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Recht.
nur gemeinsames R. der einzelnen Staaten, die eseingeführt hatten); jetzt ist es gemeines u. allgemeinesdeutsches R. Das gemeine R. kann principaleoder bloß snbsidiäre Geltung haben, d. h. es sollzur Anwendung kommen vor Jedem u. anstatt jedesanderen R-s (so meist das heutige Deutsche Reichs-R.), oder nur, falls nicht andere R-squellen andersbestimmen (so das frühere gemeine deutsche R.). 3)Seiner geschichtlichen Herkunft nach kann das R. somannigsaltig sein, wie die Gebiete, in denen es ent-stand (griechisches, römisches, deutsches N.rc.). Wennein R-sgebiet das R. eines anderen Gebietes alseigenes R. gewohnheitlich od. gesetzlich annimmt, sospricht man von recipirtem R. (z. B. das römischeR. in Deutschland). 4) Seinem Inhalt nach läßtsich das R. vielfach gliedern, vor Allem a) nachdemoben genannten Doppelzweck jeder R-sgemeinschaft.Die Normen, durch welche die Sonder- (Privat-)Interessen der Einzelnen unter einander geordnetwerden, bilden das Privat-R., die Normen, durchwelche die gemeinschaftlichen Interessen in sich undgegenüber den Sonderintercssen der Einzelnen ge-ordnet werden (Staalsverfassung, Rechtspflege rc.),bilden das öffentliche R. Der Gegensatz ist keinabsoluter, denn welche Interessen die Gemeinschaftgemeinschaftlich verfolgen, welche sie der Berfolgnngdurch denEinzelnen überlassen will, ist cinenachZeitund Ort verschieden beantwortete Frage der Zweck-mäßigkeit. Das Völker-R., durch welches mehrereStaaten ihre gegenseitigen Interessen ordnen, ist nichtR. im technischen Sinne, da es über den souveränenStaaten kein gemeinsames Organ zur Anfrechter-haltung des R-s gibt, und also das zweite Momentdes R-sbegrifscs (der Zwang) fehlt. Viele rechnenals eigenen R-stheil auch das Kirchen-R., durchwelches die Beziehungen der Kirche zu den einzelnenÄirchcnmitgliedern u. zum Staat geordnet werden,b) Das Proceß-R. im Gegensatz zum materi-ellen R. enthält die Vorschriften, wie das, wasR-ens ist, vom Gericht ermittelt u. wie der Zwangzur Aufrechterhaltnng des R-s angewendet werdensoll, o) Ins oinAnIaro ist ein R-ssatz, der eine Aus-nahme von den sonst anerkannten R-sgrundsätzen,also anomales R. enthält; im Gegensatz dazu nenntman das consequente, principienmäßige R. auchzuscommune. (Vgl.auchdenArt.Privilegium). ^End-lich unterscheidet man die R-ssätze in solche, die ge-genüber dem u. anstatt des Einzelwillens, denselbenalso bezwingend, u. solche, die nur beim Mangeleines entgegenstehenden Einzelwillens, denselben alsoergänzend, zur Anwendung kommen: zwingendesR., Isx cogens, u. ergänzendes R., Dispositivge-setz (z. B. das Notherb-R. kommt gegen ein Testa-ment, das Jntestaterb-R. nur beim Mangel einesTestaments zur Anwendung). Der Gegensatz ist ana-log dem zwischen principalem u. subsidärem R.
