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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Rußland (Staatsverf. rc.).

Mohilew, Livland und Kurland, 4) Warschau (dasKönigreich Polen), 5) Kiew mit den Gouv. Kiew,Wolhynien, Podolien, 6) Odessa mit den Gouverne-ments Cherson, Jekaterinoslaw/Lanrienu.Bessarcrbien, 7) Charkow mit den Gouvernements Charkow,Tschernigow, Poltawa, Orel, Kursk, Woronesch, 8)Moskau mit den Gouvernements Moskau, Wologdo,Kostroma,Jaroslaw,Nishnei-Nowgorod, Wladimir,Twer, Smolensk, Kaluga, Tula, Njäsan, Tambow,9) Kasan mit den Gouvernements Kasan, Wjatka,Perm, Pensa, Simbirsk, Samara, Saratow, Astrachan,10)KaukasusinitdenGouvcrncmentsStawropolu. Kaukasusländer, 11) Orenbnrg mit den Gouverne-ments Orenburg und Ufa, 12) WSibirien mit denGouvernements Tobolsk, Tomsk, Gebiet Scmipa-latinsk u. der Sibirischen Kosaken, 13) OSibirienmit den Gouvernements Irkutsk, Jenisseisk, Amuru. Küstengebiet, 14) Turkestan mit den ProvinzenSirDarja, Semirctschenskaja und Ferghana.

Die kirchliche Verwaltung, bctr. dieStaats^religion, s. Russische Kirche u. o.denHl. Synod. Betrestfenddieandern im NussichenNeichezugelassenen Culte,so stehen dieselben (s. o.) unter dem Ministerium desInnern u. besteht 1) für den Römisch-Katholi-schen Cultns ein Collegium gebildet aus dem Me-tropolitan des Erzbisthnms Mohilew als Präsiden-ten n. den Vorstehern der Eparchien, Bischöfen vonTelsch, Wilna, Lulsk Jitomir, Tiraspol; 2) für denProtestantisch en Cultns dasGeneralconsistoriumin Petersburg mit mehreren Consistorien u. im Mi-nisterium des Innern eine Abtheilnng, welcher alsVicepräsident der Protest. Bischof angehört; 3) fürdenMohainmedanischen Cultns ist in Orenburgein Mufti angestellt, der dessen Interessen auch imMinisterium vertritt.

DieGerichteim Russischen Reichesind: derdiri-girendc Senat (s. o.) als der oberste Gerichts- n.Cassationshof; die Appellationsgerichte in denGonvernementsalszweiteJnstanzenu.inStrafsachender Beamtcn sowie bei Strafverbrechen erste Instanz;dieBezirksgerichte als erste Instanzen fürSlraf-u. Civilprocesse, mit Geschworenen in allen Fäl-len , welche mit Verlust der bürgerlichen Rechte od.anderer besonderer Vorrechte bestraft werden; dieFriedensrichter als Einzelrichter bei geringerenCivilstreitigkciten und Strafsachen; gegen ihre Ent-scheidung kann in gewissen Fällen an dieFriedens-richter - Versammlung des Bezirks appellirt wer-den. Die Friedensrichter werden aus einer vomGouverneur verificirtcn Liste der im Bezirke dazuQualificirten (25 Jahre, Grundbesitz, Unterricht vonhöheren od. mittleren Schulen od. 3jährige juristischePraxis, Unbescholtenheit) von allen Ständen gemein-schaftlich aus 3 Jahre gewählt u. vom Senat bestä-tigt. Die andern Richter werden auf Vorschlag desJnstizministers vom Kaiser ernannt und zwar ansgebildeten Juristen. Die Geschworengerichte werdenaus3RichterndesBczirksgerichtsn. 12 Geschworenengebildet; über Schuldig od. Nichtschnldig entscheidendieselben durch einen ans sich gewählten Obmanndurch Stimmenmehrheit. Das gesammte rnss. Jn-stizwesen ist durch Alexander II. durch die Ukase vom29. Sept. (11. Oct.) 1862 und 29. Nov. (2. Dec.)1864 reformirt, u. damit die Justiz von der Admini-stration getrennt, Geschworenengerichte, Öffentlichkeitu. Mündlichkeit u. ein geregeltes Verfahren rc. ein-

