Rußland (Staatsverf. rc.).
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ausgabe eines neuen Gesetzbuches verordnet, welchesunter dem Namen Illoslionis (deutsch von Struve,Danzig 1723) in 25 Kapiteln und 985 Artikeln dieGrundlage wurde, auf der sich das Russische Rechtseitdem durch Ukase, Statuten, Reglements rc. sort-bildete. Peter I. setzte 1718 eine Commission behufsBereinigung aller dieser Einzelerlasse in ein Ganzesu. Umarbeitung des Gesetzbuches von 1849 ein, welchemehrmals erneuert wurde. Durch die Kaiserin Eli-sabeth, welche 1753 außer für Hochverrats, die To-desstrafe abschaffte, u. Katharina II., 1750 bezw.1767 eingesetzte Commissionen führten zu keinemRe-sultate, ebenso wenig spätere Versuche, währendinzwischen die Zahl der legislativen Acte von 1649bis 1832 ans 53,993Stücke angewachsen war, welcheunter Kaiser Nikolaus durch eine Commission unterLeitung des Grafen Sperauski gesammelt wurden.Aus dieser Zusammenstellung von Gesetzen entstandvom Febr. 1826 bis Jan. 1833 der LrvocI oder dasOorpus surisüoasioi in 8 Büchern, iu15Bdn. (das9. Buch in 6 BLn. enthält die Militärgesetze), wel-ches laut kaiserl. Ukas v. 31. Jan. 1833 als alleini-ges Rechtsbuch im Russischen Reiche gelten sollte u.1. Jan. (13. Jan.) 1835 in Kraft trat, so weit nichtbes. Provinzialgesetze entgegenstanden. Im 1.1842wurde eine zweite Rcdäctiou des 8wsä mit Einreih-ung der bis dahin erschienenen Nachträge veranstaltetund unterm 4. März 1843 publicirt. Im 1.1845wurde das im 15. Bde. des Livocl enthaltene Criminalrecht durch ein neues umfassendes Gesetzbuchder Criminal- u. Correctionsstrafcn ersetzt, dann kamein Handelsgesetzbuch (deutsch Riga u. Leipz. 1851),ein neues Militärgesetz, ein für die Ostseeprovinzenbestimmtes Gesetzbuch (deutsch u. rnss. 2 Bde., Pe-. tersburg 1845). Bergl. Rietz, Versuch über die ge-schichtlicheAusbildnngderrussischenRechtsverfassnng,Mitan 1829, 2 Bde.; Sperauski, Geschichtliche Ein-leitung in das tüorpus juris des Russischen Reiches,Riga u. Dorpat 1833; Übersetzungen der civilrecht-!liehen Bestimmungen des Livcui im 8. Bande vonFouchers OoUsotion cios lots eivilos, oommoreialssebe., Par. 1841. Verschieden ist das Recht in denOstseeprovinzen. Mau hat hier das Landrccht vondem Stadtrecht zu unterscheiden; die Quellen des> elfteren bilden die einheimischen Lehn-n. Ritterrechte,von denen man das ältere, Waldemarische Lehnrechtvom 1.1315 in 67Artt., das mittlere aus dem Endedes14.Jahrh. u. das umgearbcitete ans dem 15. od.16. Jahrh. unterscheidet; Hilfsrecht ist außerdem dasgemeine Deutsche u. Römische Recht. Vgl. v. Bunge,Das liv- u. chsttänd. Privatrecht, Dorpat 1838, 2Thle.; Ders., Beiträge zur Kunde der liv- u. ehst-ländischen Rechtsquellen, ebd. 1832. Das Stadtrechtberuht säst für jede Stadt auf besonderen Statuten.
Finanzen nach dem Voranschlag von 1877.Einnahmen (Rubel):
183017251
58210070«00820781811101211785257El 1287
Ministerium des Innern ....Finanzministerium
Ministerium der Staatsdomänen .
Justizministerium.
Berschiedcnes.
