Sachsen-Meiningen (Geogr.). 537
den auf 4 Jahre mittels indirecter Wahl gewählt.Wahlberechtigt ist jeder 25 Jahre alte, selbständige,unbescholtene, directe Staatssteuern entrichtendeStaatsbürger, passiv wählbar jeder 30jährige Wahl-berechtigte. Den Präsidenten wählen die Landtage.Die Finanzperioden sind gleichzeitig für beide Her-zogthümer vierjährige. Bezüglich der gemeinsamenAngelegenheiten werden die Etatspositionen mit demgemeinschaftlichen Landtage festgestellt, so daß die vonihm innerhalb seiner Competenz verwilligten Geld-mittel von den Sonderlandtagen nach der Höhe von^ für Kobnrg und von für Gotha in ihre Spe-cialetats einzustellen sind. Der Landtag, sowie dieLandtagsausschüsse haben innerhalb ihrer Competenzdas Recht, Staatsbeamte wegen Aerfassungsverletz-ung anzuklagen. Über die Verhältnisse der Staats-diener überhaupt gilt das für beide Herzogthümergemeinsame Gesetz vom 3. Mai 1852. An der Spitzesämmtlicher Behörden beider Herzogthümer, der ge-sammten Staatsverwaltung, steht Las Staatsmini-sterium, das in 2 Abtheilungen zerfällt: die eine fürdie besonderen Angelegenheiten des HerzogthnmsKobnrg in Kobnrg, die andere für die besonderenAngelegenheiten des Herzogthnms Gotha in Gotha.An der Spitze des Ganzen steht ein Staatsminister,welcher zugleich Vorstand der einen Abtheilnng ist u.damit auch die beiden Landestheilen gemeinsamenAngelegenheiten dirigirt. Daneben besteht, noch znmMinisterium zählend, das Departement für die An-gelegenheiten des Herzog!. Hauses. Zum Gesammt-ministerium sind dann noch drei Staatsräthe beru-fen. Bei den dem Staatsministerinm untergebenenBehörden ist seit dem Jahre 1858 die Trennungzwischen Justiz- u. Verwaltungsbehörden vollstän-dig durchgeführt. Ms Behörden für die innere Ver-waltung bestehen unter dem Staatsministerinm imHerzogthnm Kobnrg 1 Landrathsamt u. das Jnstiz-amt Königsberg; im Herzogthum Gotha 3 LanL-raths- od. Verwaltnngsämter; ferner diesen Land-rathsämtern in Bezug auf ihre Befugnisse und Ge-schäfte in der inneren Verwaltung gleichgestellt dieStadtmagistrate und Stadträthe von Kobnrg, Neu-stadt, Nodach u.Königsberg im Herzogthnm Kobnrg,u. von Gotha, Ohrdruf u. Waltershausen im Her-zogthmn Gotha. AusführenLe Behörden in denStädten sind Bürgermeister und Senatoren, resp.Magistraisräthe; die Vertretung der Bürger ge-schieht Lurch die Stadtverordneten. Marktflecken u.Dörfer sind durch die Gcmeindevorstände, bezw. dieGemeindeversammlung vertreten. Diese Gemeinde-behörden stehen unter Aussicht der Verwaltungsbe-hörden, daß sie überall gesetzmäßig verfahren. Ein-getheilt ist der Kobnrgische Anthsil in die Amts-bezirke Kobnrg, Neustadt, Rodach, Sonnefeld n. Kö-nigsberg; der Gothaische Theil in die Landraths-ämter Gotha, Ohrdruf, Waltershansen (jedes wie-der in mehrere Jnstizämter) u. in die Justiz-undVerwaltungsbezirke Volkenroda u. Nazza. Für dieRechtspflege ist zur Zeit noch Las Oberappella-tionsgericht zu Jena höchste Instanz und zugleichStaatsgerichtshof für der Verfassnngsverletznng be-schuldigte Staatsbeamte (s. über Jena in Sachseu-Alteubnrg); das Appellationsgericht in Eisenach istzweite Instanz in bürgerlichen Rechtssachen, in Straf-fachen Höhere Instanz über den Kreisgerichten; dieKreisgerichte endlich bilden die erste Instanz in be-
