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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
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Rußland (St

land bes. ernannt werden. Diese Neichstagsmitglie-der zerfallen in 2 scharf von einander geschiedeneAbtheilnngen, die Glieder des Plenums die mir betEntscheidungen von großer Wichtigkeit zusammcn-treten u. denen gewöhnlich ein Großfürst (zur ZeitCoustantin) präsidirt n. die Glieder der 3 einzelnenDepartements (Gesetzgebung, Civilangelegsnheitenu. Cnltns, L-taatswirthschaft n. Finanzen), welche,jedes Departement unter einem eigenen Präsidenten,die lausenden Geschäfte, Berathung von Gesetzent-würfen, Verordnungen, Berichten, erledigen. DieGutachten des Reichsraths werden dem Kaiser vor-gelegt, der aber durchaus nicht daran gebunden ist,sondern sie nach Belieben bestätigt oder abändert.Der Eintheilnng entsprechend zerfällt auch die für dieAngelegenheiten des Reichsraths bestehende Reichs-Kanzlei in dreiSectionen, denen dann noch die Com-missionen für Emancipation n. für die Archive bei-gegcben sind. 2) Der dirigirende Senat, vorErrichtung des Äeichsraths, der General-Controleund der Geh. Kanzlei, die alle Angelegenheiten desReichs (Gesetzgebung, Controle, oberste Justiz rc.)dirigirende höchste Behörde, hat jetzt die Veröffent-lichung u. Negistrirnng der Gesetze n. Ukase rc., dieVerleihung von Adelstiteln, die richterliche Entschei-dung in letzterJnstanz über Staatsverbrechen, Civil-n. Crimiualsachen, die Revision der durch die Pro«vinzialtribunale gefällten richterlichen Entscheidungenn. ressortirt daher einestheils das Ministerium derJustiz zum Senat, der anderntheils wiederum diesemGeschästskreis entsprechend in Departements getheiltist. 3) DerHeiligedirigirendeSynod, errichtet1721, die Centralbehörde in allen kirchlichen Ange-legenheitendergriechisch-orthodoxenConfession. Ihmpräsidirt der Metropolit von Nowgorod, St. Peters-burg u. Finnland; Mitglieder sind: die Metropoli-ten von Kiew u. Galizien, von Moskau n. Kolomna(die Vorstände der 3 Eparchien ersten Ranges), derder Eparch von Georgien, die Erzbischöfe u. Bischöfeder 20 Eparchien zweiten Ranges n. der 31 Epar-chien dritten Ranges. Die Mitglieder versammelnsich abwechselnd zu den Sitzungen. Als Vertreterder Staatsgewalt fnngirt der vom Kaiser ernannteGeneralprocurator mit entscheidender Stimme, wieüberhaupt der Synod vollständig vom Kaiser ab-hängig ist. Zu diesem ressortiren die llnterrichtsan-statten für den orthodoxen Cultns (Seminar u. Aka-demien). Ministerium u. Centralstellen derAdministration: 1) das Minister-Comite untereinemvomKaiser ernannten Präsidenten, zusammen-gesetzt aus dem Großfürsten-Thronfolger, dem Ge-neraladmiral der Flotte, Len sämmtl. Ministern unddemMiuisterstaatssecretär für Finnland u. vom Kai-ser noch bernsenen Mitgliedern. 2) Ministerium deskaiserl. Hauses,zu dem außer dem gestimmten Hof-staate u. den Hosbehörden die kaiserl. Akademie derSchönen Künste ressortirt. 3) Ministerium des Äu-ßern, dessen Chef den Titel Reichskanzler führt. 4)Ministerium des Kriegs, zu dem auch das kaiserl.Hauptquartiernebst Feldkanzlei zählt (d.i.diesämmt-lichen General- u. Flügeladjutanteu des Kaisers, dieGenerals L in ouits rc.), ferner der Generalstab derArmee n. die höchsten Commandostellen. 5) Mini-sterium der Marine. 6) Ministerium des Innern,zu dem auch das Medicinalwesen (außer für dis Ar-mee u. sür die Flotte), die fremden Culte, das Cen-Pierers U,liversal-Convsrsatwi,S-?erikon. ö. Ausl. XI

aatsverf. rc.).

