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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
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Sachscii-Koburg-Gotha (Gcogr.).

stadt das zur 8. Division des IV. deutschen Armee-corps gehörige 7. Thüring. Infanterieregiment Nr.96. Orden ».Ehrenzeichen: der ErnestiuischeHausorden (s.d.), u. eine demselben affiliirte Dienst-medaille, resp. Dienstkreuz sür Militärs in Gold u.in Silber, am grün u. silbernen Bande. Wappen:das größere ist das der anderen sächsischen Her-zogthümer der Ernestinischen Linie mit den Special-feldern der Familienbesitzungen, ähnlich wie in Sach-sen-Weimar; das kleinere das allgemeine sächsische(meist ein deutsches Schild mit fünf schwarzen Quer-balken in goldenem Felde u. schräg darüber gehäng-tem Rantenkranze), von derHerzvgskroue bedeckt, od.dasselbe als französisches Schild mit Purpurmantelumgeben n. ebenfalls von der Herzogskroue bedeckt.Landesfarbe und Cocarden: Weiß und grün.

Schcoot. (Verfassung) Lagai.

Sachsen-Kobnrg-Gotha, Herzogthum, Be-standthcil des Deutschen Reiches, besteht aus zweiterritorial getrennten, politisch aber zusammengehö-rigen Herzogthümern:

Benennung

Q,-M

1875

Eil'W.

auf 1

Kobnrg ....

5)62

10,21

54507

07

Gotha ....

1400

25,23

128092

91

Zusammen I 1008 s NS.71 > 18S5VV s SL,sin ganz Deutschland 70,i aus 1 iNin.

DieVolksznnahme gegen 1871 beträgt4,7°/o. Überdas Berhältniß zu den übrigen deutschen Staaten,s. Art. Deutschland, S. 280, wo auch die geschlecht-lichen u. coufessiouellen Verhältnisse in Procentsätzeuzu ersehen sind. Das Herzogthum hat 7 Städte, da-von jedoch nur 2, deren Einwohnerzahl 10,000 über-steigt: die beiden Hauptstädte Gotha mit 22,928 n.Kobnrg mit 1-1,567 Ew. Die Landbevölkerung be-trägt 70,x "/°, die Stadtbevölkerung 29,g "/„ vomGanzen. Das Herzogthum Gotha, das aus mehre-ren Enclaven und einem Hauptkörper besteht, derseinerseits verschiedene Enclaven einschließt, liegtzwischen der preuß. Provinz Sachsen, Sachsen-Wei-mar-Eisenach, Sachsen-Meiningen und Schwarz-burg-Sondershausenschem Gebiet; das HerzogthumKobnrg, ebenfalls einige Enclaven besitzend, zwi-schen Sachsen-Meiningen u. dem Königreich Bayern.Wie beide Landestheile keine großen Unterschiedein der Volksdichtigkeit zeigen, so haben sie auchin physischer und volkswirthschaftlicher Hinsicht keineweitgehenden Abweichungen. Beide Theile sind ge-birgig, Gotha gehört dem nördlichen, Kobnrg demsüdlichen Abhange des Thüringer Waldes an, dessenhöchste Erhebungen (Große Beerberg 984, Schnee-kopf970 u.Jnselberg 916m) im Gothaischen liegen;Kobnrg hat nur Höhen bis 483 m aufzuweisen. Kli-matisch liegt Kobnrg günstiger, wegen seiner Lagesüdlich vom Thüringer Wald, weshalb auch die mitt-lere Jahrestemperatur der Stadt Kobnrg die vonGotha, trotz der weit höheren Lage übertrifft. Dieallgemeinen volkswirthschaftlichen Verhält-nisse können im Ganzen als befriedigend bezeichnetwerden, vgl. Deutschland, S. 290. Nur in mon-tanistischer und industrieller Hinsicht nimmt S. eineuntergeordnete Stelle ein. Die wichtigsten Zweigesind: im Gothaischen Gewehrsabrikation, Fabrikationvon Eisen-u. Gußwaaren,Fleischwaaren,Porzellan-,Glas- u.Steingutfabrikation,Weberei n. dieSpecia-lität inTabaksPfeifen (Ruhla); im Koburgschen einige

