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Bd. 15 (1879) Radegast - Schießscharte
Entstehung
Seite
96
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Regierung Regiomontauus.

die ihnen ein weiteres oder engeres Gcbict'anweist.Gemeinhin unterstützen sie letzten bei der Änfstcllungdes Repertoirs, Rollenvertheilung, auch wol in derAnnahme von Stucken, worüber bei verschiedenenTheatern allerdings mehr ein Dramaturg und Lese-comite als der Regisseur entscheidet. Die scenischeGe-sammtanordnung,Abhaltung der Proben, LeitungderBorstellungen liegt ihnen allein ob. V Kürschner.

Regierung (v. Lat.), 1) die gesetzmäßige Lenk-ung u. Verwaltung eines Staates od. die verfass-ungsmäßige Ausübung der Rechte der Staatsge-walt. Diese Rechte (R-srechte) ans dem Zwecke desStaates sich ergebend, scheiden sich in: L) All ge.meine Regierungsrechte: a.) die Befugniß derobersten Gewalt, auf Alles zu achten, was im Staatevorgeht, sofern es mit dem Wohl desselben zusam-mcnhängt (Aufsehende Gewalt), b) Das Recht, inabsoluten Staaten ohne weiteres, in constitntionel-len Staaten aber unter Zuziehung u. Einwilligungder Landstände, Verordnungen u. Gesetze zu erlassen,wodurch die Rechte und Pflichten der Staatsbürgergegen den Staat u. gegen einander selbst bestimmtu. geregelt werden (Gesetzgebende Gewalt); e) dasRecht diese Verordnungen u. Gesetze in Ausübungzu setzen (Vollziehende Gewalt). L) BesondereRegierungsrechte: a) Innere Regierungs-rech te: das Recht der obersten Gewalt Len von ihrregierten Staat gegen die Staatsbürger und andereStaaten vorzustellen,sowie dessen Pflichten u. Befug-nisse zu erfüllen (Repräsentationsrecht); das RechtTruppen anszuheben, das Kriegswesen anzuordnen,Festungen anznlegen rc. (Militärgewalt); das Rechtdie Staatsämter zu besetzen; das Recht die Einkünftedes Staates der Verfassung gemäß zu verwenden(Finanzgewalt); das Recht Recht und Gerechtigkeitdurch dazu bestellte Richter zu verwalten (Justizge-walt); das Recht über die öffentliche Sicherheit zuwachen und die Hindernisse derselben zu entfernen(Polizeigewalt), d) Äußere Regierungsrechte:LaS Recht Bündnisse zu schließen, Krieg zu erklärenu. Frieden zu schließen; das Recht nachtheilige Be-schlüsse anderer Staaten gegen den diesseitigen zu er-widern (Retorsionsrecht). Über die außerwesemlichenRegierungsrechte s. Hoheitsrechte. Unumschränktnennt man die R., wenn den Regenten keinVerfass-ungsgesctz an gewisse Formen seiner Verwaltungbindet. In der constitutionellen Monarchie verstehtman unter N. vorzugsweise die Ausübung der Re-giernngsrechte durch die (verantwortlichen) Minister;daher der Satz: Der König herrscht, aber er regiertnicht (Iw roi rsAns, mala il ns Zsuvorns pav). 2)(Landes-N.),das Colleginm, durch welches die obersteGewalt ihre R-srechte ansübt, das Ministerium. 3)Die bes. Verwaltungsbehörde (Collegium), welcheüber einen bestimmten Bezirk gesetzt ist. L.»

Regierungsform, s. Staat.

Regierwerk, s. Orgel IV.

Negikugium (röm.Ant.),1)in Rom Fest, 24. Febr.angeblich zum Andenken an die Vertreibung der Kö-nige gefeiert; 2)(R. reZIs saerorum), Fest 24. Märzn. 24. Mai, an dem der Rsx saororum ein Opferbrachte u. dann sogleich aus dem Comitium floh.

Negillo, Maler, so v. w. Licinio.

Negillus, kleiner See im Latium oberhalb Tu-sculum,zwischen Gabun. Lavicum, andem 4S6 v. Chr.die Latiner von den Römern geschlagen wurden.