II. N. im subjectiven Sinne. Das objectiveR. war Ordnung der Interessen durch Zwangsnor-nien. Das einzelne Interesse, das durch Norm u.Zwangseinrichtung anerkannt und gesichert ist, wirddadurch zum R. im subjectiven Sinne, u. seiner in-haltlich-praktischen Bedeutung nach ist das subjektiveRechtzutreffend definirtals rechtlich geschütztes Inter-esse (von Jhering), für die formal-logischeAnsfassungverwandelt sich diese Definition in eine zweite, ebensozutreffende. Da Interesse ein Zweckbegriff ist, also
begrifflich mit dem Willen zusammenhängt, da fernerdas subjektive R. nur eine Art des Interesses (näm-lich geschütztes Interesse) ist, so muß auch die Defini-tion des R-sbegriffes aus den Willen gestellt werden:durch den rechtlichen Schutz wird aus dem faktischenein rechtlich geschütztes Interesse, aus dem faktischenWollen ein rechtlich geschütztes Wollen od. ein Dür-fen. Gleichwie das Individuum aus den Naturge-setzen ein Können als natürliche Willensmacht hat,so hat es ans der R-sordnung ein Dürfen als recht-liche Willensmacht. Die Gesammtheit sanctionirteinen bestimmten Willensinhalt einer Person; siesagt: ich werde in diesen Grenzen Deinem Willengegen andere widerstrebende Willen Geltung ver-schaffen; daher die hergebrachte Definition: R. imsubjectiven Sinne ist rechtliche Willensmacht, oderein vom objektiven R. verliehenes Dürfen. DiesesDürfen ist von doppelter Art. Bald stellt die Ge-sammthcit die Norm auf, ein Anderer solle zumeinen Gunsten etwas thun od. nicht thnn, und in-folge dessen darf ich dieses Thun ober Unterlassenfordern; inein Dürfen cxistirt also nur als Correlatjenes Sollens (relative R-e, gegenüber einem ein-zelnen Verpflichteten), z. B. habe ich das R. aufRückzahlung eines Darlehns, weil den Darlehnsem-pfängsr die Norm trifft: Du sollst znrückzahlen, baldsagt die Gesammtheit direct zu mir: Dudarfst einenWillensinhalt ausüben unmittelbar bezüglich einesGegenstandes ohne Rücksicht auf eine bestimmte ver-pflichtete Person, also absolut (absolute R-e), z. B. istdas Eigenthnm unmittelbares Dürfen bezüglich einerSache, und daß jeder Andere dieses mein Dürfenrespectiren soll, ist begrifflich erst eins Folge meinesDürfens. Als Niederschlag des R-s im objektivenSinne auf die einzelne Person theilt das subjektiveR. mit jenem manche Eigenschaften, ans denen Ein-theilungen hergenommen werden können. So gibtes R-e des öffentlichen u. des Privat-N-s, so scheidetman die singulären R-e (Privilegien) von allen an-deren ab. Die Person, der ein Recht zusteht, istR-s-subject, der Gegenstand, an welchem es event. zu-steht, R-sobject, das was die Person vermöge desR-s darf, Inhalt des R-s. Die subjectiven R-eentstehen, verändern sich, gehen unter analog natür-lichen Körpern, so bald die Thatsachen eingetretensind, an welchen kraft des objektiven N-s die betr.R-sfolge (Entstehung, Veränderung, Untergang dessubjectiven R-s) geknüpft ist. Diese juristischenThatsachen können unendlich mannigfaltig sein;insbes. wichtig sind die Handlungen (erlaubte od.unerlaubte, Delikte) der Person, im Gegensatz zuwelchen alle anderen juristischen Thatsachen dem Ju-risten als Zufälle (casus) erscheinen. Dem Willender Person ist ein großer Einfluß auf die Gestaltungder eigenen R-ssphäre eingeränmt worden, indemdas objective R. vielfach eine bestimmte R-sfolge anden Willen der Person, daß diese R-ssolge eintrete,anknllpst: sogen. R-sgeschäfte. Wo die R-sfolgeAntritt, auch ohne den auf sie gerichteten Willen derPerson, spricht man von einer ipso jure oder Io§seintretenden R-sfolge. In beiden Fällen freilich be-ruht der Eintritt der R-sfolge in letzter Linie aufdem Willen des objektiven R-s, nur im ersteren mit-telbar, iin letzteren unmittelbar. Von den juristischenThatsachen, die nicht Handlungen sind, seien als bes.wichtig hervorgehoben: Geburt (Erwerb der sogen.