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Rechtskraft —
deutschen Einzelflaat der andere Ausland, es muß-ten daher besondere Verträge bestehen. Durch dasDeutsche Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, ist diesfür ganz Deutschland aufgehoben worden. Inner-halb Deutschlands hat nun für einen gleichmäßigenVollzug der N. die Gerichtsverfassnngs-, Strafpro-ceß- n. Civilproceßorduung von 1877 genaue Vor-schriften erlassen. Bezold.
Rechtskraft, die Eigenschaft eines straf- odercivilrichterlichen Enderkenntnisses, wonach dasjenige,was durch das Erkenntniß ausgesprochen wurde, alsdie sestgestellte Wahrheit, als die wahre Verschuldungeiner Person gegenüber dem Strafgesetz, als daswahre Rechtsverhältniß unter den streitenden Par-teien erscheint. Früher hatte die Doctrin den L>atzaufgestellt, der Strafproceß allein strebe nach ma-terieller Wahrheit, während sich der Civilproceß mitder formellen Wahrheit begnüge. Die neuere Pro-ceßgesetzgebung hat dieseSätze nicht mehr anerkannt,sondern steckt sich sowol strafrechtlich als civilrechtlichden gleichen Zweck. Zusammenhängend damit kannsowol im Straf- als Civilproceß eine formelle u.eine materielle Rechtskraft unterschieden werden.Erstere liegt vor, wenn alle (ordentlichen) Rechtsmittelerschöpft sind n. die llrtheile weder durch Berufung,noch Lurch Revision mehr angegriffen werden können.Allein die Erfahrung aller Länder ging dahiu, daßtrotz des geordneten und vollständig erschöpften ge-wöhnlichen Proceßgauges es sich später gleichwohlheranSstellte od. als wahrscheinlich ergab, daß dasUnheil bes. in Bezug aus die als bewiesen angenom-menen Thatsachen ein irriges sei und statt Recht zusprechen ein Unrecht verewigen würde, wenn nichtein noch weiteres (außerordentliches Rechts-) Mittelgegeben wäre, vermöge dessen man an die Stelle desfrüheren rechtskräftigen, aberunrichtigeuUrtheils ausGrund des wieder aufgenommenen Verfahrens einneues richtiges erwirken könnte od. wenn mau nichtwenigstens — im Strafrechte — den weiteren Voll-zug eines Urtheils gegen einen unschuldig Verur-theilten durch -Begnadigung ausheben könnte.Was jedoch das außerordentliche Rechtsmittel derWiederausnahme des Verfahrens betrifft (dieBegnadigung kann mau als ein Rechtsmittel über-haupt nicht erachten), so liegt selbstverständlich derMißbrauch nahe. Es haben daherdie älteren Gesetz-gebungen die Gründe, auf welche nach rechtskräftigentschiedener Sache das Gesuch um ein neues Ver-fahren gebaut werden kann, sehr eingeschränkt, umdie für den Rechtsfrieden vor Allem für nöthig er-achtete Rechtskraft der Urtheile möglichst zu schützen.Insbesondere wardies im Civilprocesse bezüglich dergemeinrechtlichen restitutio iu integrum u. Nichtig-keitsklage (s. d.) der Fall. Das französische Gesetzhatte für die Wiederaufnahme des Strafverfahrensnur drei genau u. kasuistisch bestimmte Gründe auf-gestellt. Neuerlich (I876)hat man sich auch in Frank-reich zu einer Erweiterung verstanden. Die DeutscheStraf- u. Civilproceßorduung von 1877 haben mitRecht das Institut der Wiederaufnahme des Ver-fahrens möglichst erweitert. (Strafproceßordnung8Z399—413, Z43V; Civilproceßorduung ZZ 541 bis554). Über dieAusdehnungder Rechtskräftiges. imCivilproceß bestand gemeinrechtlich vielfacher Streit,indem Einige die Entscheidung der That- u. Rechts-frage im Tenor des Urtheils u. gewissermaßen selbst
- Rechtsmittel.