deutenderen bürgerlichen Rechtssachen und erkennenbei Verbrechen n. Vergehen, die zur HauptverhanL«lung an die Schwurgerichte kommen. Endlich untersteInstanzen sllr minder bedeutende bürgerliche Rechts-sachen n. Übertretungen sind die Jnstizämter (15 u.1 Stadtgericht) n. Einzelgerichte erster Instanz. FürHandelssachen bestehen Handelsgerichte. In Kir-chen- u. Schnlangelegenheiten steht die obersteLeitung beim Staatsministerinm, dem dann dieEphorien u. diesen die Kirchen - n. Schulämter un-terstehen. Die Finanzen figuriren im Etat 1877bis 1881 mit je 973,780 LI in Einnahme u. Aus-gabe für Kobnrg, mit 2,433,200 LI für Gotha.Schulden hat nur Koburg, und zwar 1,036,644 LI(30. Juni 1876). Der Passivbestand bei Gotha von4343 LI ist nicht nenneuswerth. Militär: das Ko-bnrg-Gothaische Contingent bildet mitdemMeining-schen das zur 22. Division des XI. deutschen Armee-corps gehörende 6. Thüringische Infanterie-Regi-ment Nr. 95. Landesfarbe und Feldzeichen:weiß n. grün. Orden u. Ehrenzeichen: der Er-nestinische Hansorden, mit Meiningen n. Altenbnrggemeinschaftlich. Wappen: das größere ist Las deranderen sächsischen Herzogthümer der ErnestinischenLinie mit den Specialfeldern der Familienbesitznngen,das kleinere das allgemeine sächsische (fünf schwarzeBalken in goldenem Felde mit darüber hängendemRautenkranz) mit der Herzogskrone bedeckt.
Schroot. (Verfassung) Lagai.
Sachsen-Meiningen, Herzogthnm, Bestand-theil des Deutschen Reiches, liegt, abgesehen voneinigen Enclaven, zwischen Sachsen-Weimar-Eise-nach, Sachsen-Koburg-Gotha, den preußischen KreisenSchmalkalden u. Schleusingen, Schwarzburg-Son-dershausen u. Rudolstadt, dem Königreich Bayern,den beiden Renß n. Sachsen-Altenbnrg, so daß esalso mit sämmtlichen Thüringischen Staaten in Be-rührung steht. Es zerfällt in 4 Kreise.
Benennung
Areal
Emw.
18/->
Q,-M
im
Ganzen
auf 1
ci'xai
Meiningen
736
13.37
51406
74
Hildburghauseu
76,;
14,2S
509l9
61,3
Sonneberg
347
0,-l
39620
i! r.s
Saalfelv ....
599
10,»7
49489
8 -' t
Zusammen I SMS j 44,»3 f 104404 , 4
in ganz Deutschland 1g,i aus 1 ykiii.
Seit 1871 hat eine Bevölkerungsznnahme vonnur 3,5 °/o stattgefnnden. Über das Verhältnis) zuden übrigen deutschen Staaten s. Art. Deutschland,S. 280, wo auch die geschlechtlichen u. confessionellenVerhältnisse in Procentsätzen zu ersehen sind. DasHerzogthnm zählt 17Städte, sämmtlich unter 10,000Ew,, sie Residenzstadt Meiningen 9521 Ew.; dieStadtbevölkerung ist daher gegen die ländliche ver-schwindend klein.
Das Herzogthnm gehört fast ganz dem Gebietedes Thüringer Waides an, im westl. Theil reicht dieRhön herein mit dem Geba (751 m); im Gebietedes Thüringer bezw. des Franken Waldes erhebenstchderBleß(867m)u. derWetzstein(8l5m). Haupt-flüsse sind die Werra u. Saale, letztere dnrchschneidetjedoch nur den schmalen östl. Theil, während ersteredas Herzogthnm in der Längsrichtung durchfließt.Das Klima ist im Ganzen etwas rauh, zeigt aberziemliche Abweichungen, nicht nur in Len verschiede-