Welcher der Seen dieser Gegend er sei, ist zweifelhaft;vielleicht das jetzt trocken liegende Thal von Isidora.

Regime (fr.), Staatsverwaltung, Regierung.

Regiment (v. lat. Rssiiueutllin), 1) Lenkung,Regierung des Staates; 2) eine in mehrere Ba-taillone, Schwadronen oder Compagnien getheilteAbtheilung Soldaten, meist von einem Obersten be-fehligt. Man unterscheidet Feld-R., bestimmt insFeld zu rücken; Garnison-R., welches den Dienstin den heimischen Festungen zu verrichten hat; undLinien-R-, im Gegensatz zu einem Garde« oderLandwehr-R. Das R. Infanterie besteht jetztbei den Deutschen, Franzosen, Russen ans 34 Ba-taillonen, bei den Engländern aus 23 Bataillonen,das Cavalerie-R. aus 46 Schwadronen, einN. Artillerie enthält eine in den verschiedenen Hee-ren wechselnde Zahl von Batterien od. Compagnien.In Deutschland hat Las R. Feldartillerie 8 und 9Batterien,das R. Fußartillerie 8 u. 12 Compagnien.Das R. ist nur bei der Cavalerie tactische Einheit,bei den übrigen Waffen repräsentirt es nur die Ver-waltungseinheit. Der R-scommandenr über-wacht die gleichmäßige Ausbildung seiner Truppeu. ist für die Heranbildung des Offizierscorps ver-antwortlich. z-

Negimentsgericht besteht im Deutschen Heerebei jedem Regiment ans dem Regimentskomman-deur und dem nntersnchnngsführenden Offizier, er-sterer ordnet als Äerichtsherr die Untersuchung unddie Aburtheilung durch das Standgericht an u. hatdessen Urtheil zu bestätigen. Der untersuchungsflihr-ende Offizier fnngirt als Auditeur. Die R-e übennur die niedere Gerichtsbarkeit über die zum Etat desRegiments gehörigenUnterosfiziereu.Soldaten aus.z-

Nagln» (lat.), Königin.

Regiino (Rhegino), Chronist u. Kanonist ans dem9. und dem Anfang des 10. Jahrh., geb. zu Altripbei Speyer, war 892899 Abt im Kloster zu Prüm,in dem er seine Erziehung erhalten hatte, lebte daraufim Kloster St. Maximin bei Trier u. wurde dann Abtdes Klosters St. Martin, wo er 915 st.; erschr. :^uua-los od. Obronieon (von Christus bis 907, nach derVermuthung von Pertz Lurch einen Mönch von St.Maximin bis 967 fortgesetzt), beste Ausgabe im 1.Bd. der Llonum. bist. Zorman., deutsch vonDümm-ler, Berl. 1857; Os scslssiasticis äissiplinis abrsligioue oliristiana. od. Os sausis Lzmoclalibus sbcliss. sesl. (eine Sammlung von kirchlichen Gesetzen,zum Gebrauch bei Visitationen der Diöcesen und beiden Gerichten bestimmt), beste Ausgabe von Was-serschleben,Lpz. 1840, vgl. Ermisch,die Chronik desR., Gött. 1872. Löffl-r. -

ksglo (lat.), Land, Bezirk, Gegend.

Negiomontänns, Johann, eigentlich Mül-ler, einer der vorzüglichsten Mathematiker, geb. 6.Juni 1436 bei Königsberg in Franken, woher erden Namen Kllnisperger (Kungsperg) und auchFrancus führte, studirte seit 1448 in Leipzig, seit1451 in Wien unter G. Purbach Mathematik, wurdedaselbst 1461 Professor der Astronomie, zog aber mitdem Cardinal Bessarion nach Rom, lebte dann inBologna, Ferrara, Rom u. Venedig. 1468 kam ernach Wien zurück, wo er Professor der Mathematikwurde; kurz darauf wurde er vom König MatthiasCorviuus in Ungarn nach Raab berufen, die ausge-brochenen Unruhen veranlaßtenihn jedoch 1471 nach