Rechtsgang —
sich die Rechtsgelehrsamkeit vornehmlich auf dieSammlungen derselben gründet, in dem commonI-ns (für gerichtliche Entscheidungen in dbn roxortsok -uljuxock easss seit dem 14. Jahrh., für crimi-nalistische Nechtsfälle in den 8babo ftrials); endlichauch in Deutschland in den von den angesehenstenSprnchcollegicn und Obergerichten ausgcgangenenRechtssprüchen. Vergl. Pitavals Oansos cölobrss;Hotvell u. Hargraves Sammlungen von 8bats triuls;F-euerbachsMerkwlirdigeCriminalrechtsfälle;HitzigsZeitschrift für preuß. Criminalrechtspflege; Annalenfür deutsche und ansländische Criminalrechtspflege,fortgesetzt von Temme u. Schlctter; für Civilrechts-sälle, aber nur für den akademischen Gebrauch Gir-tanner, Nechtsfälle nach Puchtas Pandekten, 4. A.Jena 1869, u. Jhering, Civilrechtsfälle, 1870; zumselben Zweck gab Dochow Strafrechtsfälle heraus,Jena 1875. —
Nechtsgang,so v. w. Proceß. DaherR -büch er,eine Anzahl mittelalterlicher Privatarbciten, welcheauf derGrundlage des Sachsenspiegels das processua-lische Verfahren behandeln. S. Sachsenspiegel.
Nechtsgelehrsamkeit, die wissenschastl. Kennt-uiß der Rechtswahrheiten, somit Rechtswissenschaft(s. d.) im fubjectiven Sinne.
Rechksgeschäft(17o§otium)ist jededieBegründ-ung, Abänderung od.Aufhebung eines Rechtsverhält-nisses bezweckendeWillenserklärung. Je nachdem da-bei bloß eine od. mehrere Personen thätig werden, un-rerscheidet man einseitige, z. B. letztwillige Verfü-gungen, u. zweiseitigeR-e, namentlich Verträge,bei welchen die Ordnung gegenseitiger R-e durch dieübereinstimmenbeWillenserklärungMehrerbestimmtwird. Nach dem Zweck u. Gegenstand unterscheidetman ferner Geschäfte unter den Lebenden (17.intor vivos), worunter im Allgemeinen alle Ver-träge (welche Lebende unter sich abschließen) fallenu. auf den Todesfall (17. mortis causa), z. B.Testamente, Schenkungen auf den Todesfall, d. h.für den Fall, daß der Schenker vor dem Beschenktenstirbt; endlich die Erbverträge; entgeltliche R°e(17. onerosa) u. unentgeltliche (iN. lucrativa s.Aratuita), je nachdem durch das R. ein Erwerbgegen eine Gegenleistung gemacht wird, od. nur einLheil ohne eine Gegenleistung daraus einen Vortheilzieht. DieBestandtheile einesR-s sind wesentlich e(Lsseutialia s. Ludstautialia), welche zu dem R-eseinem Begriffe nach gehören, so daß ihr Fehlen dasGeschäft selbst ungiltig macht; zufällige (Lccicksu-talia), die Erweiterungen und Einschränkungen derregelmäßigen Wirkungen, so etwaige dem Geschäftebeigesügte Nebenbestimmungen, wie Bedingungen,Zeitbestimmungen, Clauseln n. dgl. S.auchn.Con-tract, Erbrecht, Obligation,Testament u. dgl. Vezold.'
Rechtsgeschichtc. Um das Recht in seinem gan-zen Umfange vollständig zu begreifen, ist dasselbenicht bloß in seiner augenblicklichen, fast täglichenWandlungen unterworfenen Gestalt zu betrachten,sondern es gehört dazu auch die volle Erkenntniß wiedas Recht allmählich geworden u. zu seiner gegen-wärtigeu Gestalt gelangt ist. Dieser Entwickelungs-gang des Rechtsstoffes durch den Lauf der Zeiten biszu seiner gegenwärtigen Gestaltung darzustellen istAufgabe der N. Dieselbe bildet eben uni der Noth-wendigkeit obiger Erkenntniß willen einen integri-renden u. wesentlichen Lheil der Rechtswissenschaft.