geführt. Alle Stände sind vor dem Gerichte gleich.Im Criniiiialproccß ist die Untersuchung von derUrtheilsfällung getrennt; öffentlicher Ankläger ist derProcurenr, Privatklage erhebt der bevollmächtigtevereidigte Rechtsanwalt. DemCivilproceß liegt dascontradictorische Verfahren mit den zwei Hauptartendes ordentlichen und summarischen Verfahrens zuGrunde. Angelegenheiten, welche das Interesse derKrone, Apanage- u. Hofressorts n. andere Kronver-waltungen od. geistliche Stiftungen berühren, Ehe-und Legitimitätssacheii sind vom allgemeinen Civil-proceßvcrsahren ausgenommen. Für die Balti-schen Provinzen bestehen außer dem dirigirendenSenat in Petersburg als obersten Gerichts- undCassationshofdas livländische Hofgericht, das ehst-ländische Oberlandesgericht, das knrländischeOberhofgericht; als Mittelgerichte sodann dieKreisgerichte ans dem Lande u. die städtischenRäthe, als niedere Instanzen endlich die Land-mann-u. Ober-Hanptmanns-Gerichte, dieGemeinde-.Kirchspiel- n. städtischenUnter-gerichte. Finnland u. Polen (s. d.).

Die Aufzeichnungen des Russischen Rechts gehenbis in das 10. Jahrh. zurück. In der ältesten Zeitbestand das Recht in Gewohnheitsrecht, wobei sicheine ziemliche Ähnlichkeit mit dem Gewohnheitsrechtder germanischen Völker zeigt. Später drang durchden Verkehr mit den Griechen auch Römisches Rechtein. Zwei Verträge, von Oleg im I. 912 n. vonIgor im 1.945, durch welche die Rechte 2er in Con-stantinopel wohnenden u. Handel treibenden Russenfestgesetzt wurden, zugleich die ältesten bekanntenRechtsdenkmäler R-s, zeigen deutlich dies doppelteElement. Im II.Jahrh. wurde das Gewohnheits-recht unter Jaroslaw (1019 54) in der krarväarnssicasa. (d. i. Russischen Wahrheit) gesammelt, be-stehend ans 37 Art. über Tödtungen, Verwundun-gen n. Vermögensbeschädigungen, das dann Jaro-slaws Söhne noch ergänzten (Urarväa u. Ergänzun-gen, bearbeitet von dem Polen Rakowiecki, 2 BLe.,Marsch. 1822). Diese die Grundlage des RussischenRechts bildenden Sammlungen erfuhren eine Er-weiterung in der krarvcia russiccha des 13. Jahrh.(zwischen 1280 u. 1300), vgl. Ewers, DaS ältesteRecht der Russen, Dorpat 1826. Mit der Zer-splitterung des Reiches in mehrere Großfürstenthü-mer n. der Eroberung R-s durch die Tataren (1240bis 1478) trat eine große Mannigfaltigkeit der Rechts-quellen ein; es erschienen in den verschiedenen Groß-fllrstcnthüniern eine Menge Gerichtsordonnanzen,Lnbioäuasa Ilraiuotz-, Zollgesctze, Städtcprivilegien(unter denen bes. das Stadtprivilegium für Now-gorod Ansehen erlangte, vgl. darüber Behrmaim,De Skra von Nengarden, Kopenh. 1828), Verträgemit den Hanseatischen Städten n. auch von den Ta-tarenkhanen wurden mehrere ausführliche Gesetze,larliüi, erlassen. Nach Beseitigung der tatarischenHerrschaft ließ Iwan III. Wassiljewitsch 1497 alleGerichtsordnungenin einem Gesetzesbnch, Lncisbnik,sammeln; sie wurde 1550 durch Iwan IV. Wassilje-witsch rcvidirt u. kamen damals die bisher nickt ge-kannten cntehrenoen Körperstrafen, Folter, Knute,Ausschüßen der Nasenlöcher rc., in Aufnahme. (Vgl-Lnclobnik mit der Revision, 1768; beste Ausg. vonStrojew und Kalaidowitsch, Petersb. 1819). 164Swurde durch den Zar Alexci Michailowitsch die Her-