünng ist wegen der Zerstreuung der Bestandtheilesehr verschieden, dochherrschtdasBerglandvor, demHügelland sich anlehnt. Am gebirgigsten ist der KreisEisenach, wo der Thüringer Wald seinen nördlichenEndpunkt hat (Hohe Vogelheid 725 m) u. im südl.Theil die Rhön hineinreicht (Elnbogen 814 m). Diehöchste Erhebung des Herzogthnms liegt jedoch inder Enclave Ilmenau (Äickelhahn 862 m). Im KreiseWeiniar steigt der Ettersberg 463 m u. der höchstePunkt im Kreise Neustadt ist 565 m hoch. Hauptflüssesind Werra, Kreis Eisenach, Saale, Kreis Weiniaru. Elster, Kreis Neustadt. Das Klima zeigt diesel-ben Verschiedenheiten wie die anderen ThüringischenStaaten, je nach der Gebirgslage. Am mildesten istes im Saalthal. Mittlere Jahrestemperatur fürWeimar 7,g", für Eisenach 7,2", für Jena 6,g° L.In v olks w ir th sch aftlich er Hin sicht nimmt S.-W.-E. unter den Thüring. Staaten die erste Stelleein, vgl. Deutschland S. 2S0. Ackerbau wird amstärksten n. in der ergiebigsten Weise im Kreise Wei-mar betrieben, wo 70"/» des Areals bebaut sind.Im Kreise Eisenach beträgt dieser Satz 45°/„ u. imKreiseNcustaLt47"/o; dagegen haben dieseKreiseeinebedeutende Forstcnltnr (37 bczw. 32°/^ des Areals).Die Industrie ist die bedeutendste in den ThüringerLanden. Obenan steht die Textilindustrie (Strumpf-Wirkerei in Apolda,Kammgarnspinnerei n. Weberei),außerdem sind zu erwähnen: Papier-, Holzwaaren-,Rübenzucker-, Tabak- n. Cigarrenfabrikation, Ger-berei, Fertigung von Schnitzwaaren (Tabakspfeifen,Ruhla), Fabrikation von Porzellan, Thomvaaren,Glas, Seife rc. Von der Gesammtbevölkerung ge-hören zur Landwirthschaft 31,g zur Industrie rc.

59,„ zu Handel u. Verkehr 6,^ »/„, zur persön-

lichen Dienstleistung 16 rc. Der Handel ist eben-falls lebhaft und einträglich, besonders durch denExport der Strumpf-, Holz- und Schnitzwaaren.lieber die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes findetman die absoluten u. relativen Zahlen nnt. Deutsch-land, S. 200 u. 293. Das Unterrichtswescnerfreut sich einer hohen Stufe. Außer den unterDeutschland, S. 297 genannten Anstalten (die Uni-versität Jena ist Gemeingut der Sachsen Ernestin-ischen Länder) bestehen: 1 Forstlehranstalt, 1 Bau-gewerkschule, verschiedene Zeichen- u. Gewerkschulen,1 Taubstummen- u. 1 Blindeninstitnt, 1 Hebammen-schule und verschiedene Kunstanstalten.

Das Großherzogthum, im Bnndesrathe desDeutschen Reiches mit einer Stimme, im Reichstagedurch drei Abgeordnete vertreten, hat eine consti-tutionell-monarchische Verfassung, Grundgesetz vomS.Maii8l6 u.revidirt l5.Oct.i850. DerGroß-Herzog, seit 8.Juli 1853 Karl Alexander, geb. 24.Juni 1818, vereinigt als Oberhaupt des StaatesUe gesammte ungetheilte Staatsgewalt in sich. DieThronfolge ist erblich nach dem Rechte der Erstge-burt und der Linealerbsolge im Mannesstainme des

