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Rechte Mitte
Unrechte), Tod (Untergang der sogen, höchstpersön-lichen N-e), Zeitablauf (Erwerb eines R-s durch Er-sitzung, Verlust durch Verjährung). Ernst Zstelmcmn.
Rechte Mitte, so v. w. .Inst« mitisu.
Rechte-Oderttfcr-Eisenbahn (1877), Länge316,82 Irin; Anzahl der Locomotiven 112; der Per-sonenwagen 85; der Guterwagen 2269; Einnahme8,827,886 iU; Benennung der Linien: Breslau-Dzieditz (257,„1cm), Oppeln-Vossowska(32,24lcm),Mochbern-Breslan (2„« Icm), Schoppinitz-Rosdzin-Sosnowitz (2„v Icm), Poepelwitz-Breslan (0,g, 1cm),diverse Kohlenbahncn in Oberschlesien; Zeit derGründung: Stammbahn I.Dec. 1856; der Inbe-triebsetzung: Slainuibahn 24. Jan. 1858, Erwei-terungsnetz 24. Juni 1870; Anlagekapital bei derGründung (76,»g km): Stammbahn 7,500,000 N,heutiges Anlagekapital 68,590,480 N. Privatver-waltung. Dircctionssitz: Breslau. S.
Rechte Seite, politische Parteibezeichnuug, s.Parlament.
Rechteck (Rectangel, Usets-nAlllum OblonAum),ein rechtwinkliges ungleichseitiges Parallelogramm.Die Maßzahl des Inhalts eines R°s ist das Productans den Maßzahlen zweier anstoßenden Seiten (wenndas Quadrat über der Längeneinheit als Flächen-einheit genommen wird); kurzer gesprochen: der In-halt ist das Product zweier anstoßenden Seiten.Demgemäß kann man auch das Product zweier Zah-len als ein R. aufsassen, dessen Seiten durch jeneZahlen gemessen werden.
Rechtfertigung (stnstiüoatio), nach der prote-stantischen Kirchenlehre der richterliche Act Gottes,durch welchen der sündhafte an Christi Verdienstglaubende Mensch um Christi willen von Gott fürgerecht erklärt (nach der Lehre der kathol. Kirchegerecht gemacht) wird. Diese R. entbindet also denGläubigen von der Sundenschuld und gibt ihm dieVersöhnung mit Gott und die Aufnahme unter dieKinder Gottes. Die R. hat zwar den Glauben desMenschen zur Voraussetzung, wird aber in keinerWeise vomMenscheu erworben, da sie demselben viel-mehr immer nur als freie Gnadengabe Gottes zuTheil wird, indem Gott dem Menschen Christi ver-diente Gerechtigkeit zurechnet. Die GerechtigkeitChristi wird hierbei unterschieden als wesentliche(st. eoosntialis), welche in der göttlichen Natur Jesugegründet ist und als verdiente (st. msritoria, st.mociiatoria), durch welche er als Mittler für diesündliche Menschheit genugthat. Festgestellt ist dieLehre von der R. hauptsächlich in den Briefen Pauli,welcher die bei den Juden herrschende Ansicht vonder Gerechtigkeit vor Gott durch Gesetzeswerke be-kämpft. Auf Grund namentlich des Römerbriefcshat daher der Protestantismus gegenüber dem Ka-tholicismus seine Lehre von der R. von Anfang anals Grunddogma geltend gemacht. Nach katholischerLehre kommt nämlich die R. durch das Zusammen-wirken dcS Menschen mit der Gnade so zu Stande,daß sie dem Menschen schließlich von Gott als ver-diente Gerechtigkeit, die denselben gerecht macht, ein-gcgossen wird. Die rationalistischen Theologen sehenin der R. entweder eine tropisch aufzufassende jüdi-sche Lehrmeinnng od. sie verwerfen sie als der Tu-gend gefährlich ganz oder sie fassen hierbei nur diesittliche Gesinnung alsGruudmoment insAuge. Die!neuere protestantische Theologie hat sie aber, nach^
— Rcchtsfall.