nach den Cntscheidnngßgründen auf spätere Procsssehinüberwirken lassen wollten. Die Deutsche Civil-proceßorduung Z 293 hat sich für eine möglichst engeBegränzung der Ausdehnung der R. entschieden. —Nach dem gemeinrechtlichen Processe waren nichtnur Endnrtheile sondern auch Zwischen erkennt-Nisse (z. B. Beweiserkenntnisse) und selbst einzelneproceßleitende Verfügungen der Rechtskraftfähig. Nach der neuen Reichsgssetzgebuug kann imAllgemeinen nur mehr von einer Rechtskraft derEudurtheile gesprochen werden. Bezold.
Rechtsmittel, im Allgemeinen jedes Mittel,welches zur Wahrung eines Rechtes dient. In die-sem Sinne umfaßt es nicht bloß die Mittel zur ge-richtlichen Geltendmachung der Rechte, wie Klagen,Einreden rc., sondern auch Cautioueu rc. Im tech-nischen Sinne Beschwerden, welche — vorzugsweiseim Civilprocesse — gegen richterliche Verfüg-ungen n. Erkenntnisse gerichtet werden n. bezwecken,daß dieselben nochmals geprüft und, soweit sie ver-letzend sind, aufgehoben oder abgeändert werden.Man unterscheidet: a) nichtdevolutive u. devo-lutive R., je nachdem das Verfahren über die wie-derholte Prüfung der beschwerlichen Entscheidung beidemselben Gerichte geführt od. vor ein höheres Ge-richt gebracht (devolvirt) wird, b) Suspensive u.nicht suspensive R., je nachdem durch den Ge-brauch des R-s der Fortgang des Verfahrens desRichters, dessen Verfügung angefochten wurde, ge-hemmt wird (vermöge der Suspensivkraft oder desSnspensiveffectcs), oder der Richter ungeachtet deseingewendeten R-s im Verfahren fortfahren darf.Ist die Suspensivkraft mit dem N. verbunden undder Richter unternimmt dennoch eine Veränderungder Streitsache, so begründet dies ein Attentat, wel-ches früher mit einer eigenen Beschwerde, der sogen.Attentatsbeschwerde, beidemOberrichter geltend ge-macht wurde, e) Ordentliche R., welche an Fri-sten gebunden sind, wie die Appellation oder Beruf-ung (s. u. Appellation), die (einfache) Beschwerde u.die Oberappellatiou (Oberberufung) oder Revision,u. außerordentliche, welche an keine Frist, oderwenigstens an längere als die ordentlichen R. gebun-den sind, wie die Restitution (s. d.) u. die Beschwerdewegen unheilbarer Nichtigkeiten (s. u. Nichtigkeits-klage). Im Criminalprocesse hat die gemein-rechtliche sowol als die particularrechtliche Lehre vonden N-n durch die Einführung der Principien derÖffentlichkeit und Mündlichkeit große Abänderungenerlitten, u. hat man schließlich sowol bei den schwur-gerichtlichen, wie bei den Strafurtheilen der übrigenStrafgerichte (Land-, Bezirks-, Amts-, Polizei-gerichte) im Allgemeinen nur die Gestattung derNichtigkeitsbeschwerde (Berufung in der Rechtsfrageu.Lergl.) für angezeigt gehalten. Ein eigenes R.bildete außerdem nach vielen Landesgesetzeu nichtnur in dem neueren mündlich-öffentlichen Civilpro-cesse, sondern auch im Strafprocesse dieEiuspracheod. der Einspruch als ein ordentliches, nicht devo-lutives R., welches dann gestattet wird, wenn einAbwesender Lurch Contumacialerkenntniß verurtheiltwurde. Die neue Deutsche Civilproceßorduung hatden eben erwähnten Einspruch bei Ungehorsams-fällen durchaus adoptirt u. vollständig ausgebildet,während die Strafproceßordnung ein besonderes Un-gehorsamsverfahreu nach dem Muster des frauz.