Textilindustrie, Fabrikation von Thon- und Por-zellanwaaren, Gerberei, Schuhmacherei, Handschuh,macherei u. Bierbrauerei. Der Handel ist nicht ohneBelang, da verschiedene Jndustrieartikel (besondersTabakspfeifen) auch ins Ausland exportirt werden.Über die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes findet mandie absoluten u. relativen Zahlen unter Deutschland,S. 290 und 293. Für die geistige Cult ur ist inausgezeichneter Weise gesorgt. Außer den unterDeutschland, S. 297 aufgeführten höheren Lehran-stalten bestehen noch: eine Accouchiraustalt mit He-bammenuuterricht und eine kartographische Anstalt(beide in Gotha), sowie eine Lehranstalt für Ban-handwerker u. ein Taubstummeniustitut (in Kobnrg).Außerdem hat S. Antheil an der Universität Jena.

Das Herzogthum Kobnrg-Gotha hat im Bundes-rathe des Deutschen Reiches 1 Stimme n. entsendetzum Reichstage 2 Abgeordnete. Hinsichtlich der Ver-fassung bildeten die beiden Herzogthümer Gothau. Kobnrg bis 1852 zwei völlig getrennte und nurdurch Personalunion verbundene Staaten. Durchdas Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 wurdenbeide Länder unter einer Gesammtverfassung in rea-ler Union vereinigt. Diese Verfassung ist beschränkt-monarchisch. DerHerzog(seit 29. Jan. 1844 Ernst II.,gcb. 21. Juni 1818) übt als Oberhaupt des Staatesdie Rechte der Staatsgewalt ans. Die Regierungist erblich im Mannesstamme des herzoglichen Hausesnach dem Rechte der Erstgeburt u. der Linealerbfolge.Für den Fall des Ablebens des jetzt regierenden Her-zogs geht die Regiernngsnachfolge auf die Descen-denz des verstorbenen Bruders des Herzogs, PrinzenAlbert, Gemahls der Königin Victoria von Englandund zwar auf dessen 2. Sohn, den Herzog von Ediu-burg, resp. dessen Nachkommen über. Das Haus-gesetz datirt vom 1. März 1855 u. bestimmt für dieVolljährigkeit des Herzogs das 21. Jahr. Seit 2.Jan. 1855 ist durch Vertrag der größte Theil derDomänen als unveräußerliches fideicommissarischesHausgut von dem Rest als Staatsgut geschieden. Ansden gothaer Domänen bezieht der Herzog zuerst100,000 Thlr., dann die Staatskasse 36,000, derweitere Überschuß wird getheilt. Auch von den Wald-ungen im Schmalkaldischen erhält der Herzog H desErtrags, jeHdie Staatskassen von Coburg u. Gotha.Außerdem bezieht er 96,666 N aus einem Fidei-commiß, die Herzogin Nadelgeld rc. Der Herzogtheilt die gesetzgebende Gewalt mit dem LandtagIn Beziehung auf die als gemeinschaftlich für beideHerzogthümer erklärten Angelegenheiten (Las Ver-hältniß der vereinigten Herzogthümer zum Herzoge,mit Ausschluß der Bezüge desselben aus Staats- od.Domänenmitteln, die Beziehungen zum DeutschenReiche u. zu den auswärtigen Staaten, die Verhält«nissebetr.dasStaatsgrundgesetz, Staatsministerium,den Staatsgerichtshof, das Oberappellationsgerichtu. Appellationsgericht, die Organisation der Behör-den, sowie die Staatsarchive, ferner alle mit Zu-stimmung des Herzogs durch übereinstimmenden Be-schluß der Sonderlandtage dem gemeinsamen Land-tage übertragenen Sachen) übt ein gemeinschaft-licher, aus Ven beiden besonderen Landtagen derbeiden Herzogthümer zusammengesetzter Landtag dieden Landesvertremngen zustehenden Rechte aus. DerLandtag für Kobnrg besteht aus 11, der für Gothaans 19 Mitgliedern. Sämmtliche Abgeordnete wer-