gründlicher Beschäftigung mit dem Paulinischen Lehr-begriff, festgehalten, u. wie vom Anfang der Kircheals das materielle Princip der protestantischen Kir-chcnlehre bezeichnet. Vgl. Lipsius, Die PanlinischeR-slehre, Lpz. 1853, u. Ritschl, Die Lehre von derN. n. Versöhnung, 3 Bde. Bonn 1870 ff. Heppe-
Nechtglänbigkcit, im Allgemeinen die Religi-onsüberzengung, welche frei von Jrrthümern ihremerhabenen Gegenstände vollkommen entspricht; s.Orthodoxie.
Rechtlosigkeit, der Zustand, in welchem jedesfeste und gesicherte Rechtsgebiet für das Leben, diepersönliche Freiheit, das Eigenthum, den Gebrauchder Kräfte dem Menschen als Glied der Gesellschaftabhanden gekommen ist, so daß er jeder Willkür preis-gegeben ist. Solche R. ist bei völliger kkncultur, beihereinbrechender Anarchie möglich u. ist hier eine all-gemeine und gegenseitige; sodann da, wo eine ge-wisse Klaffe AÜeinberechtigter über die übrigen Mit-menschen unbedingte Gewalt haben, in despotischregierten Staaten u. ist sie hier nur nach einer Seitehin wenigstens allgemein; eine partielle N. entstehtda, wo eine Person über die andere so weitgehendeu. ungemessene Befugnisse, sei es durch Anmaßungod. durch Einräumung, hat, so daß die untergebenePerson vollständig von der Willkür jener abhängigist, d. i.das Verhältniß des Sklaven, des Leibeigenen.JmMittelalter warN.jeue Eigenschast,vermöge dereneine Person der bürgerlichen Ehre und der mit der-selben verbundenen Rechte, d. i. vor Allem die Ge-richtsfähigkeit,entbehrte. EntstehungsgründeinersterReihe waren uneheliche Geburt, Abstammung vonKämpfern, Spielleuten, Schindern, dann Bestrafungwegen eines Verbrechens, auf dem Leibesstrafe stand.Neben dieser R. im engern Sinne erfolgte der damitangezeigte Verlust der Ehre u.der damit verbunde-nen Rechte durch die Achtserklärung, durch die Ehr«loserklärnng infolge von Trenbruch und durch dieFricdloserklärung, welche den überwundenen Friede-brccher traf u. denselben mit seinem Vermögen voll-ständig preisgab. —
Nechtsariwalt, s. Anwalt.
Ncchtsbehelf, so v. w. Rechtswohlthat.
Nechtsbeistaud, so v. w. Advocat, Sachwalter.
Nechtsbuch, Bezeichnung für eine Anzahl imMittelalter entstandener Privatsammlungen geltenderRechtssätze, durch welche dem Richter vie Unheils«findnng erleichtert werden sollte. Solche sind: dielombardischen Lehnrechtsbücher, der Sachsenspiegel,der Schwabenspiegel, das sog. Kleine Kaiserrecht,das Sächsische Weichbildrecht rc.
Rechtschreibung, so v. w. Orthographie.
Rechtsfall, ein unter die gesetzlichen Begriffe zusubsnmirendes, rechtliches, im Leben wirklich vorge-kommenes oder nur fingirtes Verhältniß. SolcheRechtsfälle geben vermöge ihrer Eigenartigkeiten u.der dabei vorkommenden Verwickelungen den Stoff,au welchem die Rechtswissenschaft ».damit die Gesetz-gebung sich sortbildet, insofern sie aus den constanlenEntscheidungen die allgemeinen Grundsätze berichtigtu. ergänzt. Deshalb sind die Entscheidungen analogerRechtsfälle schon im Alterthum gesammelt worden,in Rom im zus bonorarkum od. prastarium, dannin Frankreich in der jurisprncionos des franz. Rechts,
! in England, wo der höchste Werth auf die gericht-stichcn Entscheidungen einzelner Fälle gelegt wird u.