- Rechtshilfe. 71
Die Darstellung des Entwickelnngsganges selbst an-langend unterscheidet man äußere und innere N.u. begreift man unter ersterer die chronologische Auf-zählung der Rechtsqucllen eines Volkes, seiner Ge-setze u.Rechtsbücher n.derenGeschichte,uuterletztererdagegen die Geschichte der Rcchtsdogmen, d. h. dieDarstellung der historischen Entwickelung der einzel-nen Rechtsinstitute. Zn einer Geschichte der Ge-sammtentwickelnng des Rechts in der Menschheit, zueiner Universal-R., der umfassendsten Lösung derhistorischen Behandlung deS Rechts, sind bis jetzt nureinige Vorarveiten (von Montesquieu, Pastoret,Pütter, Inbegriff der Rechtswissenschaft, Berl. 1846rc.), insbesondere in Betreff einzelner Rechtsmaterieu(Gans, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwick-lung,Berl. 1824—35, 4Bde.; Meyer J.D.,Rsxiib,orl--ino ob Iss propres äes instibutions juäiciairss,Amsterd.1818,1823 (Resultats) par äs Rinbo.Leyd.1858) versucht. Um so mehr ist für die Special-R. einzelner Völker n. einzelner Zeitabschnitte, na-mentlich auch in ihrem Zusammenhänge mit dergesummten Staats- u. Culturgeschichte geschehen u.ist es das Verdienst der historischcuRechtsschule,welche mit Hngo begann und in von Savigny ihrenhauptsächlichstenBertreter,in einem Eichhorn,Klenze,Böcking, Göschen, Zachariä, Pnchta, Bruns, Huschte,Haubold, Hefster, Wiener, Jhering, Rudorfs, vonKeller, Grimm, Walter, Zöpfl, Phillips, Warn-könig, Gneist rc. ihre bedeutendsten Pfleger fand, daßdas Studium der R. derjenigen einzelnen Völkerhauptsächlich betrieben wurde, deren Recht entwederwegen einer besonder» wissenschastlichenDurchbildungoder wegen seiner praktischen Wichtigkeit besonderesInteresse darbietet. —n
Rechtshängigkeit, s. u. Litispendenz.
Rechtshilfe, im Allgemeinen die dem Bürgerdurch die Gerichte zu Theil werdende Hilfe zumSchutz und zur Verwirklichung seiner Rechte. Alstechnischer Begriff bedeutet R. den Vollzug einerdurch das Proceßgericht einem anderen Gerichte an-gesonneneu Maßregel, z. B. im Strasproceß derVerhaftung eines anderwärts wohnenden Angeschnl-digten, der vorläufigen Vernehmung und seinerzei-tigeu Vorladung eines Zeugen, des Vollzugs einesStrafurtheils; im Civilproceß die Durchführung derZwangsvollstreckung eines Unheils anderPersouderauswärtswohnendenParteiod.desGemeinschnldnersdurch Civilverhaftung oder Auspfändung, oder auseiueu auswärts gelegenen Gütern durchJmmobiliar-execution. Da die Thätigkeit des Proceßgerichtsdurch die Grenzen des Gerichlsbezirks eingeschränktist u. dieselben nicht überschreiten darf, ist es unterden angegebenen Umständen zur Herstellung einesvollständigen Proceßgangs und zur Verwirklichungder gefällten Urtheile und Erkenntnisse nothweudig,daß die Thätigkeit des Proceßgerichts durch die an-gegangenen auswärtigen Gerichte, welche in ihrenGerichtsgrenzen ausschließlich thätig sein dürfen, er-gänzt werde. Diese Ergänzung nun ist eben unsereR. Selbstverständlich macht es einen wesentlichenUnterschied, ob das um R. angegangene Gericht einGericht des nämlichen Landes od. ein ausländischesist. Im letzteren Falle müssen, um eine R. bean-spruchen zu können, Gegeuseitigkeits-, Auslieferungs-verträge u. dgl. bestellen. Vor Gründung des neuenDeutschen Reichs war in dieser Beziehung jür jeden