tralcomite für Statistik, Bauten, Posten und Tele-graphen ressortiren. 7) Ministerium des öffentlichenUnterrichts, unter dem das Wissenschaftliche Conseilsteht u. das die 10 Schulbezirke n. zugehörigen Uni-versitäten (St. Petersburg, Moskau, Dorpat, Kiew,Warschau, Kasan, Charkow, Wilna, Odessa n. Kau-kasus), jeder unter einem Curator, umfaßt. 8) Mi-nisterium der Finanzen, dem auch Industrie undHandel u. die Generalkasse unterstehen. 9) Ministe-rium der Domänen, auch für Land- u. Forstwirth-schaft und Bergwesen. 10) Ministerium der Wege-verkehrsanstalten (der öffentlichen Arbeiten). Fürdas Rechnungswesen besteht die dem Kaiser di-rect untergeordnete General-Controle, an derenSpitze ein den Ministern im Rang gleich geachteterControleur des Reichs. Ebenso einflußreich ist derVorsitzende der als besondere Behörde fnngirendenBittschriftencommission. Eine von den Ministern ge-sonderte und direct vom Kaiser ressortirende Ver-waltung haben Finnland (s. d. S. 107) n. die Kau-kasusländer (s. Kaukasieu S. 319).

Für die innere Provinzialverwaltung, soweit sie zum Ministerium des Innern ressortirt, in 9General- (Militär-) Gouvernements (Warschau undWeichscl-G., Östl. Sibirien,Westl. Sibirien,Moskau,SWRußland Kiew, Volhynien u. Podolicn,NWRnßlandod.WilnaWilna,Kowno, Grodnou.Minsk,Orenburg Orenbnrg u. Samara,Turkestan, Finnland), in 50 Gouvernements (Civil-Gouverneure), in 14 Gouvernements in Sibirien u.Turkestan, in2Militär-GouvernemenisderStadtge-biete Kronstadt und Nikolajew und in 5 selbständigeStadt-Präsectnren (St. Petersburg, Odessa, Sewa-stopol, Kertsch-Jenikale u.Taganrog) getheilt. AnderSpitze jeder Gouvernements-Regierung, die mit derVerwaltung aller inneren u. Polizeisachen betraut ist,steht der Gouverneur. Außerdem sind die (s. o.) 9General-(Militär-)Gonverneure mit größeren Wirk-ungskreisen bestellt; diesen gleich steht der Hetman fürdas DonischeKosakenland bezüglich der inneren Ver-waltung; in jeder der selbständigen Stadtpräsectnren(Bezirke) istder Stadthauptmann mit den Befugnisseneines Gouverneurs ansgcstattet. Als Organe derbetr. Ministerien bestehen dann noch in jedem Gou-vernement.-dieGouvernements-Bauernbehörde (An-gelegenheiten der Bauern-Emancipation u. verschie-dene Agenden der Landgemeinde-Verwaltung), dasCollegium der allgemeinen Fürsorge, die Mcdicinal-Verwaltnng, der Cameralhof, die Gouvernements-Accise-Verwaltung, derHandels- n. derManufactnr-Rath, der Domäneuhof, der Controlhof, das Gou-vernements-, Post- u. Telegraphen-Comptoir, dieSteuer-Renten rc. Die Gouvernements zerfallenwiederum in Kreise, in deren jedem sich sür die all-gemeine Verwaltung eine Kreisbehörde, eine Kreis-banernbehö'rde (entsprechend der Gouvernements-Bauernbehörde), eins Kreis-Rentei für die directenSteuern, ein Kreispostcomptoir befindet. DieLocal-polizei führen in den Städten die kaiserl. Polizeimeisterod. stävtische Polizeicommissäre, auf dem Lande dieGutsbesitzer n. Gemeindevorsteher. F-ürdie Militär-verwaltung ist das Russische Reich in 14 Militär-bezirke gelheilt: 1) St. Petersburg mit den Gouver-nements St. Petersburg, Pskow, Olonez, Archangel,Ehstland, 2) Finnland, 3) Wilna mit den Gouver-nements Wilna, Grodno, Kowno, Witebsk, Minsk,. Band. 30