Die directen Steuern bestehen in einer allgemeinenKopfsteuer für die ländliche Bevölkerung, für derenEinbringung die Gemeinden solidarisch haftbar sind,in der Grundsteuer der Domäneubaucru n. der Pa-tentsteuer für die Handel- u. Gewerbetreibenden die,indirekten resnltiren zum größten Theil ans der Auf-lage auf Geträuke(192 Will.), dann auf Salz, Zuckeru. Tabak; außerdem bieten die Zölle (57^ Mill.) u.Stempelgebühren (ungefähr 20 Mill.) noch eine er-hebliche Einnahme.
Die Staatsschuld bestand (nach dem GothaerHoskal.) 1. Jan. 1876 ans:
I) der fundirton Schuld.00872713g
L) der nicht fnndirte» Schuld .... 821502888
8) der Schuld der Reichsbanl... 705058018
in Abzug Activableibt eigentliche Schuld .Hierzu die auf 988 Mill. Rub.Russ.-Tnrk. Krieges 1877/78.
2521278375
707.722001
1810751371
angegebenen Kriegslasten des
Directe SteuernJndirecte SteuernRegalien.Staatsgüter .Verschiedenes .
Ausgaben:Zur öffentlichen Schuld .Kriegsministerium ....Marnleministerium....
/ Ministerium des öffentlichen UnterrichtsMinisterium des kaiserl. Hauses^ Ministerin:» der B-rtehrSanstalt-n .
S0102I100
22513110
20053301
81012838
S7V777802
1082,11871
181582505
21808785
15720200.
»05557-N
1850878
IX.Kriegsmacht.4. Heerwesen. Durch Gesetzvom Jahre 1874 ist allgemeine Wehrpflicht einge-führt, Loskalif und Stellvertretung im Princip ab-geschafft, doch bestehen für einzelne Völkerschaftennoch besondere Bestimmungen über die Wehrpflicht,namentlich für die gesammteKosakenbevölkernug, dieasiatischen Besitzungen u. für Finnland. Das Land-heer wird gebildet aus der regulären Armee und derReichswehr (Opoltschenie), die Dienstzeit in der er-steren dauert 15 Jahre, wovon 6 beim stehendenHeere, 9 in der Reserve abzuleisten sind. DerRcichs-wehr gehören alle, nicht in der regulären Armee od.der Marine dienenden Mannschaften vom 20—40Jahre an. Die jüngsten Jahrgänge der Reichswehrkönnen zur Verstärkung der regulären Armee her-angezogen werden, die übrigen sind zur unmittelba-ren Vertheidignng des Landes bestimmt n. werdenim Kriegsfälle innerhalb der Gouvernements inDrnschinen (Bataillone) und Sotnien (Escadrons)formirt. — Die reguläre Armee besteht aus denFeld-, bcn Reserve-Ersatz- u. Localtrnppcn. I. DieFeldarmee, a. Jnfanterie: 12Garde-, 16Gre-nadier-, 164 Infanterie-Regimenter ä 4 Bataillone,L 4 Compagnien u. 32 Schützenbataillone, in Summe800 Bataillone. Je 2 Infanterie-Regimenter bil-den eine Brigade, 2 Brigaden eine Infanterie-Di-vision. Die Schützeubatailloue sind in 8 Brigadenü.4 Batailloneformirt. — Es bestehcnsomit3 Garde-,4 Grenadier-, 41 Infanterie-, im Ganzen 48 Divi-sionen. b. Cavalerie: 1 reitendes Grenadier-, 4Kürassier-, 20 Dragoner-, 16 Ulanen-, 16 Husaren-n. 25 Kosakcn-Negimenter n. 1 Lcib-Gardc-Kosaten-Escadron. Die Kosaken-Regimenter sind in 4—6Sotnien, die übrigen Cavaterie-Regimenter in 4Escadrons cingetheilt. 2—3 Cavalerie-Rcgimentcrbilden eine Brigade, 2—3 Brigaden eine Cavalerie-Division. Die 1. Gards-Cavalerie-Division bestehtans 2 Brigaden ä 2 Kürassier-Regimenter, die 2.Gards-Cavalerie-Division hat in der 1 . Brigade 1reitendes Grenadier- n. 1 Ulanen-, in der 2. Bri-gade 1 Dragoner-, 1 Husaren- u. 1 Kosaken«, in der3. Brigade 1 Husaren- n. 1 Nlanen-Regimeut. Die14 Armee-Cavalerie-Divisiouen bestehen ans je 1
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