großh. Hauses, des ältesten Zweiges der Ernestini-schen Linie; die Volljährigkeit tritt mit erfülltem 18.Lebensjahre ein; im Falle der Minderjährigkeit ge-bührt die Vormundschaft, insofern nicht vom Vor-gänger selbst ein Vormund ernannt worden ist, demnächsten n. bei gleicher Nähe dem ältesten Agnaten.Zur Unterhaltung des großherzoglichen Hauses undHofstaates ist eine Domänenrente von 900,000 LIbestimmt. DerLandtag hat das Recht der Steuer-bewilligung, Festsetzung des Etats, der Prüfung derRechnungen für die Verwaltung der Staatskassen,der Theilnahme ander Gesetzgebung, derBeschwerde-führung u. Anklage gegen das Staatsministerium.Die ordentlichen Landlage werden von drei zu dreiJahren gehalten. Der Landtagsvorstand (ein Prä-sident u.zwei Bicepräsidenten) bleibt auch nach Ver-tagung od. Auflösung des Landtages in Wirksamkeit.Der Landtag bildet Eine Kammer; die Zahl derAb-geordneten beträgt 31, von denen einer aus derWahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft,vier ans der Wahl der Besitzer eines inländischenGrnndcigenthnms von wenigstens 3000 21 jährlicherRente, fünf ans der Wahl derjenigen Staatsbürger,welche ans anderen Quellen als ans dem Grundbe-sitz ein Einkommen von wenigstens 3000 Ll beziehen,21 aber ans allgemeinen inoirectenWahlen hervor-gehen. DerWaylmann muß 25 Jahre alt sein undseinen wesentlichen Aufenthalt in dem Wahlbezirkehaben; wählbar alsAbgeordncteristjeder männlicheStaatsbürger, welcher nnbescholtenn. über 30 Jahrealt ist. ZnmZweck der Ministeranklage (Gesetz vom22. Oct. 1850) besteh: ein besonderer Staatsge-richtshof (Präsident des Oberappellationsgerichtsin Jena als Vorsitzender und zwölf zur Hälfte vomLandesfürsten, zur Hälfte vom Landtage aus denRächen der inländischen Gerichtshöfe zu wählendeBeisitzer). DieVerhältnisse der Staatsdiener sinddurch Gesetz v. 8. März 1850 geregelt. Als obersteBehörde für die StaatsverwaItung besteht (Ge-setz vom 5. März 1850) das Staatsministerium.Dasselbe theilt die Geschäfte in vier Departements:das des Großherzogl. Hauses rc., desCnltus, derFinanzen, der Justiz, des Innern und Äußern.Untergeordnete Centralstellen sind: Generalcommis-sion zur Ablösung grnndherrlicher Rechte, der Kir-chenrath, Jmmediat-Commission für das katholischeKirchen- und L>cbulwesen, Medicinal-Commission.Die administrative Eintheilung besteht in fünf Ver-waltungsbezirken, in deren jedem einBezirksdirector(Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach, Neustadt a.d. O.), mit einem Bezirksausschuß zur Seite. DasGemeindewesen regelt sich nach der Gemeindeordnungvom 18. Jan. 1854. Zur Vertretung der Gemeindebesteht da, wo nicht ausnahmsweise eine GemeindeihreAngelegenheiten inder Versammlung aller stimm-berechtigten Gemeindemitglieder verhandeln darf,ein Gemeinderath und für die Verwaltung ein Ge-meindevorstand. Dem Gemeinderath steht auch dieHandhabung der Ortspolizei zu. Für die Verwalt-ung der Rechtspflege besteht als oberste InstanzdasMinisterialdepartementderJnstiz. Die Gerichtesind zur Zeit noch Einzelgerichte, nämlich zwei Stadt-gerichte (in Weimar u. Eisenach) n. 27 Justizämtermit zwei JustizamtScommissionen für das übrigeLand; Kreisgerichte in Weimar, Eisenach, Weida n.vermöge Staatsvertrages vom 9. n. 15.April 185S